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   BSG, 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90   

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BSG, 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90 (https://dejure.org/1991,1091)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90 (https://dejure.org/1991,1091)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 (https://dejure.org/1991,1091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld - Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V - Anspruch auf nochmals 78 Wochen Krankengeld nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums wegen derselben Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 2
    Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz 1988

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 1992, 508
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Dann wäre gleichwohl die Rechtserheblichkeit zu bejahen (BVerfGE 51, 356, 361 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]; 72, 9, 18).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f; 72, 141, 153; 76, 220, 235) ist Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist.

    Der bisher auf § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO und nunmehr auf § 44 Abs. 1 SGB V (i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Kassensatzung) beruhende Anspruch auf Krankengeld ist beim Vorliegen der in diesen Vorschriften verlangten Voraussetzungen eine vermögenswerte Rechtsposition, die dem Versicherten ausschließlich zugeordnet ist, so daß er sie privat nutzen kann, es sich also um "seine" ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (vgl.. BVerfGE 69, 272, 300 f; 72, 9, 19).

    Soweit der versicherte Arbeitnehmer den Beitrag entrichtet, erwirbt er seinen Anspruch auf Krankengeld durch persönliche Arbeitsleistung, wie sie in seinen einkommensbezogenen Eigenleistungen zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerfGE 69, 272, 301; 72, 9, 19).

    Denn - wie in der Arbeitslosenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 72, 9, 20) - kommt es in der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Äquivalenz von Beitrag des einzelnen und der ihm zu gewährenden Leistung nicht an (so mit Recht Grüttner, Die sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft, 1990, S. 123).

    Der Eigentumsschutz einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition muß - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - schon dann bejaht werden, wenn die öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung des Berechtigten zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu BVerfGE 72, 9, 21).

    Abgesehen von dem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit handelte es sich also um Umstände, auf die der Versicherte selbst Einfluß nehmen kann (vgl. BVerfGE 72, 9, 22 zu den weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung von Arbeitslosengeld).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deshalb unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150, 155 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 58, 137, 148 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; 72, 9, 23).

    Selbst wenn durch die Einbeziehung des genannten Personenkreises der Dauerarbeits- und -erwerbsunfähigen eine nur geringe Einsparung erreicht würde, wäre dies allein kein Grund, die Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. dazu BVerfGE 72, 9, 23).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Auch sie unterliegt - wie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 98 f) - der Eigentumsgarantie (zur Anwartschaft auf Sozialversicherungsleistungen in Rechtsprechung und Literatur S. Grüttner, a.a.O., S. 66ff. mzN und S. 121 ff).

    Auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalles mehrere Jahre zurückliegt, hat der Kläger aufgrund des § 183 Abs. 2 RVO bzw. des § 15 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten somit eine ihm als privatnützig zugeordnete Rechtsposition, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht, die der Sicherung seiner Existenz dient und - wie der Anspruch auf Krankengeld und auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 96 f) - der Eigentumsgarantie unterliegt.

    Nach alledem unterliegt die Anwartschaft auf Krankengeld in einer weiteren Blockfrist wie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 96f.) der Eigentumsgarantie.

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Auch wenn der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschränken und umgestalten (vgl. BVerfGE 74, 203, 214) [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] oder die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen erschweren darf (vgl. BVerfGE 75, 78, 97), ist die Neuregelung - soweit der Personenkreis der Dauerarbeits- und -erwerbsunfähigen von ihr betroffen wird - verfassungswidrig.

    Dabei fällt hier schließlich auch ins Gewicht, daß die gesetzliche Neuregelung den von dem Eingriff betroffenen Dauerarbeitsunfähigen nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Rechtsposition durch ihnen mögliche Maßnahmen, z.B. Zahlung erhöhter Beiträge, aufrechtzuerhalten (vgl. dazu BVerfGE 75, 78, 99 und 103), und daß für diesen Personenkreis nicht anstelle der Geldleistungsansprüche aus der Krankenversicherung eine andere Sicherung, z.B. durch eine rentenrechtliche Regelung, geschaffen worden ist.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f; 72, 141, 153; 76, 220, 235) ist Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist.

    Es liegt vielmehr im Wesen der Krankenversicherung als einer Risikoversicherung, daß bei einer schweren und lange dauernden Krankheit die Leistungen insgesamt höher liegen können als der seit Beginn der Mitgliedschaft gezahlte Beitrag (zur Arbeitslosenversicherung vgl. auch BVerfGE 76, 220, 236).

    Ferner muß berücksichtigt werden, daß der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei den Lohnersatzleistungen, wie dem Krankengeld, enger ist, als bei Leistungsansprüchen, die keine zentrale Bedeutung für einen Versicherungszweig haben (vgl. BVerfGE 76, 220, 242 f).

    Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 45, 142, 168; 53, 257, 309; 58, 81, 120; 70, 101, 114; 76, 220, 244f.).

    Es mag sein, daß im Hinblick auf häufige gesetzliche Änderungen der Leistungsbedingungen und erteilte Hinweise auf mögliche Leistungsänderungen ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Versicherten auf den unveränderten Fortbestand bestimmter Leistungsansprüche jedenfalls dann verneint werden kann, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit dem Individualinteresse keine überwiegende Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVerfGE 76, 220, 245).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Die Neuregelung greift, ohne daß der Gesetzgeber hierfür legitimierende Gründe hätte (vgl. dazu BVerfGE 31, 275, 291; 58, 81, 121), in eine Rechtsposition ein, die in der Vergangenheit entstanden ist.

    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 58, 81, 121).

    Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 45, 142, 168; 53, 257, 309; 58, 81, 120; 70, 101, 114; 76, 220, 244f.).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f; 72, 141, 153; 76, 220, 235) ist Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist.

    Der bisher auf § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO und nunmehr auf § 44 Abs. 1 SGB V (i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Kassensatzung) beruhende Anspruch auf Krankengeld ist beim Vorliegen der in diesen Vorschriften verlangten Voraussetzungen eine vermögenswerte Rechtsposition, die dem Versicherten ausschließlich zugeordnet ist, so daß er sie privat nutzen kann, es sich also um "seine" ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (vgl.. BVerfGE 69, 272, 300 f; 72, 9, 19).

    Soweit der versicherte Arbeitnehmer den Beitrag entrichtet, erwirbt er seinen Anspruch auf Krankengeld durch persönliche Arbeitsleistung, wie sie in seinen einkommensbezogenen Eigenleistungen zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerfGE 69, 272, 301; 72, 9, 19).

    Dabei dürfen nicht nur die Beitragsanteile des Versicherten berücksichtigt werden, sondern ihm sind auch die Beitragsanteile seines Arbeitgebers als eigene Leistung zuzurechnen (vgl. BVerfGE 69, 272, 302).

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Auch sie unterliegt - wie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 98 f) - der Eigentumsgarantie (zur Anwartschaft auf Sozialversicherungsleistungen in Rechtsprechung und Literatur S. Grüttner, a.a.O., S. 66ff. mzN und S. 121 ff).

    Auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalles mehrere Jahre zurückliegt, hat der Kläger aufgrund des § 183 Abs. 2 RVO bzw. des § 15 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten somit eine ihm als privatnützig zugeordnete Rechtsposition, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht, die der Sicherung seiner Existenz dient und - wie der Anspruch auf Krankengeld und auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 96 f) - der Eigentumsgarantie unterliegt.

    Nach alledem unterliegt die Anwartschaft auf Krankengeld in einer weiteren Blockfrist wie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder eine Rentenanwartschaft (vgl. dazu BVerfGE 71, 1, 12 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83]; 75, 78, 96f.) der Eigentumsgarantie.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Die Neuregelung greift, ohne daß der Gesetzgeber hierfür legitimierende Gründe hätte (vgl. dazu BVerfGE 31, 275, 291; 58, 81, 121), in eine Rechtsposition ein, die in der Vergangenheit entstanden ist.

    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 58, 81, 121).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 45, 142, 168; 53, 257, 309; 58, 81, 120; 70, 101, 114; 76, 220, 244f.).

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Der Versicherte hatte nach § 183 Abs. 2 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 185 RVO; BSGE 31, 125, 127ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 11; BSGE 49, 163, 166f. = SozR 2200 § 183 Nr. 30; BSGE 51, 281, 282ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 35; BSGE 51, 287, 288ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 36; BSGE 52, 261, 263ff. = SozR 5085 § 3 Nr. 3) nicht nur eine schlichte Chance oder Aussicht (vgl. dazu BVerfGE 72, 141, 153 f) auf Gewährung von Krankengeld zu Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums, sondern es handelte sich um eine derart verfestigte Rechtsposition, daß die Leistungsgewährung in aller Regel nur noch von seinem eigenen Verhalten abhing.

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung von Anfang an angenommen, daß auch Dauerkranke einen immer wieder auflebenden Anspruch auf Krankengeld haben (vgl. BSGE 26, 243, 245 f; BSG, SozR Nr. 1 zu § 185 RVO; BSGE 31, 125, 128 = SozR 2200 § 183 Nr. 11).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich - wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 72, 9, 22; 74, 203, 214; 75, 78, 97) - erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist.

    Auch wenn der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschränken und umgestalten (vgl. BVerfGE 74, 203, 214) [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] oder die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen erschweren darf (vgl. BVerfGE 75, 78, 97), ist die Neuregelung - soweit der Personenkreis der Dauerarbeits- und -erwerbsunfähigen von ihr betroffen wird - verfassungswidrig.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 12/80

    Krankengeldanspruch - Wiederaufleben eines Anspruchs - Umwandlung des

  • BSG, 28.11.1979 - 3 RK 90/78

    Wiederholte Erkrankung - Arbeitsunfähigkeit - Auflebung eines

  • BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86

    Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 82/75

    Krankengeld - Berechnung - Arbeitsentgelt für Eintritt der Arbeitsunfähigkeit -

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/66

    Anspruch auf Krankenhauspflege - Gewährungszeitraum über 3 Jahre - Verweigerung

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 10/93

    Wiederaufleben des Krankengeldes - Erwerbstätigkeit - Teilnahme an

    Allerdings habe das BSG die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 SGB V insoweit bezweifelt, als er auch auf Versicherte Anwendung finde, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1989 eingetreten sei und die auf Dauer arbeits- und erwerbsunfähig seien, ohne daß sie einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hätten (Hinweis auf den Beschluß des BSG vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 -).

    Dies verstößt - von einem noch zu erörternden Sonderfall abgesehen -auch nicht gegen höherrangiges Recht (Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 - SGb 1992, 508).

    Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsnorm, der den erkennenden Senat zur Vorlage an das BVerfG veranlaßt hat (vgl. den Beschluß vom 10. Dezember 1991, a.a.O.), ist nur insoweit angenommen worden, als § 48 Abs. 2 SGB V auch diejenigen Versicherten erfaßt, bei denen der Versicherungsfall der Krankheit vor dem 1. Januar 1989 eingetreten ist und die schon vor diesem Stichtag dauernd arbeits- und zugleich erwerbsunfähig waren, ohne - wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu haben.

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1991 (1/3 RK 9/90) -.
  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R

    Wiederaufleben - Krankengeldanspruch - Nichtausschöpfung des Anspruchs -

    In diesem Sinne hat der Senat die ähnliche Wendung in § 48 Abs. 2 SGB V aufgefaßt und einer Auslegung widersprochen, welche die Fälle der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit - zumindest wenn diese bereits vor dem 1. Januar 1989 begonnen hatte - vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeklammert hätte (Vorlagebeschluß vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 = USK 91167 = SGb 1992, 508).
  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 34/92

    Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vom Tage nach der ärztlichen

    Zwar kann das Kassenmitglied nach Ansicht des Senats aufgrund der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen auch bezüglich eines Krankengeldanspruchs oder einer Anwartschaft auf Krankengeld eine durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sozialversicherungsrechtliche Position erwerben (vgl hierzu: Vorlagebeschluß vom 10. Dezember 1990 - 1/3 RK 9/90 = SGb 1992, 508).

    Denn es kommt dabei nicht auf die Auswirkungen der Gesetzes- bzw Satzungsänderung bei einer Einzelleistung an, sondern auf den Einspareffekt, der durch die Gesamtheit der vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen erzielt werden soll (BSGE 69, 76, 80; BSG, Beschluß vom 10. Dezember 1991 = SGb 1992, 508, 512).

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 KR 16/06 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Krankengeld - generelle Wartezeit

    Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit freiwillig versicherte Krankenkassenmitglieder auf Grund der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen einer Anwartschaft auf Krg überhaupt eine durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sozialversicherungsrechtliche Position erwerben (vgl grundsätzlich bejahend Senat SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 S 9 unter Hinweis auf Vorlagebeschluss des Senats vom 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90 - SGb 1992, 508, betreffend das Wiederaufleben des Krg-Anspruchs eines Pflichtversicherten; offen gelassen von BVerfG SozR 3-2500 § 47 Nr. 8 und BVerfGE 97, 378 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7; vgl allgemein zur Erfassung sozialversicherungsrechtlicher Positionen von der Eigentumsgarantie zuletzt Senat, Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 58 Nr. 1, RdNr 13 mwN - Sterbegeld).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 15/05 R

    Krankenversicherung - Beginn des Krankengeldanspruches für freiwillig versicherte

    Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit freiwillig versicherte Kassenmitglieder auf Grund der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen einer Anwartschaft auf Krg überhaupt eine durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sozialversicherungsrechtliche Position erwerben (vgl grundsätzlich bejahend Senat SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 S 9 unter Hinweis auf Senat, Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 - SGb 1992, 508, betreffend das Wiederaufleben des Krg-Anspruchs eines Pflichtversicherten; offen gelassen von BVerfG SozR 3-2500 § 47 Nr. 8 und BVerfGE 97, 378 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7; vgl allgemein zur Erfassung sozialversicherungsrechtlicher Positionen durch die Eigentumsgarantie zuletzt Senat, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 4/05 R - RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 46/92

    Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Erschöpfung des Krankengeldanspruchs -

    Zwar unterliegt die Anwartschaft auf Krg nach Auffassung des Senats (s dazu Vorlage-Beschluß vom 10. Dezember 1991, SGb 1992, 508 mit Anm v. Wallerath) vor Beginn einer neuen Dreijahresfrist der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 5/92

    Ersatzkasse - Gesundheits-Reformgesetz Aufhebung - Versicherungsklasse - Zusatz -

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß durch das streitige Versicherungsverhältnis in der VK 321 eine "Anwartschaft auf Krankengeld" begründet worden ist, weil für das Entstehen des satzungsmäßigen konkreten Leistungsanspruchs nur noch der Versicherungsfall eintreten mußte, und wenn unterstellt wird, daß diese Rechtsposition im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG der Eigentumsgarantie unterfällt (vgl in diesem Zusammenhang den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats an das BVerfG vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 -), weil sie dem Versicherten zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet ist, zudem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (vgl BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f), ist Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
  • LSG Hamburg, 04.04.2022 - L 3 SB 2/20

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung -

    Mangels spezieller Übergangsregelungen im BTHG, welche die Fortgeltung des vorherigen Rechts über den 31. Dezember 2017 hinaus anordnen, ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die Grundsätze intertemporalen Rechts zu rekurrieren (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.1991 - 1/3 RK 9/90, juris; BSG, Urt. v. 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 24; Stölting/Greiser, SGb 2015, 135, 136) .
  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 8/97 R

    Wiederaufleben des nichtausgeschöpften Anspruchs auf Krankengeld nach

    In diesem Sinne hat der Senat die ähnliche Wendung in § 48 Abs. 2 SGB V aufgefaßt und einer Auslegung widersprochen, welche die Fälle der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit - zumindest wenn diese bereits vor dem 1. Januar 1989 begonnen hatte - vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeklammert hätte (Beschluß vom 10. Dezember 1991 - 1/3 RK 9/90 = USK 91167 = SGb 1992, 508).
  • LSG Hamburg, 25.04.2023 - L 3 SB 27/21

    Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche

  • LSG Hamburg, 19.05.2022 - L 3 SB 7/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

  • LSG Hamburg, 20.07.2021 - L 3 SB 6/20

    Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - keine generelle

  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - Wiederaufleben - Krankengeld - Altfall

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RK 23/91

    Voraussetzungen für eine Versicherung mit erhöhtem Krankengeldanspruch - Fehlen

  • BSG, 10.12.1991 - 1 RK 6/91

    Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs 2 SGB V; Zum Grundsatz der unbeschränkten

  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 12/92

    Ersatzkassenmitglied; Krankengeld

  • BSG, 10.12.1991 - 3 RK 16/90

    Anspruch auf erneute 78 Wochen Krankengeld; Vorliegen einer dauernden

  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 6/92

    Ersatzkassenmitglied; Krankengeld

  • LSG Hamburg, 28.07.2020 - L 3 SB 15/17

    Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1992 - L 16 KR 113/90

    Krankenversicherung; Eingriff; Anwartschaft; Wiederaufleben; Krankengeld;

  • SG Karlsruhe, 16.12.2002 - S 5 KR 4618/01
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