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   EuGH, 16.11.1972 - 14/72   

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https://dejure.org/1972,634
EuGH, 16.11.1972 - 14/72 (https://dejure.org/1972,634)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.1972 - 14/72 (https://dejure.org/1972,634)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 1972 - 14/72 (https://dejure.org/1972,634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Heinze / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT IM VERHÄLTNIS ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFS - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Heinze / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

  • Wolters Kluwer

    Versicherungen der sozialen Sicherheit ohne Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit; Leistungen der Rentenversicherungsträger in Tuberkulosefällen; Erforderlichkeit eines Mindestmaßes an zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung der Beihilfe für eine ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3 Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 3 Art. 1 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 3 Art. 2 Abs. 3; ; RVO § 1244 a; ; EWG-Vertrag Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT IM VERHÄLTNIS ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFS - GRENZEN - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbindung zwischen der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung und dem Erwerb eines auf Tuberkuloserkrankung beruhenden Leistungsanspruchs; Zuzurechnung über die soziale Sicherheit; Leistungen bei Krankheit auch zur Gewährung von Familienangehörigen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1972, 1105
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Hauptziel von Leistungen bei Krankheit im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 1972, Heinze, 14/72, EU:C:1972:98, Rn. 8), indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 21), und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 37, und vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 32).
  • EuGH, 18.09.1980 - 818/79

    AOK Mittelfranken / LVA Ober- und Mittelfranken

    Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Rechtssache 14/72, Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

    Slg. 1972, 1105).

    im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Nr. 14/72) auch für einen in der deutschen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer, der gegen den deutschen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe für sein Kind (§ 1244a Absatz 1 RVO) nur hat, wenn dieses Kind im Geltungsbereich der RVO behandelt wird.

    nach denen außerdem der Träger, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten hat, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Nr. 14/72) auch für einen in der deutschen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer, der gegen den deutschen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe für sein Kind (§ 1244a Absatz 1 RVO) nur hat, wenn dieses Kind im Geltungsbereich der RVO behandelt wird (§ 1244a Absatz 9 RVO)? 2. Falls die Frage Nr. 1 bejaht wird: Ist die Tuberkulosehilfe dann auf den Geltungsbereich der RVO beschränkt (§ 1244a Absatz 9 RVO), wenn der rentenversicherte Arbeitnehmer gleichzeitig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen Anspruch auf Krankenpflege für sein Kind (§ 205 RVO) unabhängig von dem Ort der Behandlung gegen den Träger der deutschen Krankenversicherung hat?" 3 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens zwischen zwei deutschen Versicherungsträgern, von denen der eine, die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken, für die Krankenversicherung zuständig ist, und der andere, die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, für die Rentenversicherung; in diesem Verfahren geht es darum, wer von den beiden die Aufwendungen zu übernehmen hat, die durch die in einer italienischen Klinik in den Jahren 1964 bis 1965 durchgeführte Tuberkulosebehandlung des Sohnes eines ihrer Versicherten entstanden sind.

    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. November 1972 in den Rechtssachen 14/72 (Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. S. 1105), 15/72 (Land Niedersachsen/Landesversicherungsanstalt Hannover, Slg. S. 1127) und 16/72 (Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Slg. S. 1141) festgestellt hat, sind solche Leistungen der sozialen Sicherheit, wie sie in § 1244a RVO vorgesehen sind, als Leistungen bei Krankheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anzusehen.

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Der Begriff der Invalidität ist weder in der VO (EWG) Nr. 1408/71 noch in der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert und wurde seitens des EuGH nur dahingehend konkretisiert, dass ein Bezug zur Erwerbsfähigkeit vorliegen muss (EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C-14/72 - Slg 1972, 1105 RdNr 8 Ë?HeinzeË?; EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C-15/72 - Slg 1972, 1127 RdNr 8 Ë? Land Niedersachsen Ë?; EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C-16/72 - Slg 1972, 1141 RdNr 8 Ë? Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg Ë?).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    So hob der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 1972 in der Rechtssache 14/72 (Heinze)(41) im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Rechtsvorschrift, die die Behandlung und den Schutz der Umgebung von Tuberkulosekranken bezweckte, zunächst hervor, daß der Begriff der sozialen Sicherheit auch einen vorbeugenden Schutz umfasst, der einer blossen Sozialhilfemaßnahme nicht gleichgestellt werden kann (Randnr. 4).

    (22) - Dies hat bereits Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Heinze (Urteil vom 16. November 1972, Slg. 1972, 1105) unterstrichen, in denen er vom "gemeinschaftsrechtlichen Begriff der sozialen Sicherheit" spricht (Slg. 1972, 1120).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 818/79

    Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken gegen Landesversicherungsanstalt Ober-

    Zu ihrer Begründung verwies die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken auf das Urteil der Rechtssache 14/72 (Helmut Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Urteil vom 16. November 1972, Slg. 1972, 1105 ff.), nach den Leistungen aufgrund des § 1244a der Reichsversicherungsordnung zur sozialen Sicherheit gehören und als Leistungen bei Krankheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anzusehen sind.

    im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Nr. 14/72) auch für einen in der deutschen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer, der gegen den deutschen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe für sein Kind (§ 1244a Abs. 1 RVO) nur hat, wenn dieses Kind im Geltungsbereich der RVO behandelt wird (§ 1244a Abs. 9 RVO)?.

    Auf die Bestimmungen aus dem Kapitel 1 des Titels III der Verordnung Nr. 3 (betreffend Krankheit und Mutterschaft) wird zu Recht abgestellt, weil in bezug auf § 1244a der Reichsversicherungsordnung, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - soweit es um Absatz 9 geht - jetzt zur Debatte steht, in der bereits erwähnten Rechtsprechung (Rechtssachen 14/72 - Heinze -, 15/72 - Land Niedersachsen/Landesversicherungsanstalt, Urteil vom 16. November 1972, Slg. 1972, 1127 - und 16/72 - Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. November 1972, Slg. 1972, 1141) schon geklärt wurde, daß es sich bei der von der Rentenversicherung zu gewährenden Heilbehandlung der Tuberkulose um Leistungen bei Krankheit handelt und die diesbezüglichen Ansprüche folglich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 erfaßt werden.

  • EuGH, 10.03.1977 - 75/76

    Kaucic

    Hierzu beruft sie sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 14/72 (Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. 1972, 1117).

    Die Kommission verweise zu Unrecht auf die Schlußanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 14/72, Heinze.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    15 Vgl. im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 16. November 1972, Heinze (14/72, EU:C:1972:98, Rn. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

    57 - Vgl. die Urteile vom 16. November 1972, Heinze (14/72, Slg. 1972, 1105, Randnr. 8), Land Niedersachsen (15/72, Slg. 1972, 1127, Randnr. 8) und Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg (16/72, Slg. 1972, 1141, Randnr. 8).
  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 38/94

    Zuständigkeit für Rehabilitationsmaßnahmen für EG-Grenzgänger, Berechnung des

    Schon vorher hatte der EuGH entschieden, daß die Leistungen der Tuberkulosehilfe der deutschen Rentenversicherungsträger "Leistungen bei Krankheit" iS von Art. 4 Abs. 1 Buchst a EWGV 1408/71 sind (Urteile vom 16. November 1972, Rechtssachen 14/72 bis 16/72 = Slg 1972 S 1105, 1127, 1141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1977 - 75/76

    Silvana Kaucic und Anna Maria Kaucic gegen Institut national d'assurances maladie

    Schließlich möchte ich an das allgemeine Auslegungskriterium erinnern, das der Gerichtshof für die Auslegung der Verordnung Nr. 3 aufgestellt hat, indem er feststellte, daß für ihre Auslegung von dem grundlegenden Zweck des Artikels 52 EWG-Vertrag auszugehen sei, nämlich die günstigsten Voraussetzungen zu schaffen, um die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats herzustellen (Urteil vom 16. November 1972 in der Rechtssache 14/72, Heinze/Landesversicherngsanstalt Rheinprovinz, Slg. 1972, 1105 ff.).
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