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   EuGH, 15.01.1986 - 41/84   

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https://dejure.org/1986,151
EuGH, 15.01.1986 - 41/84 (https://dejure.org/1986,151)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1986 - 41/84 (https://dejure.org/1986,151)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - 41/84 (https://dejure.org/1986,151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG , NICHT ABER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN - UNGLEICHBEHANDLUNG AUFGRUND VON UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT - ...

  • EU-Kommission

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgültgkeit des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung 1408/71/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die innerhalb der Gemeinschaft zuwandernden und abwandernden Arbeitnehmer und deren Familien; Anspruch auf ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 73 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 73 Abs. 2
    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG , NICHT ABER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN - UNGLEICHBEHANDLUNG AUFGRUND VON UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Verschleierte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; Wohnort als maßgebliches Kriterium

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sozialversicherung - Familienbeihilfen - Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.02.1985 - 112/83

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 15.01.1986 - 41/84
    26 Was die Folgen der Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 angeht, so ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83 (Société des produits de maïs SA/Administration des douanes et droits indirects, Sig. 1985, 732) entschieden hat, daß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, soweit zwingende Erwägungen dies rechtfertigen, dem Gerichtshof einen Beurteilungsspielraum einräumt, damit dieser in jedem Einzelfall konkret diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1988 - 359/87

    Pietro Pinna gegen Caisse d'allocations familiales de la Savoie. - Feststellung

    L 230 vom 23.8.1983, S. 6.2 - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie, Slg. 1986, 1 ff.

    So wurde die Ansicht vertreten, durch das Urteil in der Rechtssache 41/84 sei eine Gesetzeslücke entstanden, die nur durch gesetzgeberisches Handeln des Rates nach Artikel 51 EWG-Vertrag geschlossen werden könne.5.

    Für eine vorläufige Ausfüllung der Lücke werden vier Alternativen angeboten: Zunächst geht die französische Regierung in der Praxis davon aus, die bisher zu dem Urteil 41/84 gültige Rechtslage sei anwendbar.

    - Urteil in der Rechtssache 41/84, a. a. O, Randnr. 24.4 - Es ergibt sich aus den Akten, daß ein entsprechender Vorschlag der Kommission erst am 2. Februar 1988 vorgelegt worden ist.

    Es ist nun zu prüfen, ob durch das Urteil in der Rechtssache 41/84 ein rechtliches Vakuum entstanden ist, das einer rechtsschöpferischen Ausfüllung bedarf, oder ob 7 -*Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Albert Ruckdeschcl & Co. und Hansa-Lagerhaus Stroh & Co./Hauptzollamt Hamburg-St. Annen; Diamalt AG/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753; Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, SA Moulins et huileries dc Pont-à-Mousson/Office national interprofessionnel des céréales; Sociale cooperative "Providence agricole de la Champagnc'VOffice national interprofessionnel des coréales, Slg. 1977, 1795; Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Société coopérative "Providence agricole de la Champagnc'VOffice national interprofessionnel des céréales (ONIC), Slg. 1980, 2823, Randnrn.

    sich nicht die anzuwendenden Normen aus einer verständigen Würdigung des Urteils 41/84 selbst deduzieren lassen.

    20. In Nummer 1 des Tenors des Urteils 41/84 hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 ist insoweit ungültig, als er ausschließt, daß den Arbeitnehmern, die den französischen Rechtsvorschriften unterliegen, für ihre im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen französische Familienleistungen gewährt werden." Es handelt sich bei dieser Formulierung um eine materielle Umschreibung des ungültigen Norminhalts.

    - Urteil in der Rechtssache 41/84, a. a. O., S. 25, Randnrn.

    Folgende Überlegungen dürften allerdings dem sachlichen Gehalt des Urteils eher entsprechen: Wie im vorigen schon aufgezeigt worden ist, hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 41/84 die materielle Tragweite des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für ungültig erklärt.

    Insofern als die streitige Wendung in Absatz 1 des Artikels 73 nur ein Hinweis auf die Ausnahmen des ungültigen Absatzes 2 darstellt, ist sie von dem Urteilsspruch in der Rechtssache 41/84 mitumfaßt.

    Eine von einer derart implizit erfolgten Ungültigkeitserklärung im Tenor des Urteils der Rechtssache 41/84 abweichende Betrachtungsweise könnte nur dann Platz greifen, wenn Artikel 73 Absatz 1 von vorneherein nicht als die Grundnorm für die Ausnahme des Absatzes 2 angesehen werden könnte.

    Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung entwickelte Theorie zur Auslegung des Urteils in der Rechtssache 41/84 scheint zwar auf der im vorigen abgelehnten Hypothese zu basieren.

    Denn der Gerichtshof ist in seinem Urteil in der Rechtssache 41/84 eindeutig von der allgemeinen Geltung der Regel für die Anknüpfung bei Familienleistungen auch für Frankreich ausgegangen.

    Nachdem bisher die Generalisierung des Artikels 73 Absatz 1 als aus dem Urteil in der Rechtssache 41/84 folgende Lösung apostrophiert wurde, bleibt der von der französischen Regierung und der Beklagten vorgebrachte Einwand zu erörtern, einer Verallgemeinerung des in Artikel 73 Absatz 1 festgelegten Systems stünde das Einstimmigkeitserfordernis des Artikels 51 EWG- Vertrag entgegen.

    C - Schlußantrag 48. Nach dem Vorstehenden schlage ich folgende Beantwortung der Vorlage vor: "Nach der Ungültigerklärung des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Urteil in der Rechtssache 41/84 ist das allgemeine System des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Frankreich anwendbar.

  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Diese Bestimmungen seien im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), erlassen worden, mit dem der Gerichtshof Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), teilweise für ungültig erklärt habe, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 übernommen worden sei.

    Sodann weist die Republik Österreich darauf hin, dass anders als in dem Sachverhalt, um den es in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), gegangen sei, der Anpassungsmechanismus den Export der Familienleistung in andere Mitgliedstaaten nicht ausschließe.

    Was schließlich die Relevanz des von der Republik Österreich angeführten Urteils vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), anbelangt, genügt der Hinweis, dass - wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat - der dieser Rechtssache zugrunde liegende Rechtsstreit einen Unterschied hinsichtlich des Betrags oder der Höhe der Leistungen je nachdem, in welchem Staat die betreffenden Familienangehörigen wohnten, zum Gegenstand hatte, was zur Folge hatte, dass die erworbenen Rechte des Wanderarbeitnehmers geschmälert wurden und damit das Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union zu gewährleisten, missachtet wurde.

    Zum anderen wäre eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - wie das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), zeigt, jedenfalls im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Da Art. 42 EG jedoch eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Urteile 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 18, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 16).
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