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   EuGH, 23.03.1982 - 53/81   

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https://dejure.org/1982,67
EuGH, 23.03.1982 - 53/81 (https://dejure.org/1982,67)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1982 - 53/81 (https://dejure.org/1982,67)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1982 - 53/81 (https://dejure.org/1982,67)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS - BEGRIFFE - EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft; Tätigkeit im Lohnverhältnis und Gehaltsverhältnis in der europäischen Gemeinschaft; Aufenthalt von Arbeitnehmern innerhalb der europäischen Gemeinschaft

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1035
  • NJW 1983, 1249
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 53/81
    Diese Ansicht entspreche im übrigen dem gemeinschaftsrechtlichen Charakter des Begriffs "Arbeitnehmer", den der Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Sig. 1964, 379) anerkannt habe, da nicht hingenommen werden könne, daß jeder Mitgliedstaat durch die Festlegung von Mindesteinkommen den Inhalt dieses Begriffs Veränderungen unterwerfen und bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages entziehen könne.

    Wie der Gerichtshof bereits in dem Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Sig. S. 379) entschieden hat, dürfen die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis" nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden; sie haben vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 53/81
    Diese grundlegende Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeinschaft habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Dona, Sig. 1976, 1333) mit der Feststellung bestätigt, daß ,,sportliche Betätigungen insoweit dem Gemeinschaftsrecht [unterfallen], als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen".
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 39 EG (hier anwendbar in der Fassung des Vertrages von Nizza, BGBl II 2001, 1666 - der Vertrag von Lissabon ist erst zum 1.12.2009 in Kraft getreten, BGBl II 2009, 1223) fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl ua EuGH, Rs 139/85 [Kempf], Slg 1986, 1741 [Rz 9 ff]; Rs 53/81 [Levin], Slg 1982, 1035 [Rz 17]; C-213/05 [Geven], Slg 2007, I-6347 [Rz 16]; so nun auch Ziffer 2.2.1.1.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035).

    Wie der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Levin festgestellt hat, sind die Begriffe des Arbeitnehmers und der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis so zu verstehen, daß sie auch Personen umfassen, die, weil sie keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, nur ein Einkommen beziehen, das unter dem für eine Vollzeitbeschäftigung liegt, sofern es sich um die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten handelt.

  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    a) Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen (EuGH vom 23.3.1982 - C-53/81 - Levin, EU:C:1982:105, Slg 1982, 1035 RdNr 11 = NJW 1983, 1249 zur Bedeutung dieses Begriffs und dem der Beschäftigung in anderen Regelungszusammenhängen vgl nur Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 1, Art. 45-48 AEUV RdNr 10; Kahil-Wolff, ebenda, Teil 2, vor Art. 1 VO Nr. 883/2004 RdNr 5, Art. 1 VO Nr. 883/2004 RdNr 3, 6 ff; Steinmeyer, ebenda, Teil 2, vor Art. 11 VO Nr. 883/2004 RdNr 15 und Teil 3, Art. 7 VO Nr. 492/2011 RdNr 14; Fuchs/Marhold/Friedrich, Europäisches Arbeitsrecht, 6. Aufl 2020, S 89 f) .

    Weiterhin sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich (EuGH vom 23.3.1982 - C-53/81 - Levin, EU:C:1982:105, Slg 1982, 1035 RdNr 22 = NJW 1983, 1249; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 - EU:C:2013:97 RdNr 47) .

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