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   BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07   

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https://dejure.org/2009,1464
BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07 (https://dejure.org/2009,1464)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - III ZB 91/07 (https://dejure.org/2009,1464)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - III ZB 91/07 (https://dejure.org/2009,1464)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einrede des Schiedsvertrags und der Grundsatz von Treu und Glauben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch im Verfahrensrecht ist widersprüchliches Verhalten unzulässig! (IBR 2009, 1204)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1582
  • MDR 2009, 883
  • SchiedsVZ 2009, 287
  • VersR 2010, 1102
  • WM 2009, 1623
  • JR 2010, 216
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1968 - VII ZR 80/67

    Einrede des Schiedsvertrages als unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07
    Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Einrede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem daraufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht ( § 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 ; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 ; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 ; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f ; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung - BGHZ 50, 191, 196 f ).

    Es liegen auch sonst nicht beachtliche Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antragstellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen (vgl. BGHZ 50, 191, 197) .

  • OLG Stuttgart, 15.11.2007 - 1 SchH 4/07

    Schiedsverfahren: Zulässigkeit nach Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07
    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07
    Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, jeweils m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert ( § 574 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2007 - 8 U 80/06

    EnBW gegen Thermoselect S.A.

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07
    Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der Antragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzulässig ab.
  • RG, 08.12.1897 - I 272/97

    Schiedsrichterliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - III ZB 91/07
    Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Einrede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem daraufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht ( § 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 ; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 ; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 ; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f ; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung - BGHZ 50, 191, 196 f ).
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 8 f.).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZB 49/16

    Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288).

    Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 - 26 SchH 1/11, BB 2012, 81; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders aaO § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Parteivereinbarungen

    Aber mit solchen Fallgestaltungen hatten sich auch schon deutsche Gerichte zu beschäftigen (vgl. etwa BGHZ 50, 191; BGH, NJW-RR 2009, 1582).

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Partei, die vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat bzw. im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht sei zuständig, sich in dem späteren Verfahren wegen widersprüchlichen Verhaltens regelmäßig nicht mehr darauf berufen kann, es sei doch die andere Verfahrensart zu wählen gewesen (vgl. etwa BGHZ 50, 191; BGH, NJW-RR 2009, 1582).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZB 50/16

    Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288).

    Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 - 26 SchH 1/11, BB 2012, 81, 82; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2011 - III ZR 16/11

    Einrede des Schiedsvertrags: Berufung auf eine formunwirksame Schiedsabrede durch

    e) Soweit der Senat darüber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede ausnahmsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, VersR 2010, 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371), ging es um grundlegend andere Sachverhalte.
  • BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2009 (III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 6 ff) ausgeführt, dass es einer Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht hat, in der Regel jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist, sich im anschließenden schiedsgerichtlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig.
  • BGH, 08.11.2018 - I ZB 21/18

    Wenden eines Klägers im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein

    Ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 9).
  • BGH, 20.04.2021 - II ZR 29/19

    Einrede der Schiedsvereinbarung gegen Widerklage: Unbeachtlichkeit bei

    Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9 und Beschluss vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).

    Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).

  • OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 12/15

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

    Zum einen betrifft die objektive Widersprüchlichkeit des Verhaltens nur jenes Streitverhältnis (vgl. dazu BGH vom 30.4.2009, III ZB 91/07, juris; NJW 1968, 1928; MDR 1987, 1006; NJW-RR 2009, 1582; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 791/792; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39b; MüKo/Münch § 1032 Rn. 9 und § 1059 Rn. 16; MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 344 und 346; Kröll SchiedsVZ 2012, 140 unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 4.4.2011, 26 Sch 01/11).
  • BGH, 29.09.2022 - I ZB 15/22

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung: Zulässigkeit

    Hierzu besteht dann Anlass, wenn eine Partei im Schiedsverfahren und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht zu demselben Streitgegenstand unterschiedliche Positionen zur Zuständigkeit einnimmt, weil ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei auf den Versuch hinausläuft, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 [juris Rn. 9] mwN; Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 17], jeweils mwN).
  • OLG München, 20.09.2017 - 34 SchH 14/17

    Zuständigkeit des Schiedsgerichts - Verstoß gegen Treu und Glauben bei Einwand

  • LG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 O 243/12

    Reichweite einer Schiedsvereinbarung auf insolvenzrechtliche Ansprüche

  • OLG München, 05.02.2018 - 34 Sch 28/16

    Widersprüchliches Verhalten im Schiedsverfahren

  • OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 26 SchH 1/11

    Schiedsgerichtsbarkeit: Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach

  • OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 13/15

    Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedspruches wegen

  • OLG Frankfurt, 09.09.2010 - 26 SchH 4/10

    GmbH: Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • OLG Frankfurt, 04.11.2019 - 26 SchH 7/19

    Anerkenntnis im Verfahren über Antrag auf Feststellung de Unzulässigkeit des

  • OLG Stuttgart, 05.10.2009 - 1 SchH 3/07
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