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   KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09   

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https://dejure.org/2010,8073
KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09 (https://dejure.org/2010,8073)
KG, Entscheidung vom 20.09.2010 - 12 U 216/09 (https://dejure.org/2010,8073)
KG, Entscheidung vom 20. September 2010 - 12 U 216/09 (https://dejure.org/2010,8073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 2 StVO, § 2 Abs 2 StVO, § 5 Abs 8 StVO, § 6 StVO, § 14 Abs 1 StVO
    Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei Kollision mit einer sich öffnenden Beifahrertür

  • verkehrslexikon.de

    Zum nötigen seitlichen Mindestabstand eines Radfahrers beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines auf der Fahrbahn stehenden Pkw

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Radfahrer - Mithaftung bei Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines auf der Fahrbahn stehenden Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Mitverschulden eines den Sicherheitsabstand zu einem stehenden Pkw unterschreitenden Fahrradfahrers

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Haftungsverteilung Beifahrertür ./. Radfahrerin

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 17 O 174/08
  • KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09

Papierfundstellen

  • SVR 2011, 147
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 20.08.1999 - 9 U 9/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der durch den Fahrgast

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Zwar trifft die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2000, 126) vertretene Ansicht des Landgerichts generell zu, dass ein Radfahrer, der an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, mit einem grob verkehrswidrigen Verstoß gegen § 14 StVO, nämlich dem völlig überraschenden Öffnen der Tür in unmittelbarer Nähe des Fahrrades, nicht rechnen müsse (ähnlich BGH, DAR 1981, 148, 149 bei der Vorbeifahrt an einem parkenden Fahrzeug).
  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    "Überholen" wird definiert als der tatsächliche absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt (Weisung, Anordnung, Lichtzeichen, Verkehrslage) wartet (Senat, NZV 1998, 376, 377; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 StVO, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 1 U 158/03

    Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Daher ist gemäß § 1 Abs. 2 StVO bei der Vorbeifahrt an haltenden oder geparkten Fahrzeugen immer der erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - I-1 U 158/03, Juris-Rn. 62 u. 69).
  • KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84

    Haftungsverteilung bei Kollision mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte (vgl. Senat, 12 U 3780/84, VersR 1986, 1123; 12 U 78/09, VM 1990, 58 Nr. 78); denn schon ein geringfügiges Öffnen der Tür, mit dem der fließende Verkehr und mithin auch Fahrradfahrer ohnehin immer zu rechnen haben (BGH, DAR 1981, 148, 149), hätte die Klägerin in Bedrängnis gebracht.
  • OLG Hamm, 23.09.2009 - 12 U 78/09

    Verjährung der Honoraransprüche eines Architekten

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte (vgl. Senat, 12 U 3780/84, VersR 1986, 1123; 12 U 78/09, VM 1990, 58 Nr. 78); denn schon ein geringfügiges Öffnen der Tür, mit dem der fließende Verkehr und mithin auch Fahrradfahrer ohnehin immer zu rechnen haben (BGH, DAR 1981, 148, 149), hätte die Klägerin in Bedrängnis gebracht.
  • KG, 26.06.1995 - 12 U 480/94

    Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge in einer

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Der bei dem Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhaltende ausreichende Sicherheitsabstand beträgt - anders als von den Beklagten mit der Berufung geltend gemacht - zwar nicht stets mindestens 1 m, sondern lediglich im Grundsatz; er hängt im Zweifel von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Straßenverhältnissen ab (vgl. Senat, 12 U 480/94, VersR 1997, 73 = VRS 91, 465 ff; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 6, Rn. 6).
  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

    Auszug aus KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, NJOZ 2008, 782, 784).
  • LG Amberg, 19.07.2017 - 24 S 77/17

    Zu geringer Seitenabstand als Fahrfehler

    Das Verhalten des Beifahrers ist dem Halter auch zuzurechnen (LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2010, 12 U 216/09, R+S. 2011, 184).
  • KG, 09.07.2015 - 22 U 186/14

    Verkehrsunfallhaftung: Sturz eines Fahrradfahrers aufgrund eines aus einem

    Dies rechtfertigt zwar dann die Annahme, der Unfall habe sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem Öffnen der Beifahrertür zum Aussteigen stünde, weil dieser Vorgang dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen wäre (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 20. September 2010, 12 U 216/09, SVR 2011, 147 = RuS 2011, 174).
  • LG Frankenthal, 24.09.2021 - 4 O 25/21

    Radfahrerkollission mit Mülltonnen auf Radweg - Schadensersatz

    Der angemessene Seitenabstand hängt im Zweifel von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Straßenverhältnissen ab (KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 U 216/09 Rn. 36).
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