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   OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08   

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https://dejure.org/2008,26312
OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08 (https://dejure.org/2008,26312)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08 (https://dejure.org/2008,26312)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 2 SchH 2/08 (https://dejure.org/2008,26312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsbestimmung im Testament

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens; - Rechtsschutzbedürfnis Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 1032 Abs. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedswesen- Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2008, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Mainz, 17.04.2008 - 1 O 405/06
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08
    Mit der Klage vor dem Landgericht Mainz (1 O 405/06) hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.848,--EUR und Vorschusszahlung in Höhe von 7.000,--EUR für die Durchführung von notwendigen Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen.

    Der Kläger begehrt nunmehr mit seinem Antrag nach § 1062 ZPO die Feststellung, dass bezüglich der mit Klage vom 04.12.2006 beim Landgericht Mainz (1 O 405/06) geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Ersatz von Instandhaltungskosten, das schiedsrichterliche Verfahren, angeordnet im Testament der Eheleute J... und L... W... vom 24.01.1990, unzulässig sei.

    Die Frage der Reichweite und Auslegung der Schiedsgerichtsbestimmung ist im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Mainz (1 O 405/06) zu klären.

  • BayObLG, 07.10.2002 - 4Z SchH 8/02

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im schiedsgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08
    Für einen solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (Senatsbeschluss vom 04.06.1999 - 2 SchH 1/99 - OLGR Koblenz 2000, 48; Bay.OBLG Beschluss vom 07.10.2002 - 47 SchH 8/02 - NJW-RR 2003, 354 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 04.06.1999 - 2 SchH 1/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08
    Für einen solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (Senatsbeschluss vom 04.06.1999 - 2 SchH 1/99 - OLGR Koblenz 2000, 48; Bay.OBLG Beschluss vom 07.10.2002 - 47 SchH 8/02 - NJW-RR 2003, 354 m.w.N.).
  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

    Es besteht jedenfalls kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (Senat vom 10.1.2007; BayObLG vom 7.10.2002; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1032 Rn. 23; Schroeter SchiedsVZ 2008, 288/291; a.A. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 22), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht (Busse SchiedsVZ 2003, 189).
  • OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13

    Schiedseinrede: Erforderlichkeit eines gesonderten Verfahrens auf Feststellung

    Deswegen wird regelmäßig - und so auch im Streitfall - das Landgericht als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel selbst zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München, a.a.O.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 - 4Z SchH 8/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08; sämtlichst zitiert nach www.juris.de; so auch Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seiner eigenen Ausführungen in Rdnr. 3a).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11

    Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach §

    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
  • OLG Köln, 09.03.2015 - 19 Sch 33/14

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines

    Ist - wie hier - zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse (ganz, Senat, Beschluss vom 09.03.2010 - 19 Sch 2/10 -, h. M .: vgl. BayObLG , NJW-RR 2003, 354; OLG Koblenz , SchiedsVZ 2008, 262; OLG München , SchiedsVZ 2011, 340; OLG Frankfurt a. M. , BeckRS 2012, 18613; OLG Naumburg , SchiedsVZ 2013, 237; BeckOK ZPO/ Wolf/Eslami , ZPO, Stand: 01.01.2015, § 1032 Rn. 25; Zöller/ Geimer , a. a. O; Musielak/ Voit , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 12; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 34. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 5; Prütting /Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 6; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 673; a. A. MüKoZPO/ Münch , ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 22).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 37/09

    Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist eine von wenigen Entscheidungen aus jüngster Zeit, die sich mit letztwilligen Schiedsklauseln befassen (vgl. neben der nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.11.2007, 10 Sch 6/07 auch LG Mainz SchiedsVZ 2008, 264 sowie OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262 ).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 23 SchH 16/11

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO

    Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188 ; OLG München, OLGR 2007, 188;OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 ; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262 ;Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
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