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   EGMR, 02.03.1987 - 9787/82   

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EGMR, 02.03.1987 - 9787/82 (https://dejure.org/1987,6350)
EGMR, Entscheidung vom 02.03.1987 - 9787/82 (https://dejure.org/1987,6350)
EGMR, Entscheidung vom 02. März 1987 - 9787/82 (https://dejure.org/1987,6350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    WEEKS c. ROYAUME-UNI

    Art. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 4 MRK
    Violation de l'Art. 5-4 Non-violation de l'art. 5-1 Satisfaction équitable réservée (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    WEEKS v. THE UNITED KINGDOM

    Art. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MRK
    Violation of Art. 5-4 No violation of Art. 5-1 Just satisfaction reserved (englisch)

  • eugrz.info PDF

    Weeks gegen Vereinigtes Königreich

    Widerruf der bedingten Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe. // Kompetenzen des Innenministers und des Bewährungsrates (Parole Board). | Ergebnis: Verfahren vor dem Bewährungsrat genügt nicht den Anforderungen an ein gerichtliches Verfahren (Art. 5 Abs. 4). // ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 647
  • Serie A Nr. 114
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 24.06.1982 - 7906/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Ferner bedeutet das Wort "nach" in lit. a nicht nur die einfache chronologische Abfolge von "Verurteilung" und "Freiheitsentziehung": Die "Freiheitsentziehung" muss aus der "Verurteilung" resultieren, muss "ihr folgen und als ihre Folge" oder "kraft dieser" angeordnet worden sein (ebd., S. 22-23, Ziff. 53, EGMR-E 3, 343, sowie das Urteil vom 24. Juni 1982 Van Droogenbroeck, Série A Nr. 50, S. 19, Ziff. 35, EGMR-E 2, 85).

    47. In diesem Sinne ist die über den Bf. verhängte Maßnahme der im Fall Van Droogenbroeck gerügten Maßnahme vergleichbar - die Unterwerfung eines Rückfalltäters oder eines Gewohnheitsstraftäters unter die Verfügungsgewalt der belgischen Regierung - obwohl im vorliegenden Fall diese für die Dauer des gesamten Lebens und nicht für einen begrenzten Zeitraum gilt (Série A Nr. 50, insbesondere S. 21-22, Ziff. 40, EGMR-E 2, 87).

    "In einem solchen Fall könnte eine anfänglich rechtmäßige Freiheitsentziehung zu einer willkürlichen und daher mit Art. 5 unvereinbaren Freiheitsentziehung werden" (Série A Nr. 50, S. 21-22, Ziff. 40, EGMR-E 2, 87).

    In dem letztgenannten Fall ist die von Art. 5 Abs. 4 gewollte Kontrolle bereits in der Entscheidung selbst enthalten; das ist z.B. bei einer "Verurteilung" zu einer Gefängnisstrafe "durch ein zuständiges Gericht" so (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Konvention)." 56. Wie der Gerichtshof in späteren Urteilen betont hat, bezieht sich diese Feststellung nur auf die ursprüngliche Entscheidung, mit der jemandem die Freiheit entzogen worden ist; sie gilt nicht für die der Verurteilung folgende Haftzeit, in der neue Gesichtspunkte auftreten können, die die Rechtmäßigkeit der Haft berühren (siehe z.B. Van Droogenbroek, Série A Nr. 50, S. 23, Ziff. 45, EGMR-E 2, 88 f.).

    Für die Anwendung des Art. 5 Abs. 4 ist die "Rechtmäßigkeit" einer "Freiheitsentziehung" nicht nur im Lichte des innerstaatlichen Rechts, sondern auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Konvention, der in ihr verankerten Grundsätze und des Zwecks der nach Art. 5 Abs. 1 zulässigen Beschränkung zu beurteilen (siehe das vorzitierte Urteil Van Droogenbroeck, Série A Nr. 50, S. 26, Ziff. 48, EGMR-E 2, 91 m.w.N.).

    Die Ausübung dieses Rechts hätte ihm gewährt werden sollen, als er nach bedingter Freiheit wieder in Haft genommen wurde sowie in angemessenen Zeitabständen seiner Haft (siehe sinngemäß das vorzitierte Urteil Van Droogenbroeck, Série A Nr. 50, S. 56, Ziff. 48 a.E., EGMR-E 2, 91).

    Der Bf., der sich insofern die Ansicht der Kommission zu eigen macht, ist der Auffassung, der Antrag auf richterliche Kontrolle stelle keinen zugänglichen und wirksamen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 5 Abs. 4 dar (vorzitiertes Urteil Van Droogenbroeck, Série A Nr. 50, S. 30, Ziff. 54, EGMR-E 2, 95 ff.).

  • EGMR, 05.11.1981 - 7215/75
    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Wie in vielen anderen Bereichen auch, muss den nationalen Behörden hier ein gewisser Ermessensspielraum (latitude / discretion) zugebilligt werden, denn sie sind besser als der internationale Richter in der Lage, die in einem bestimmten Verfahren vorgebrachten Beweise zu würdigen (s. u.a. das Urteil X. ./. Vereinigtes Königreich vom 5. November 1981, Série A Nr. 46, S. 20, Ziff. 43, EGMR-E 2, 36 und das Urteil Luberti vom 23. Februar 1984, Série A Nr. 75, S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 2, 359).

    1. Allgemeine Grundsätze 61. Das "Gericht", auf das in Art. 5 Abs. 4 Bezug genommen wird, muss nicht notwendigerweise ein Gericht der klassischen Art, d.h. eine in die Justizorganisation des Landes integrierte Instanz sein (siehe das vorzitierte Urteil X. gegen Vereinigtes Königreich, Série A Nr. 46, S. 23, Ziff. 53, EGMR-E 2, 39).

    Es gibt keinen Grund, der es ausschließen würde, Instanzen mit besonderen Aufgaben wie den Bewährungsrat (Parole Board) als "Gericht" i.S.d. Art. 5 Abs. 4 anzusehen, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (siehe das vorzitierte Urteil X. gegen Vereinigtes Königreich, Série A Nr. 46, S. 26, Ziff. 61, EGMR-E 2, 42 f.).

    Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die der betroffenen Person eröffnete Möglichkeit, sich an den Bewährungsrat zu wenden, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 genügt (s. das vorzitierte Urteil X. gegen Vereinigtes Königreich, Série A Nr. 46, S. 23, Ziff. 52, EGMR-E 2, 39).

    Gerichtliche Kontrolle 69. In früheren Fällen hat der Gerichtshof es für notwendig erachtet, das in Frage stehende Haftsystem in seiner Gesamtheit zu würdigen; denn Mängel in einem bestimmten Verfahren können durch Sicherungen ausgeglichen werden, die in anderen Verfahren bestehen (s. z.B. das vorzitierte Urteil X. gegen Vereinigtes Königreich, Série A Nr. 46, S. 26, Ziff. 60, EGMR-E 2, 42).

  • EGMR, 21.10.1986 - 9862/82

    VAN DROOGENBROECK v. BELGIUM

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Das Verfahren kann daher nicht als ein gerichtliches Verfahren angesehen werden (s. sinngemäß Sanchez-Reisse, Urteil vom 21. Oktober 1986, Série A Nr. 107, S. 19, Ziff. 51, EGMR-E 3, 286 f.).

    67. Im Lichte dieser Schlussfolgerung hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, sich zu den weiteren vom Bf. und von der Kommission aufgeworfenen Fragen zu äußern, als da sind: Erstens die Frage, ob für die besondere Kategorie der Freiheitsentziehung, wie sie gegen den Bf. angeordnet worden war, das Erfordernis eines angemessenen Verfahrens zusätzlich zu der existierenden Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig macht (s. sinngemäß das vorzitierte Urteil Sanchez-Reisse, Série A Nr. 107, S. 19, Ziff. 51, EGMR-E 3, 286 f.); zweitens die Frage, ob der Bewährungsrat "innerhalb kurzer Frist" entschieden hat.

  • EGMR, 18.12.1986 - 9990/82

    BOZANO v. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Die von der Konvention geforderte "Rechtmäßigkeit" setzt nicht nur Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch, wie sich aus Art. 18 ergibt, Übereinstimmung mit den nach Art. 5 Abs. 1 lit. a zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung (siehe zuletzt das Urteil Bozano vom 18. Dezember 1986, Série A Nr. 111, S. 23, Ziff. 54, EGMR-E 3, 343).
  • EKMR, 06.09.1988 - 11787/85

    MONNELL ET MORRIS c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Er macht jedoch geltend, die dem Widerruf seiner Entlassung im Juni 1977 * Anm. d. Hrsg.: Es handelt sich um die Beschwerde Nr. 12000/86, die mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen wurde, s. den Bericht der Kommisison vom 10. Juli 1989.
  • EGMR, 10.11.1969 - 2178/64

    LUBERTI v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Im Interesse der Prozessökonomie kann der Gerichtshof Tatsachen, die sich im Laufe des Verfahrens ereignet haben, insofern berücksichtigen, als sie eine Fortsetzung des Sachverhalts darstellen, der der Zulässigkeitsentscheidung der Kommission zugrunde liegt (siehe u.a. das Urteil vom 10. November 1969 in der Sache Matznetter, Série A Nr. 10, S. 31-32, Ziff. 5, EGMR-E 1, 95).
  • EGMR, 23.02.1984 - 9019/80

    SANCHEZ-REISSE c. SUISSE

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Wie in vielen anderen Bereichen auch, muss den nationalen Behörden hier ein gewisser Ermessensspielraum (latitude / discretion) zugebilligt werden, denn sie sind besser als der internationale Richter in der Lage, die in einem bestimmten Verfahren vorgebrachten Beweise zu würdigen (s. u.a. das Urteil X. ./. Vereinigtes Königreich vom 5. November 1981, Série A Nr. 46, S. 20, Ziff. 43, EGMR-E 2, 36 und das Urteil Luberti vom 23. Februar 1984, Série A Nr. 75, S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 2, 359).
  • EGMR, 28.05.1985 - 8225/78

    X v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Ob der Bf. seine "Freiheit" i.S.d. Art. 5 wiedererlangt hat, als er im März 1977 bedingt entlassen wurde, ist eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung von den tatsächlichen Umständen des Vollstreckungssystems abhängt, dem er unterworfen war (siehe das Urteil Ashingdane vom 28. Mai 1985, Série A Nr. 93, S. 19-20, Ziff. 41-42, EGMR-E 3, 72-73 und die dort zitierten Entscheidungen).
  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    ASHINGDANE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
    Aus der Art und Weise, wie die Mitglieder des Rates ernannt werden, folgt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht, dass ihnen die erforderliche Unabhängigkeit fehlt (s. sinngemäß Campbell und Fell, Urteil vom 28. Juni 1984, Série A Nr. 80, S. 40, Ziff. 79, EGMR-E 2, 423 f.).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...).
  • EGMR, 22.10.2018 - 35553/12

    Urteil bestätigt Präventivhaft: EGMR lässt Polizei Spielraum im Umgang mit

    the evidence in a particular case (see, among other authorities, Winterwerp, cited above, § 40; Weeks v. the United Kingdom, 2 March 1987, § 50, Series A no. 114; Sabeva v. Bulgaria, no. 44290/07, § 58, 10 June 2010; Witek v. Poland, no. 13453/07, § 46, 21 December 2010; and Reiner v. Germany, no. 28527/08, § 78, 19 January 2012).
  • EGMR, 12.05.2005 - 46221/99

    Recht auf Freiheit und Sicherheit (Freiheit der Person; rechtmäßige

    Furthermore, Article 5 § 4 requires that the court invited to rule on the lawfulness of the detention should have jurisdiction to order release if the detention is unlawful (see Weeks v. the United Kingdom , judgment of 2 February 1987, Series A no. 114, p. 30, § 61).
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