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   OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91 (https://dejure.org/1991,877)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 (https://dejure.org/1991,877)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 (https://dejure.org/1991,877)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 687
  • SchlHA 1992, 14
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es im Blick auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der schlüssigen und konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines von dem Interesse an dem Erlaß des Verwaltungsakts zu unterscheidenden besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 - Umdruck S. 8 f.).

    Diese Anforderungen gelten auch für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 9 f.).

    Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffen ganz überwiegend Gesichtspunkte, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Juni 1991 (aaO) gewürdigt hat.

    Soweit das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Begründungspflicht mit der Erwägung relativiert, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und deren gerichtliche Nachprüfbarkeit nicht von herausgehobener Bedeutung, stellt der Senat nochmals klar, daß die letztlich im Verfassungsrecht wurzelnde Begründungspflicht nicht nur formeller Natur ist (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 8 mwN).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann ausreichend begründet, wenn schlüssig und substantiiert dargelegt ist, daß ganz ungewöhnliche, unzumutbare Belastungen auf den bisherigen Verkehrswegen vorliegen, deren Beseitigung nicht nur die Planfeststellung zu rechtfertigen vermag, sondern darüber hinaus auch die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 11).

    Ein Gericht ist aber gehindert, selbständig Erwägungen anzustellen, die ein besonderes öffentliches Interesse rechtfertigen könnten (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senat, Beschluß vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 - Umdruck S. 2 mwN; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 11. Juli 1980 - 7 D 1/8O - AS 16, 11 (12 f.); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 13. November 1987 - 3 OVG B 110/87 - RdL 1987, 335; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 21 B 58, 174/87 - NVwZ 1987, 615 (616) und Beschluß vom 13. März 1987 - 4 B 1541/86 - NVwZ 1987, 1095; Limberger, Probleme des vorläufigen Rechtsschutzes bei Großprojekten, Berlin, 1985, S. 155 f.).

    Erweist sich aufgrund einer summarischen Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlaß des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist (vgl. Senat, Beschluß vom 06. August 1991, aaO, Umdruck S. 3 f.).

    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluß vom 06. August 1991, aaO, Umdruck S. 4).

    Voraussetzung der Wahrunterstellung ist aber, daß das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senat, Beschluß vom 06. August 1991, aaO, Umdruck S. 4).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Diese Grenzen ergeben sich - erstens - aus der behördeninternen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 FStrG - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens - drittens - aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und - viertens - aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckende Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (59); Urteil vom 05. Dezember 1989 - 4 C 28.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36, S. 126 (130)).

    Dieses verlangt, daß - erstens - die Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, aaO, 63 f.).

    Dabei dürfte der Antragsteller auf das Vorbringen beschränkt sein, eigene rechtlich geschützte Belange seien nicht in einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Weise gewürdigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, aaO, 66).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Daran gemessen wird im Hauptsacheverfahren darüber zu befinden sein, ob die von dem Antragsgegner angenommene Planrechtfertigung einer gerichtlichen Kontrolle standhält, was der Fall ist, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 (284 f.); Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 (130) mwN).

    Dabei wird in Rechnung zu stellen sein, daß der Planungsbehörde im Rahmen der Planrechtfertigung keine die gerichtliche Kontrolldichte einschränkende Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985, aaO, 284).

    Beruht die Planungsentscheidung auf einer Prognose, hat das Gericht im Blick auf die Rechtmäßigkeit der vorausschauenden Beurteilung zu prüfen, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985, aaO, 286 mwN).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.06.1961 - I B 28/61
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Auch im Falle eines Erfolgs der Anfechtungsklage wird der Kläger seinen Beseitigungsanspruch nicht selten nicht mehr durchsetzen können, wenn ihm zuvor die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt wurde (vgl. OVG für die Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 01. Juni 1961 - I B 28/61 - DVBl. 1961, 520 (521)).

    Vielmehr sei es geboten, die Sach- und Rechtslage so vollständig wie möglich aufzuklären und vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Anfechtungsklage sich als hinreichend begründet erweise (OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 01. Juni 1961, aaO, 521 f.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluß vom 23. Oktober 1974 - OVG Bs. II 51/74 - DVBl. 1975, 207 (207 f.); OVG des Saarlandes, Beschluß vom 12. April 1972 - II W 11/72 - AS 12, 420, 421); dazu neigend: Kühling, Fachplanungsrecht, Düsseldorf, 1988, Rnr. 557).

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Bei der Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird (vgl. Limberger, aaO, S. 40; wohl auch: BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - 4 B 61.9O - NVwZ 1990, 159).

    Auch dann beruht die gerichtliche Entscheidung auf einer Interessenabwägung, bei der die aufgrund einer summarischen Prüfung festzustellenden offensichtlichen Erfolgs- und Mißerfolgsaussichten in Betracht zu ziehen sind und überdies zu berücksichtigen ist, ob die Vollziehung des Verwaltungsakts irreparable Tatsachen bewirkt (genauso jedenfalls im Ergebnis: BVerwG, Beschluß vom 29. April 1974 - IV C 21.74 - DVBl. 1974, 566 (566 f.); Beschluß vom 26. Juni 1990, aaO, 159 f.) Die Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt der Durchführung von Arbeiten an einem Großprojekt weist die Besonderheit auf, daß sich die durchgeführten Maßnahmen wegen ihrer Art, ihres Umfangs und wegen des mit ihnen verbundenen Aufwandes oft praktisch nicht mehr rückgängig machen lassen.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1987 - 3 B 110/87
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senat, Beschluß vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 - Umdruck S. 2 mwN; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 11. Juli 1980 - 7 D 1/8O - AS 16, 11 (12 f.); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 13. November 1987 - 3 OVG B 110/87 - RdL 1987, 335; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 21 B 58, 174/87 - NVwZ 1987, 615 (616) und Beschluß vom 13. März 1987 - 4 B 1541/86 - NVwZ 1987, 1095; Limberger, Probleme des vorläufigen Rechtsschutzes bei Großprojekten, Berlin, 1985, S. 155 f.).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen (vgl. Senat, Beschluß vom 06. August 1981, aaO, Umdruck S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 11. Juli 1980, aaO, 13; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 13. November 1987, aaO, 335).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet jedenfalls dann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluß vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluß vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - BVerfGE 38, 52 (58); Beschluß vom 24. April 1974 - 2 BvR 236, 245, 308/74 - BVerfGE 37, 150 (153)).

    Droht dem Antragsteller bei der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, so ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß dem ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988, aaO, 75; zu § 123 Abs. 1 VwGO).

  • BVerwG, 29.04.1974 - IV C 21.74

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schaffung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Auch dann beruht die gerichtliche Entscheidung auf einer Interessenabwägung, bei der die aufgrund einer summarischen Prüfung festzustellenden offensichtlichen Erfolgs- und Mißerfolgsaussichten in Betracht zu ziehen sind und überdies zu berücksichtigen ist, ob die Vollziehung des Verwaltungsakts irreparable Tatsachen bewirkt (genauso jedenfalls im Ergebnis: BVerwG, Beschluß vom 29. April 1974 - IV C 21.74 - DVBl. 1974, 566 (566 f.); Beschluß vom 26. Juni 1990, aaO, 159 f.) Die Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt der Durchführung von Arbeiten an einem Großprojekt weist die Besonderheit auf, daß sich die durchgeführten Maßnahmen wegen ihrer Art, ihres Umfangs und wegen des mit ihnen verbundenen Aufwandes oft praktisch nicht mehr rückgängig machen lassen.
  • BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85

    Vorbehalt einer späteren Entscheidung bei Einzelfragen im wasserrechtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
    Im Blick auf die von dem Antragsteller befürchtete Lärmbeeinträchtigung wird es darauf ankommen, ob der Vorbehalt der Entscheidung über Lärmschutzanlagen seinerseits die Grenzen des Abwägungsgebots einhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 (311 f.)), was nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 B 214.85 - ZfW 1987, 85)).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • BVerwG, 05.12.1980 - 4 C 28.77
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • OVG Hamburg, 23.10.1974 - Bs II 51/74
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1987 - 4 B 1541/86
  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • VGH Hessen, 24.04.2020 - 8 B 1097/20

    Schulpflicht z. T. außer Kraft gesetzt

    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).
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