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   OLG Oldenburg, 07.05.2001 - 15 U 6/01   

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https://dejure.org/2001,21203
OLG Oldenburg, 07.05.2001 - 15 U 6/01 (https://dejure.org/2001,21203)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.05.2001 - 15 U 6/01 (https://dejure.org/2001,21203)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 15 U 6/01 (https://dejure.org/2001,21203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldkapitalbetrag und Zahlung einer Geldrente bei außerordentlich gravierenden Unfallfolgen; Schädelhirnverletzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer monatlichen Schmerzensgeldrente nach einem Verkehrsunfall mit gravierenden Unfallfolgen; Grundsätze zur Bemessung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer monatlichen Schmerzensgeldrente nach einem Verkehrsunfall mit gravierenden Unfallfolgen; Grundsätze zur Bemessung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SP 2002, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.05.2001 - 15 U 6/01
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind folgende von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze zugrunde zu legen: Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149; BGH NJW 76, 1147 m.w.N.).

    Da die lebenslänglich fortdauernden Beeinträchtigungen des jetzt 36jährigen Klägers sich in Zukunft ständig erneuern und fortlaufend schmerzlich empfunden werden, war ein Teil des Schmerzensgeldes in Form einer Geldrente zuzuerkennen, um den laufenden, nicht vermögensrechtlichen Schäden auch eine laufende finanzielle Entschädigung gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 18, 149).

  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 175/74

    Ausgleich einer schwersten Hirnverletzung mit Verlust aller geistigen Fähigkeiten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.05.2001 - 15 U 6/01
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind folgende von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze zugrunde zu legen: Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149; BGH NJW 76, 1147 m.w.N.).
  • OLG Celle, 16.09.2009 - 14 U 71/06

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer offenen Schmerzensgeldteilklage;

    So hat etwa das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 7. Mai 2001 (SP 2002, 56) 150.000 EUR in einem Fall zugesprochen, bei dem Kontusionsblutungen im Hirn, eine Schädelbasisfraktur und sonstige multiple Frakturen zu psychomotorischer Verlangsamung und schweren Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung mit deutlicher Herabsetzung der Antriebsfähigkeit und geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie einer Wesensveränderung geführt haben, wobei der Geschädigte dort von morgens bis abends beaufsichtigt werden musste.
  • LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13

    Haftung bei Teleradiologievereinbarung - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten

    Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. insoweit auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabellen, 12. Aufl., "Gehirnschädigung mit sonstige" und "Gehirnschädigung mit Wesensveränderung"; OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001, Az.: 15 U 6/01 - zitiert unter juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 6 U 4215/96 - zitiert unter juris).
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