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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08.OVG   

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https://dejure.org/2009,3097
OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08.OVG (https://dejure.org/2009,3097)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08.OVG (https://dejure.org/2009,3097)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Januar 2009 - 10 B 11145/08.OVG (https://dejure.org/2009,3097)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 Nr 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91
    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des Wohnsitzerfordernisses

  • verkehrslexikon.de

    Nichtanerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins mit deutschem Wohnsitzeintrag ohne Entzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis; Rechtliche Ausgestaltung der Nichtanerkennungsbefugnis einer Fahrerlaubnis im Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses

  • blutalkohol PDF, S. 441
  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; ; FeV § ... 28; ; FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 4; ; FeV § 28 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsrecht: EU-Fahrerlaubnis; EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/07 (Wiedemann); C 343/06 (Funk); Nichtanerkennungsbefugnis; Verletzung des Wohnsitzerfordernisses; Unwirksamkeit im Inland kraft Gesetzes; Ersterteilung; ohne vorherige Entziehung im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SVR 2009, 396
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    Entsprechend verhält es sich nunmehr auch insoweit als der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 - C 329/06 (Wiedemann) - und C-343/06 (Funk) - klargestellt hat, dass der von ihm entwickelte Anerkennungsgrundsatz dann nicht gelte, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem EU-Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates, sondern im Heimatstaat hatte.

    Insofern hat der Senat vielmehr in den schon genannten Beschlüssen vom 14. November 2008 a. a. O. ebenfalls bereits entschieden, dass dieses Erfordernis für die mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten als klare und unbedingte keinen Ermessensspielraum einräumende Verpflichtung auferlegte Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie selbst ergibt sowie dass im Übrigen aber auch die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - ebenfalls tschechische Fahrerlaubnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 betrafen, ohne dass dieser auf die mangelnde Aufnahme des Wohnsitzerfordernisses in das tschechische Fahrerlaubnisrecht im Zeitpunkt deren Erteilung eingegangen war.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    In seinen nachfolgenden Urteilen vom 6. April 2006 - C 277/05 (Halbritter) - bzw. vom 28. September 2006 - C 340/05 (Kremer) - hatte sich der Gerichtshof gemäß den ihm unterbreiteten Vorlagefragen darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung lediglich im Hinblick auf die zweite der beiden Vorlagefragen des Verfahrens "Kapper" weiter zu verdeutlichen.
  • EuGH, 11.01.2008 - C-329/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 - C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) - für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    Soweit nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV eine entsprechende Berechtigung dann nicht gilt, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) - auf die ihm in jenem Verfahren seinerzeit vorgelegte erste Frage entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handele.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    In seinen nachfolgenden Urteilen vom 6. April 2006 - C 277/05 (Halbritter) - bzw. vom 28. September 2006 - C 340/05 (Kremer) - hatte sich der Gerichtshof gemäß den ihm unterbreiteten Vorlagefragen darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung lediglich im Hinblick auf die zweite der beiden Vorlagefragen des Verfahrens "Kapper" weiter zu verdeutlichen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 10 A 10851/08

    In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08
    Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis für den Ausstellungsstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung begründet und die übrigen Mitgliedstaaten auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen haben (vgl. dazu Urt. des Senates vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -).
  • OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 Ss 222/10

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahrlässige Begehung; Nichtgeltung einer tschechischen

    Nach der - auch vom Senat vertretenen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 206/10 v. 21.12.2010) - überwiegenden Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Koblenz SVR 2009, 396; BayrVGH, Beschl. 11 Cs 08.832 v. 11.08.2008 - juris Rdnr. 21; OLG Oldenburg aaO.; OLG Celle NStZ-RR 2009, 110) wie auch des Schrifttums (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 21 Rdnr. 6a; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rdnr. 2a) entfaltet die ausländische Fahrerlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedarf.
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    So geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Januar 2009 (Az. 10 B 11145/08, Blutalkohol 46, 352) davon aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Fall einer offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach dem Gemeinschaftsrecht berechtigt ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis (für sein Hoheitsgebiet) nicht anzuerkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine Fahrerlaubnis entzogen worden war.
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08 -).

    Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 23. Januar 2009 (- 10 B 11145/08 -, juris) folgt der beschließende Senat hingegen nicht.

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