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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R   

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BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammentreffens einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Leistungsminderung bei Zusammentreffen zweier Renten - Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Waisenrente aus ...

  • Judicialis

    SGB VI § 266; ; SGB VI § 311

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 93, § 311 Abs. 1
    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Anwendung der Übergangsregelung des § 311 SGB VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 120
  • NZS 2000, 196 (Ls.)
  • SGb 1999, 514
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Das alte Recht soll nach dieser Vorschrift auch für die Ermittlung des Rentenzahlbetrags im Hinblick auf das (weitere) Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Rentenzahlungen ab 1. Januar 1992 im Ergebnis aufrechterhalten werden (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 7).

    Der erkennende Senat sieht keinen Widerspruch seiner Entscheidung zu den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    In dem der Rechtssache B 4 RA 114/95 (SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger wegen einer Ausbildungsunterbrechung durch den gesetzlichen Zivildienst am 31. Dezember 1991 keine Halbwaisenrente bezogen.

    Soweit der 4. Senat die Anwendung des § 311 SGB VI in diesem Fall auch damit begründet hat, daß am 31. Dezember 1991 wenn auch kein Zahlungsanspruch, so doch ein subjektives Recht auf Rente bestanden habe, weil der Anspruch auf eine Waisenrente bis zur maßgeblichen Altersgrenze nach § 48 Abs. 5 SGB VI dem Grunde nach fortdauere und für die Dauer einer Ausbildungsunterbrechung nach Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich monatliche Zahlungsansprüche nicht entstünden (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 4 f), folgt aus dieser Erwägung im vorliegenden noch keine Entscheidung im Sinne des Klägers.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Er regelt lediglich die Berücksichtigung hier nicht interessierender, in § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b und Nr. 2 Buchst a SGB VI genannter Beträge der Verletztenrente (vgl im übrigen BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Der erkennende Senat sieht keinen Widerspruch seiner Entscheidung zu den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Das Urteil in der Rechtssache B 4 RA 118/97 R (SozR 3-2600 § 311 Nr. 2) betrifft die Berücksichtigung des in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aufgeführten Freibetrags bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine über den 31. Dezember 1991 hinaus kontinuierlich weitergewährte, nach den Vorgaben des früheren Rechts berechnete Altersrente und die Frage, ob und in welcher Weise die Regelung des § 266 SGB VI dabei als Ergänzung von § 93 oder § 311 SGB VI heranzuziehen ist.

    In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat ausgeführt, § 311 SGB VI sei die für die Anrechnung der UV-Rente maßgebliche Vorschrift, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente bestanden habe und diese Rente für Zeiträume ab 1. Februar 1992 nach § 300 Abs. 1 und 3 SGB VI iVm § 48 SGB X festgestellt werde (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/97 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2 S 14 f).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der darin enthaltene allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluß vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 - BVerfGE 83, 395, 401).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelt sich um im System der gesetzlichen Rentenversicherung vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistungen, die ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten und ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers im Wege des sozialen Ausgleichs aus den Beiträgen aller Versicherten gewährt werden; ein hinreichender personaler Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente fehlt (BVerfG Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der Senat läßt dahinstehen, ob dem SGB VI ein "Leistungsbeginnprinzip" - wie das LSG meint - zu entnehmen ist (kritisch zur rechtlichen Verankerung eines solchen - dort als "Leistungsfallprinzip" - bezeichneten Prinzips - BSG Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).
  • BSG, 11.02.1993 - 5 RJ 32/92

    Kinderzuschuss - Berufsausbildung - Beschäftigungsverhältnis - Fortsetzung

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelte sich also um eine unvermeidbare Zwangspause und nicht, wie bei dem Kläger, um eine durch individuelle Umstände bedingte Unterbrechung, die - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - einer Zwangspause nicht gleichgestellt werden kann (vgl BSG Urteile vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 - SozR 2200 § 1262 Nr. 22, vom 11. Februar 1993 - 5 RJ 32/92 - SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 51/96 - mwN - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der Kläger hat zwar aufgrund der früheren Bewilligungsbescheide (zuletzt des Bescheids vom 30. November 1992) am 31. Dezember 1991 einen Anspruch iS des § 311 Abs. 1 SGB VI gehabt (zum Begriff des Anspruchs - vgl BSG Urteil vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 1/98 R - NZS 1999, 459 - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen).
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81

    Ausbildungsabschnitt; Ausbildungsbeginn; Berufsausbildung; Überbrückungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelte sich also um eine unvermeidbare Zwangspause und nicht, wie bei dem Kläger, um eine durch individuelle Umstände bedingte Unterbrechung, die - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - einer Zwangspause nicht gleichgestellt werden kann (vgl BSG Urteile vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 - SozR 2200 § 1262 Nr. 22, vom 11. Februar 1993 - 5 RJ 32/92 - SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 51/96 - mwN - nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 19.07.1984 - 1 BvR 1614/83
    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfG Kammerbeschluß vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 - SozR 2200 § 1278 Nr. 11) und unter den Beteiligten auch nicht streitig.
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Was die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Halbwaisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahrs angeht, den die Beklagte (dem Grunde nach) für die genannte Zeit bejaht hat, ist der Bescheid hingegen nicht angefochten und daher bindend geworden (zu den beim Rentenanspruch zu unterscheidenden Verfügungssätzen vgl BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 und vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 121 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Die völlig andere Berechnungsweise des Zuschlags verbietet, ihn dem Erhöhungsbetrag iS des früheren Rechts gleichzustellen (vgl Senatsurteil aaO - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Erfolgt keine Neufeststellung, bleibt der Waise auch der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Anteil ihrer RV-Rente erhalten; abweichend von § 93 SGB VI bleibt er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst c SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Mithin handelt es sich um eine Bestandsschutzvorschrift (vgl auch BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) für die Ermittlung der Höhe des am 31. Dezember 1991 bestehenden monatlichen Zahlungsanspruchs in Anrechnung der gleichzeitig geleisteten UV-Rente.

    Wie der 5. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1999 (B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) ausgeführt hat, enthält § 311 SGB VI keine ausdrückliche Einschränkung im Hinblick auf den Leistungszeitraum oder die Leistungsdauer der Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand; allerdings ist danach grundsätzlich kein Raum mehr für den durch § 311 SGB VI gesicherten Bestandsschutz, wenn der geschützte Rentenanspruch entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Vorschriften des SGB VI erneut entsteht und vollinhaltlich neu festgestellt wird.

    Wie oben dargelegt, lässt § 311 Abs. 1 SGB VI offen, ob der danach gewährte Bestandsschutz nur greift, wenn die Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Zahlungsanspruch bestand, nach diesem Zeitpunkt kontinuierlich weitergewährt wird (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 125 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

  • BSG, 28.11.2002 - B 9 V 3/02 S

    Voraussetzung für eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde

    Das kann insbesondere in Fällen groben prozessualen Unrechts der Fall sein, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist oder auf sachfremden unhaltbaren Erwägungen beruht, offensichtlich willkürlich ist, jedenfalls "krasses Unrecht" darstellt (vgl den Beschluss des 5. Senats des BSG vom 17. September 1998 - B 5 RJ 4/98 S - unveröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2003 - L 1 RA 45/03

    Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrente; Unerheblichkeit des subjektiven Willen

    Zum Zweiten und vor allem aber sind Ansprüche auf Hinterbliebenrenten nach der Rechtsprechung des BVerfG ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten und ohne eigene Beitragsleistung des Hinterbliebenenrentenempfängers im Wege des sozialen Ausgleichs aus den Beiträgen aller Versicherten gewährt werden (BVerfGE 97, 271; BSG, Urteil vom 23.6.1999, B 5 RJ 4/98 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2004 - L 10 RI 24/04
    Der Senat verkennt nicht, dass - soweit ersichtlich allein - der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) (vgl. Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 118/95 R, SozR 3-2600 § 311 Nr. 2; anderer Auffassung etwa BSG, Urteil vom 21. April 1999, Az.: B 5 RI 1/97 R; Urteil vom 23. Juni 1999, Az.: B 5 RI 4/98 R, SozR 3-2600 § 311 Nr. 4; Langen in: Die Angestelltenversicherung 1999, 128) die Vorschrift des § 266 SGB VI anders auslegt.
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Rechtsprechung
   BSG, 30.06.1999 - B 10 LW 22/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6741
BSG, 30.06.1999 - B 10 LW 22/98 R (https://dejure.org/1999,6741)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1999 - B 10 LW 22/98 R (https://dejure.org/1999,6741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Produktionsaufgaberentenanspruch - Flächenabgabe - Unternehmensaufstockung - Strukturverbesserung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Produktionsaufgabenrente - Abgabe sämtlicher Betriebsflächen vor Inanspruchnahme einer Produktionsaufgabenrente - Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 1999, 514
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen, 18.10.1979 - L 10 Lw 2/79
    Auszug aus BSG, 30.06.1999 - B 10 LW 22/98 R
    Dann aber muß jedenfalls bei einer räumlichen Entfernung wie zwischen F. - bei K. , Schleswig-Holstein - und D. auch im Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FELEG von zwei getrennten landwirtschaftlichen Unternehmen ausgegangen werden (vgl LSG Niedersachsen vom 18. Oktober 1979 - L 10 Lw 2/79 = RdL 1980, 128, 129).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RLw 5/92

    Verpachtung - Landwirtschaftliche Nutzung - FELEG - Produktionsaufgabenrente

    Auszug aus BSG, 30.06.1999 - B 10 LW 22/98 R
    Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum ASRG 1995, daß mit der Neufassung der Nr. 1 zum einen die Abgabe auch an Unternehmen ermöglicht werden solle, die von Personengesellschaften oder juristischen Personen betrieben werden (entsprechend bereits BSG vom 30. März 1994, SozR 3-5864 § 1 Nr. 3); damit werde den Verhältnissen in den neuen Bundesländern Rechnung getragen.
  • BSG, 24.04.2003 - B 10 LW 6/02 R

    Produktionsaufgaberente - Verwandtschaftsverhältnis im Zeitpunkt der

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwandtenausschlussklausel unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Abgabevoraussetzungen eingreift, die in erster Linie die Ziele des FELEG, insbesondere auch mit Blick auf die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 29. Juni 1993, SozR 3-5864 § 1 Nr. 2; 30. März 1994, aaO Nr. 3; Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - B 10 LW 22/98 R -, GVLAK RdSchr AH 5/00), absichern.
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 5/00 R

    Abgabe nach § 3 Abs. 3 FELEG

    c) Dem stehen die strukturpolitischen Zielsetzungen des FELEG (dazu grundsätzlich das Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - B 10 LW 22/98 R -, GVLAK Rdschr AH 5/00; SGb 1999, 514) nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6373
BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R (https://dejure.org/1999,6373)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R (https://dejure.org/1999,6373)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1999 - B 7 AL 64/98 R (https://dejure.org/1999,6373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Bemessung von Arbeitslosengeld - unbillige Härte - überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit - DDR

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Höhe - Bemessungsentgelt - Tarifvertrag - Leistungsbemessung - Arbeitsentgelt

Papierfundstellen

  • SGb 1999, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Auszug aus BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach betont hat, besteht der Grundgedanke des § 112 Abs. 7 Alt 1 AFG darin, einen Ausgleich für die Fälle zu schaffen, in denen der Arbeitslose gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum, dessen Lohnbedingungen die Faktoren des Bemessungsentgelts iS der Regelbemessung nach § 112 Abs. 1 bis 6 AFG zu entnehmen sind, ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es den beitragspflichtigen Tätigkeiten entspricht, die der Arbeitslose überwiegend ausgeübt hat (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN).

    Dieser Durchschnittswert (weniger als 2.000,00 DM) erhöht sich nicht durch Ermittlung eines fiktiven Verdienstes für die vor dem 1. Juli 1990 liegende Zeit; insbesondere ist das in Mark der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt im Rahmen der Vorschrift so zu behandeln, als ob es in DM erzielt worden wäre (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11).

    Es fehlt unter diesen Umständen an der für § 112 Abs. 7 Alt 1 AFG maßgeblichen normativen Ausgangslage, daß vom aktuellen Verdienst wegen der Kürze des Bezugszeitraums keine indizielle Wirkung für den künftig erzielbaren Verdienst ausgeht und jener Verdienst deshalb als Grundlage des Lohnersatzes ausscheidet (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 S 41).

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R
    Bei Zugrundelegung eines gerundeten (§ 112 Abs. 10 AFG; vgl zur Methode der Rundung BSGE 72, 177, 185 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13, insoweit nicht abgedruckt) Bemessungsentgelts von 490, 00 DM ergibt dies nach der AFG-LeistungsVO 1992 den Betrag von 216, 00 DM, den die Beklagte durch das angenommene Teilanerkenntnis bereits zugestanden hat.
  • BSG, 23.07.1996 - 7 RAr 14/96

    Arbeitslosmeldung - Zwischenbeschäftigung - Aufnahme - Mißglückter Arbeitsversuch

    Auszug aus BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R
    Der Kläger hat im Dreijahreszeitraum vor der Arbeitslosmeldung, die erst zum 4. November 1992 wirksam wurde (vgl BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 4), etwas mehr als 29 Monate als Systemingenieur/Organisationsprogrammierer gearbeitet.
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R
    Im Durchschnitt hat er indes in diesem gesamten Zeitraum (zu dieser Voraussetzung: BSGE 45, 49, 54 f = SozR 4100 § 112 Nr. 6) weniger als 2.000,00 DM brutto unter Einschluß von gezahltem Kug und der Nachzahlung von 2.900,00 DM nach Ausscheiden aus der Beschäftigung erzielt.
  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
    Der Begriff der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" wird im Übrigen in zahlreichen Vorschriften des Sozialrechts verwendet (beispielsweise sei nur verwiesen auf die §§ 2 Abs. 1 OEG, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, 112 Abs. 7 AFG), wobei die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den genannten Vorschriften jeweils von einer vollen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" ausgeht (vgl. Urteile des BSG vom 18. April 2001, Az.: B 9 VG 3/00 R und B 9 VG 5/00 R zu § 2 Abs. 1 OEG; Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 89/99 R, und BSG, Urteil vom 25. Juni 1999, Az.: B 7 AL 64/98 R, jeweils zu § 112 Abs. 7 AFG; Urteil des BSG vom 29. Januar 1997, Az.: 11 RAr 59/96 zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG; von einem von den Gerichten nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes "in besonderen Härtefällen" in § 182c Satz 3 RVO a.F. ging dagegen das BSG in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981, NJW 1982 S.2631 f. aus).
  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

    Der Begriff der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" wird im Übrigen in zahlreichen Vorschriften des Sozialrechts verwendet (beispielsweise sei nur verwiesen auf die §§ 2 Abs. 1 OEG, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, 112 Abs. 7 AFG), wobei die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den des unbestimmten Rechtsbegriffes der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" ausgeht (vgl. Urteile des BSG vom 18. April 2001, Az.: B 9 VG 3/00 R und B 9 VG 5/00 R zu § 2 Abs. 1 OEG; Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 89/99 R, und BSG, Urteil vom 25. Juni 1999, Az.: B 7 AL 64/98 R, jeweils zu § 112 Abs. 7 AFG; Urteil des BSG vom 29. Januar 1997, Az.: 11 RAr 59/96 zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG; von einem von den Gerichten nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes "in besonderen Härtefällen" in § 182c Satz 3 RVO a.F. ging dagegen das BSG in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981, NJW 1982 S.2631 f. aus).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2006 - L 16 AL 195/05

    Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X; Anwendbarkeit der 4-Jahresfrist des § 44

    21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, besteht der Grundgedanke des § 112 Abs. 7 Alternative 1 AFG darin, einen Ausgleich für die Fälle zu schaffen, in denen der Arbeitslose gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum, dessen Lohnbedingungen die Faktoren des Bemessungsentgelts im Sinne der Regelbemessung nach § 112 Abs. 1 - 6 AFG zu entnehmen sind, ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es den beitragspflichtigen Tätigkeiten entspricht, die der Arbeitslose überwiegend ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 3- 4100 § 44 Nr. 11 mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 25. Juni 1999 - B 7 AL 64/98 R - veröffentlicht in juris).
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