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   EGMR, 15.07.1982 - 8130/78   

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https://dejure.org/1982,2820
EGMR, 15.07.1982 - 8130/78 (https://dejure.org/1982,2820)
EGMR, Entscheidung vom 15.07.1982 - 8130/78 (https://dejure.org/1982,2820)
EGMR, Entscheidung vom 15. Juli 1982 - 8130/78 (https://dejure.org/1982,2820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Strafverfahren und dessen Verhältnis zum Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR - Teil 1 (Dr. Daniela Demko; HRRS 8/2005, S. 283 ff.)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Probleme überlanger Strafverfahren im Lichte der EMRK (Georg Ress)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Serie A Nr. 51
 
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Wird zitiert von ... (647)

  • EGMR, 23.10.2014 - 54648/09

    Unzulässige Tatprovokation (Anstiftung; verbleibende Opferstellung im Sinne der

    Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht grundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E../. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Dalban./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI; Scordino (Nr. 1), a. a. O., Rdnr. 180; und G../. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 115, ECHR 2010).
  • EGMR, 01.06.2010 - 22978/05

    Gäfgen - Folter bei polizeilicher Vernehmung; Kindesentführung; Geständnis trotz

    Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht grundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66; Serie A Bd. 51, Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI; Siliadin, a.a.O., Rdnr. 62; und Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 180).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    a) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1982 (E. ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 1983, 371 ff. m. Anm. Kühne) in zwei gegen die dortigen Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden festgestellt.

    Hieran anknüpfend hat er es in dem einen der beanstandeten Verfahren nicht als hinreichenden Ausgleich zugunsten der Beschwerdeführer erachtet, dass diesen die Verzögerungen bei der Strafzumessung des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich strafmildernd zugute gehalten worden waren; dies sei nicht geeignet, den Beschwerdeführern ihre Opfereigenschaft im Sinne des Art. 25 MRK aF (= Art. 34 MRK nF) zu nehmen, da das Urteil keine hinreichenden Hinweise enthalte, die eine Überprüfung der Berücksichtigung der Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt der Konvention erlaubten (EGMR EuGRZ 1983, 371, 381).

    Nach welchen Kriterien, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Verletzung des Anspruchs auf zügige Verfahrenserledigung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist, um dem Betroffenen seine Opferstellung im Sinne des Art. 34 MRK zu nehmen und damit den jeweiligen Vertragsstaat vor einer Verurteilung zu bewahren, ist in der MRK nicht geregelt und daher vom EGMR den nationalen Fachgerichten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung zur Entscheidung überlassen worden (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371, 382 m. Anm. Kühne; NJW 2001, 2694, 2700, Zf. 159; Pfeiffer in Festschrift Baumann S. 329, 338; Trurnit/Schroth StraFo 2005, 358, 361).

    Notwendig ist lediglich der ausdrückliche Hinweis, dass die jeweilige Maßnahme des materiellen oder prozessualen Rechts gerade zur Kompensation des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot getroffen worden ist (vgl. zu § 154 StPO: EGMR EuGRZ 1983, 371, 382).

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