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   OLG Köln, 14.02.2002 - 12 U 142/01   

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https://dejure.org/2002,15716
OLG Köln, 14.02.2002 - 12 U 142/01 (https://dejure.org/2002,15716)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2002 - 12 U 142/01 (https://dejure.org/2002,15716)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 12 U 142/01 (https://dejure.org/2002,15716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei Handybenutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Schaden-Praxis 2002, 263
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22

    Müllfahrzeug; Schrittgeschwindigkeit; Seitenabstand; Verhalten beim Passieren

    Nicht nur im Hinblick auf das auf die Arbeitsverrichtung gerichtete Hauptaugenmerk, sondern auch mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Müllabfuhr müssten andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass Müllwerker im Einsatz ihre Pflichten etwa aus § 1 StVO nicht im selben Maße erfüllen, wie nicht privilegierte Verkehrsteilnehmer; es müsse demnach etwa mit plötzlich vor oder hinter dem Fahrzeug hervortretenden Personen gerechnet werden (OLG Karlsruhe, aaO, mit Verweis u.a. auf LG Berlin, Urteil vom 10.04.2002 - 24 O 99/01, Schaden-Praxis 2002, 263 und Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 35 StVO, Rn. 131).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 LC 91/09

    Anforderungen an ein der Müllabfuhr dienendes Fahrzeug i.S.d. die Befugnis zur

    Sinn der Vorschrift ist es, die betreffenden Regeln der StVO ausnahmsweise dann zurücktreten zu lassen, wenn und soweit es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.1993 - 2 Ss 81/93 -, NZV 1993, 407, juris; LG Berlin, Urteil vom 10.4.2002 - 24 O 99/01 -, Schaden-Praxis 2002, 263, juris; Ternig, VD 2004, 102, 107 m.w.N.; Künnell, WzS 1985, 219).

    Die typischerweise mit dem Betrieb eines Müllfahrzeugs verbundenen besonderen Gefahren liegen in notwendigen - teilweise unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgenden - kurzfristigen Stopps und einem Anfahren über kurze Strecken bis zur nächsten Müllaufnahme und dem plötzlichen Hervortreten von Personen vor und hinter dem Fahrzeug, die ihr Augenmerk in erster Linie auf ihre Arbeitsverrichtungen lenken und deswegen nicht primär auf den Verkehr achten können (s. etwa LG Berlin, Urteil vom 10.4.2002 - 24 O 99/01 -, Schaden-Praxis 2002, 263, juris m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 17.04.2014 - 13 S 24/14

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt (vgl. OLG Hamm VRS 35, 58; OLG Düsseldorf VRS 64, 458; NJW-RR 1988, 866; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 263 f.).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 1 U 117/17

    Kollision Müllfahrzeug mit vorbeifahrendem Fahrzeug

    Es muss demnach - u.a. - etwa mit plötzlich vor oder hinter dem Fahrzeug hervortretenden Personen gerechnet werden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 10.04.2002 - 24 O 99/01 - Schaden-Praxis 2002, 263; Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 35 StVO, Rn. 131 sowie Geigel-Freymann, a.a.O., 27. Kap. Rn. 713 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.05.2017 - 19 U 110/16

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungsbereich einer

    Nach allgemeiner Auffassung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten Verkehrs kommt (vgl. etwa, jeweils zitiert nach juris: BGH , Urteil vom 15.06.1982, VI ZR 119/81, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, I-1 U 41/14, Rn. 22; OLG München, Urteil vom 14.03.2014, 10 U 4774/13, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 14.02.2002, 12 U 142/01, Rn. 3).
  • AG Borken, 26.11.2003 - 14 C 106/03

    Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Zusammenstößen zwischen

    Der Vorfahrtberechtigte, der trotz Fortsetzen der Geradeausfahrt nach rechts blinkt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde nach rechts abbiegen, trägt einen Mitverursachungsbeitrag, wenn es zur Kollision mit einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug kommt, dessen Fahrer auf das rechte Blinklicht vertraut hat, soweit weitere Umstände vorliegen, die dieses Vertrauen rechtfertigen (OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 263; OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128; LG Rostock, DAR 2001, 227; LG Limburg, ZfSch 1998, 203; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 1997, 4; OLG Dresden, VersR 1995, 234; LG Köln, Schaden-Praxis 1994, 403; OLG Köln, Schaden-Praxis 1992, 169; OLG Oldenburg, NVZ 1992, 454).

    Telefoniert der Fahrer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage, stellt dies ein gefahrenträchtiges Verhalten dar, das der von §§ 7, 17 Abs. 3 S. 2 StVG geforderte ideale Fahrzeugführer unterlassen würde (OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 263).

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