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   OLG München, 22.06.2005 - 34 Sch 10/05   

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https://dejure.org/2005,13928
OLG München, 22.06.2005 - 34 Sch 10/05 (https://dejure.org/2005,13928)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2005 - 34 Sch 10/05 (https://dejure.org/2005,13928)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 34 Sch 10/05 (https://dejure.org/2005,13928)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1051 Abs. 1 ZPO, § 1051 Abs. 2 ZPO, § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1051 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO, § 1059 Abs. 4 ZPO
    Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit Umfang, ex aequo et bonoschiedsrichterliches Verfahren: - anwendbares RechtAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung- Aufhebungsgründe ...

  • Judicialis

    ZPO § 1051 Abs. 3; ; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d; ; ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren ohne ausdrückliche Ermächtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Billigkeitsentscheidung: Verfahrensfehler!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Großzügige Auslegung einer Schiedsklausel; Vereinbarung einer Schiedsklausel hinsichtlich einer Wohnraumüberlassung im Rahmen einer Landpachtvertrags; Ausdrückliche Ermächtigung durch beide Parteien als Voraussetzung einer Entscheidung nach Billigkeit

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2005, 308
  • BauR 2005, 1524 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 16/84

    Einigung auf die Anwendung deutschen Verfahrensrechts im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG München, 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
    Grundsätzlich ist ein Schiedsgericht zu einer Rechtsentscheidung gemäß der nach § 1051 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu ermittelnden Rechtsordnung verpflichtet, ebenso wie wenn der staatliche Richter zu entscheiden hätte (Zöller/Geimer § 1051 Rn. 1) Eine Entscheidung nach Billigkeit setzt eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu durch beide Parteien voraus, § 1051 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH WM 1985, 1485/1487).

    f) Eine Entscheidung nach Billigkeit ohne besondere Ermächtigung hierzu durch beide Parteien stellt ein unzulässiges Verfahren dar, da die Parteivereinbarungen nicht beachtet wurden (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 43; BGH WM 1985, 1485/1486).

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    b) Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist (so wohl auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 71 und 74 bis 76; aA KG, SchiedsVZ 2009, 179 [Rn. 22 f.]; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 [juris Rn. 17]; vermittelnd BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 25; offengelassen in OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 22, 33 und 63]).
  • OLG München, 25.09.2006 - 34 Sch 12/06

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs zur Räumung und

    Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Pachtobjekts verpflichtet (siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = OLG-Report 2005, 727).

    Den Antrag des Antragsgegners, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat der Senat am 22.6.2005 abgelehnt, zugleich den Schiedsspruch aufgehoben und die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen (34 Sch 010/05 = SchiedsVZ 2005, 308).

    Deshalb ist D. auch als Ort des Schiedsgerichts anzusehen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1043 Rn. 1; siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 010/05).

  • OLG Hamburg, 30.05.2008 - 11 Sch 9/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Zurückverweisung der Sache an das

    In der Rechtsprechungspraxis (OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG München, NJW 2007, 2129 (2130)) wird im übrigen im Rahmen von Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO ohne nähere Begründung eine Zurückverweisung an die Schiedsgerichte als zulässig erachtet.

    Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007- 4 Sch 2/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. AufI.

  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

    (3) Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung nach dem vereinbarten materiellen Recht - würde jedenfalls bei bewusstem oder willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (BGH NJW 1986, 1436/1437; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166; Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308/309; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.10.2014 - 2 Sch 2/14

    Wirksamkeit des Schiedsspruchs trotz fehlender oder fehlerhaft erteilter

    Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung - würde zwar grundsätzlich bei bewusstem und willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (OLG München, Beschl.v.22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 31 Sch 6/19
    Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.06.2005, 34 Sch 010/05, LS1, juris).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 26 Sch 2/19

    Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Wenngleich hiernach eine stringente Differenzierung kaum feststellbar ist, dürfte im Grundsatz nicht zweifelhaft sein, dass sich die Frage, welche Folgen ein auf teilweise Aufhebung gerichteter Antrag nach sich zieht, nur anhand der jeweils konkret geltend gemachten Aufhebungsgründe beantworten lässt; wird etwa die Sittenwidrigkeit eines Schiedsspruchs geltend gemacht und berührt dieser Einwand untrennbar die gesamte Sachentscheidung, so scheidet eine nur teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus (vgl. insoweit OLG München, SchiedsVZ 2005, 308, 310).
  • OLG München, 14.03.2011 - 34 Sch 8/10

    Schiedsgerichtsverfahren: Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs;

    (2) Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung - würde jedenfalls bei bewusstem und willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG München, 10.02.2014 - 34 Sch 7/13
    Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; OLG Karlsruhe vom 8.9.2011, 10 Sch 1/11 nach juris; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2009 - 10 Sch 8/08
    Denn eine Wohnraummitüberlassung als Teil eines den Schwerpunkt bildenden gewerblichen Pachtvertrages ist von der Ausnahmeregelung des § 1030 Abs. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. hierzu auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308; OLGR München 2006, 906 für Landpacht).
  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

  • OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 26 Sch 4/10

    Schiedsrecht: Verstoß gegen ordre-public wegen Unverständlichkeit des

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