Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05   

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BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 316a StGB; § 21 StGB; § 49 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs); Strafrahmenverschiebung nach Alkoholkonsum

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit und Strafrahmen und zur Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Merkmals "Führen eines Fahrzeugs" bei nach Fahrtende anhaltendem Taxi; Möglichkeit des Vorliegens eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Tatopfer als Führer eines Kraftfahrzeugs; Begriff des "Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des ...

  • blutalkohol PDF, S. 518

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 316 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316a Abs. 1
    Führer eines Kraftfahrzeugs und Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 185
  • NZV 2006, 431
  • SVR 2006, 388
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05).

    Auch danach hat er sich weder bewusst noch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f).

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14).

    Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11).

  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn - wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

    Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle in BGH NJW 2005, 2564, 2565).

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    ff) Der 4. Strafsenat schloss sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats an und verneinte in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung.
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    dd) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186) eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 506/17

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Führers eines Kraftfahrzeuges;

    So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (4) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Dies kann auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt der Fall sein, wenn verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186).

    Auch fehlen konkrete Feststellungen zur Anhaltestelle und der konkreten Verkehrssituation (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe in Parkstellung); Beschluss vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04 (Halt bei laufendem Motor an einer schmalen Kreisstraße); Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb, Fuß auf der Fußbremse)) sowie die weiteren Beispielsfälle im Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 174).

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Sowohl die Absicht als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs müssen dabei im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; Beschluss vom 10. September 1996 - 4 StR 416/96, NStZ 1997, 236, 237; Urteil vom 7. Mai 1974 - 5 StR 119/74, BGHSt 25, 315, 316; MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 316a Rn. 43).

    Befindet sich das Fahrzeug - wie hier - nicht mehr in Bewegung, so kommt es darauf an, ob das Opfer als Fahrer gleichwohl noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185).

  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • LG Arnsberg, 04.07.2017 - 2 KLs 11/17
    Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt müssen weitere verkehrsspezifische Umstände hinzutreten, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeit des angegriffenen Fahrzeugführers führen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185).

    Die Kammer hat bei der Wertung ebenfalls berücksichtigt, dass die Verkehrssituation auch nicht in anderer Weise die Aufmerksamkeit der Zeugin forderte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185).

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 244/12

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Beifahrer als tauglicher Opfer; Merkmal des

    In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04; zum Ganzen vgl. SSW - StGB/Ernemann, § 316a Rn. 14).
  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 417/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17).
  • OLG Hamm, 04.10.2006 - 3 Ss 429/06

    Strafrahmenverschiebung; fakultativ; Alkoholisierung; Gesamtabwägung

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05   

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https://dejure.org/2006,8784
OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05 (https://dejure.org/2006,8784)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 Ss 165/05 (https://dejure.org/2006,8784)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 1 Ss 165/05 (https://dejure.org/2006,8784)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des Terminsverlegungsantrag eines Verteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des Terminsverlegungsantrags eines Verteidigers in der Bußgeldhauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    OWiG § 74 Abs. 2; StVG § 25
    Entscheidung des Gerichts über einen Terminverlegungsantrag in Ordnungswidrigkeitensachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Terminsverlegungsantrag - Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Terminsverlegungsantrag - Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 217
  • SVR 2006, 388
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBl BB 2005, 94 ff.; OLG Köln VRS 92, 261 f.; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f.; KG, Beschluss vom 20.12.2000, 2 Ss 56/00).

    Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein (BayObLG MDR 1996, 955; a.A. OLG Köln VRS 92, 261 f.), es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem der Betroffene ausreichend unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte selbst Stellung nehmen kann.

  • OLG Frankfurt, 29.07.1999 - 3 Ss 192/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Nur bei Vorliegen einer entsprechender Begründung kann das Rechtsbeschwerdegericht nämlich die Gesetzmäßigkeit der ergangenen Entscheidung beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2000, 3 Ss 192/99).
  • OLG Hamm, 21.08.1984 - 3 Ss OWi 1038/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Entschuldigungsgründen im Urteil deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil die von der Rechtsbeschwerde vorgetragen Umstände offensichtlich ungeeignet gewesen sind, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm VRS 68, 55 ff.; KG, Beschluss vom 07.12.2001, 2 Ss 272/01).
  • BayObLG, 17.05.1996 - 1 ObOWi 230/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein (BayObLG MDR 1996, 955; a.A. OLG Köln VRS 92, 261 f.), es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem der Betroffene ausreichend unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte selbst Stellung nehmen kann.
  • BayObLG, 24.04.1996 - 1 ObOWi 258/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBl BB 2005, 94 ff.; OLG Köln VRS 92, 261 f.; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f.; KG, Beschluss vom 20.12.2000, 2 Ss 56/00).
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 287/02

    Rechtsmittel bei erfolgloser Richterablehnung - Anforderung an Verfahrensrügen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Dass der Betroffene vorliegend Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus der formgerecht unter Schilderung der besonderen Verfahrenslage erhobenen Rüge formellen Rechts (zu den Darlegungserfordernissen vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2001, 2 Ss 243/00), welcher u.a. zu entnehmen ist, dass der Verteidiger wegen einer bestehenden Terminskollision beim Arbeitsgericht Mayen um Verlegung der kurzfristig vom Amtsgericht Baden-Baden anberaumten Fortsetzungsverhandlung ersucht und hierfür sogar Alternativtermine angeboten hatte (vgl. OLG Jena VRS 105, 137).
  • KG, 30.10.2000 - 3 Ws (B) 487/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Vielmehr kommt es maßgeblich auch darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Verlegung geboten hätte (KG NZV 2003, 433 f.; dass Beschluss vom 30.10.2000, 2 Ss 242/00).
  • KG, 07.12.2001 - 5 Ws (B) 758/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Entschuldigungsgründen im Urteil deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil die von der Rechtsbeschwerde vorgetragen Umstände offensichtlich ungeeignet gewesen sind, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm VRS 68, 55 ff.; KG, Beschluss vom 07.12.2001, 2 Ss 272/01).
  • KG, 20.12.2000 - 5 Ws (B) 196/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBl BB 2005, 94 ff.; OLG Köln VRS 92, 261 f.; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f.; KG, Beschluss vom 20.12.2000, 2 Ss 56/00).
  • KG, 07.05.2001 - 3 Ws (B) 153/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05
    Dass der Betroffene vorliegend Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus der formgerecht unter Schilderung der besonderen Verfahrenslage erhobenen Rüge formellen Rechts (zu den Darlegungserfordernissen vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2001, 2 Ss 243/00), welcher u.a. zu entnehmen ist, dass der Verteidiger wegen einer bestehenden Terminskollision beim Arbeitsgericht Mayen um Verlegung der kurzfristig vom Amtsgericht Baden-Baden anberaumten Fortsetzungsverhandlung ersucht und hierfür sogar Alternativtermine angeboten hatte (vgl. OLG Jena VRS 105, 137).
  • OLG Hamm, 01.09.2009 - 2 Ws 233/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 213 Rdnr. 8 m. w. N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (zu vgl. Senatsbeschluss, SVR 2006, 388 -390 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 20.01.2012 - Ss (OWiZ) 206/11

    Verpflichtung eines Gerichts zur Bearbeitung sehr vieler Bußgeldverfahren als

    Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art. 2 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004, 8 Ss-OWi 48/04, [...], Rn. 19, 21; OLG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ss 145/07, [...], Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05 , [...], Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, 1 ObOWi 433/01, [...], Rn. 5).

    Dass eine Terminsverlegung bei der Verhinderung eines Verteidigers in einfach gelagerten Fällen mit einer rein individuellen Begründung ggf. abgelehnt werden kann (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, 2 Ss OWi 590/99 , [...], Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05 , [...], Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, 2 SsRs 54/09, [...], Rn. 7) ändert, weil abstrakt auf die Geschäftslage des Gerichts abgestellt wurde, am Ermessensfehler nichts.

  • OLG Braunschweig, 19.10.2011 - Ss 140/11

    Terminsverlegung; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör;

    Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004, 8 Ss-OWi 48/04, juris, Rn.19, 21; OLG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ss 145/07, juris, Rn.8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, juris, Rn.6; BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, 1 ObOWi 433/01, juris, Rn.5).

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine Terminsverlegung bei einem Sachverhalt, wie er vorliegend in den Urteilsgründen beschrieben wird, bei individueller Begründung auch ermessensfehlerfrei hätte abgelehnt werden können (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, 2 Ss OWi 590/99, juris, Rn.15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, juris, Rn.7; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, 2 SsRs 54/09, juris, Rn.7).

  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 259/07

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; keine Sachrüge; Art des Urteils unklar;

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433 (434) = VRS 105, 223; BayObLG DAR 2002, 463, 464; OLG Karlsruhe VRS 110, 294, 294 f. = VM 2006, 61; Senat, Beschluß vom 22. März 2005 - 4 Ss OWi 190/05 -).

    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich spätestens aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 377 f; Brandenburgisches OLG JMBl BB 2005, 94 ff; OLG Köln VRS 92, 261 f; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f; KG, OLG Karlsruhe, VRS 110, 294, 294).

  • KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12

    Bußgeldverfahren; Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund

    Hat der Betroffene einen Verteidiger und hat dieser rechtzeitig vor dem Termin einen begründeten Verlegungsantrag wegen seiner Verhinderung gestellt, so hat das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Senat, NZV 03, 433; OLG Karlsruhe, NZV 06, 217), wobei bei einem bestreitenden Betroffenen einem solchen Antrag sogar in der Regel zu entsprechen ist (OLG Karlsruhe, aaO.).
  • OLG Oldenburg, 31.08.2010 - 2 SsRs 170/10

    Anforderungen an die Darlegung der Behandlung von Terminsverlegungsanträgen im

    Fehlen derartige Ausführungen, so beruht das Urteil darauf nur dann nicht, wenn die Betroffenen vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein offensichtlich ungeeignet wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen (OLG Bamberg Beschluss vom 14.01.2009, 2 Ss OWi 1538/08; OLG Karlsruhe NZV 2006, 217; OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 12.07.2012 - Ss OWi 113/12

    Vorliegen des § 26a StPO bei reiner Formalentscheidung

    Dass eine Terminsverlegung bei der Verhinderung eines Verteidigers in einfach ge-lagerten Fällen (und gerade in einfachen Bußgeldverfahren) mit einer rein individuellen Begründung ggf. trotz des Recht auf Verteidigung durch den Wahlverteidiger (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.01.2012 - Ss (OwiZ) 206/1) abgelehnt werden kann, ist einhellige Rechtsprechung (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999.2 Ss OWi 590/99, [...]. Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05 .
  • LG Bückeburg, 07.05.2009 - Qs (OWi) 27/09

    Folgen der erstmaligen Antragstellung auf Verlegung eines

    Insbesondere dann, wenn der Antrag auf Terminsverlegung nur unter Hinweis auf die "angespannte Terminslage" abgelehnt worden ist, ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zulässig (LG Frankfurt, StV 2004, 420; BayObLG StV 1995, 10; OLG Karlsruhe NZV 2006, 217 [OLG Karlsruhe 31.01.2006 - 1 Ss 165/05] ).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2015 - 53 Ss OWi 299/15

    Terminsverlegung, Terminskollision, Verteidiger

    Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2006, 217, Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 213 Rn. 7 m.w.N.).
  • KG, 19.06.2006 - 3 Ws (B) 305/06

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an ein Verwerfungsurteil bei Ausbleiben des

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Entschuldigungsgründe offensichtlich ungeeignet sind, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 110, 294 m.N.; OLG Stuttgart ZfS 2003, 210; BayObLG NJW 1999, 879; KG StV 1987, 11; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 84; OLG Hamm JMBl NW 1969, 259; OLG Hamm VRS 68, 55; Thüringer OLG VRS 108, 276; Senge in KK, OWiG 3. Aufl., § 74 Rdn. 40 m.N.; Ruß in KK, StPO 5. Aufl., § 329 Rdn. 14 m.N.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 329 Rdn. 33 m.N.; Gössel in LR, StPO 25. Aufl., § 329 Rdn. 71).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6046
OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Termins zur Fortführung eines Verfahrens unter Abstimmung mit allein Beteiligten; Anberaumung von Terminen für eine Hauptverhandlung und die Ablehnung der Aufhebung einzelner Verhandlungstermine mit innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung; ...

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 41 KLs 29/05
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05

Papierfundstellen

  • SVR 2006, 388
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Jedenfalls gilt dies für den vorliegenden Fall, dass mit der Beschwerde eine Verhinderung des Verteidigers an der Wahrnehmung der anberaumten Hauptverhandlungstermine geltend gemacht wird (vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 133).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • LG Braunschweig, 16.12.1996 - 33 Qs 34/96

    Eine die Terminsverlegung ablehnende richterliche Verfügung kann ausnahmsweise

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).
  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).
  • OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1991 - 2 Ws 83/91
    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Hierzu gehören grundsätzlich auch Beschwerden des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers gegen eine Terminsverschiebung (zu vgl. Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 -, m.w.N.), wobei dahinstehen kann, ob Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden nur bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig anzusehen sind.

    Dies soll sich aus dem entsprechend anwendbaren Grundgedanken des § 305 Satz 1 StPO ergeben, wonach Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration nicht selbstständig, sondern ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden können (OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit Verweis auf den dortigen Senatsbeschluss vom 04. August 1987 - 1 Ws 603/87 - sowie zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988 - 4 Ws 436/88 -, abgedruckt in: NStZ 1989, 133 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648 mit ausführlicher Darstellung des damaligen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur sowie OLG Stuttgart, MDR 1980, 954; siehe dazu auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, der eine Entscheidung des Meinungsstreits letztlich offen lässt; ebenso offengelassen in: OLG Rostock, Beschluss vom 02. Juni 2004 - I Ws 230/04 -, zitiert nach juris Rn. 16, 17, 19 mit weiteren Nachweisen).

    Im - vorliegend nicht gegebenen - Falle der Verhinderung des Verteidigers könne der Angeklagte das Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen und bei Ablehnung durch Gerichtsbeschluss seine Revision auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbstständige Beschwerdemöglichkeit kein Raum sei (OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988, NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit weiteren Nachweisen; siehe auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Darüber hinaus betreffe § 213 StPO ausschließlich die Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Terminsbestimmung, nicht aber dessen Ermessen, so dass für die Annahme eines Ermessens grundsätzlich kein Raum sei (Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).
  • KG, 28.10.2010 - 2 Ws 510/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beendigung im Vollstreckungsverfahrens wegen

    Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbrechung ist nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 458, Rdn. 16; OLG Nürnberg, NStZ 2003, 390; Senat, Beschluß vom 12. Mai 2005 - 2 Ws 218/05 -).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 in 5 Ws 344 - 346/09; vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; vom 8. September 2005 in 2 Ws 218/05, SVR 2006, 388; vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 213 Rdnr. 8).
  • OLG Hamm, 25.02.2014 - 1 Ws 98/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten

    Insoweit sind die Voraussetzungen der o.g. Definition zweifelsohne gegeben (vgl. schon OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Stuttgart NJW 1976, 1647).Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283; OLG Hamm Beschl. v. 08.09.2005 - 2 Ws 218/05) abzuweichen.
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 88/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Solche Entscheidungen sind gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 95/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Solche Entscheidungen sind gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6762
OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 (https://dejure.org/2006,6762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 (https://dejure.org/2006,6762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 2 Ss OWi 3/06 (https://dejure.org/2006,6762)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Antrags auf Terminsverlegung; Anforderungen an Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; Verhinderung des Verteidigers als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage als Kriterium für ...

  • Judicialis

    StPO § 226; ; StPO § 344; ; OWiG § 80

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 226; StPO § 344; OWiG § 80
    Verhinderung des Verteidigers; Terminsverlegung; Ausbleiben des Verteidigers; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verfahrensrüge - Verhinderung des Verteidigers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verfahrensrüge - Verhinderung des Verteidigers

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 94 OWi 330/05
  • OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2199
  • NStZ 2008, 83
  • SVR 2006, 388
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06
    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich nämlich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261, 262 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.02.1977 - Ss 745/76

    Verteidigung der Rechtsordnung; Sozialprognose

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06
    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufgezeigt werden (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93; VRS 53, 264; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.1993 - 4 StR 462/93

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06
    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufgezeigt werden (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93; VRS 53, 264; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 2 Ss 176/08

    Sachrüge; Begründung; Beweiswürdigung; Angriffe

    Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihnen ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll und der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden oder er nur eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28.09.2001 NStZ-RR 2001, 117 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflg., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 2 Ss 401/09

    Sachrüge; Begründung; Anforderungen

    Die Sachrüge ist jedoch dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihr ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll und der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden oder er nur eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28.09.2001, NStZ-RR 2001 ,117 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.o., § 344 Rdnr. 19 m.w.N).
  • OLG Hamm, 02.12.2009 - 2 Ss OWi 842/09
    Die Sachrüge ist jedoch dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihr ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll und der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden oder er nur eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28.09.2001, NStZ-RR 2001, 117 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.o., § 344 Rdnr. 19 m,w.N).
  • OLG Jena, 31.08.2007 - 1 Ss 145/07

    Verfahren

    In die Abwägung einzustellen sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit zusammenhängend die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, die berechtigten Belange der übrigen Prozessbeteiligten und die eigene Dienstplanung, die Gesamtbelastung des Spruchkörpers (siehe etwa OLG Hamm NJW 2006, 2199 f; OLG Karlsruhe NZV 2006, 217; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 30).
  • OLG Jena, 24.09.2007 - 1 Ss 369/07

    Verfahren

    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens beim Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 1984, 862; OLG Hamm, NJW 2006, 2199, 2200 m.w.N.).
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