Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 16.01.1992 - C-57/90   

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https://dejure.org/1992,3691
EuGH, 16.01.1992 - C-57/90 (https://dejure.org/1992,3691)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.1992 - C-57/90 (https://dejure.org/1992,3691)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - C-57/90 (https://dejure.org/1992,3691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Soziale Sicherheit - Krankenversicherungsbeiträge von den zusätzlichen Altersrenten und den Vorruhestandsgeldern - Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbares Gemeinschaftsrecht für Wanderarbeitnehmer; Anwendbares Recht für Gewährung von Vorruhestandsgeld und Altersrente; Anwendbarkeit nationaler Systeme der sozialen Sicherheit ; Erhebung von Beiträgen für die Versicherung gegen Krankheit und Mutterschaft

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Krankenversicherungsbeiträge von den zusätzlichen Altersrenten und den Vorruhestandsgeldern - Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-75
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Was insbesondere die Vorruhestandsgelder angehe, habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valentini/Assedic, Slg. 1983, 2157) ausgeführt, daß die durch ein nationales berufsübergreifendes Abkommen eingeführten Beihilfen "zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung" sich von den Leistungen bei Alter insoweit unterschieden, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgten, indem sie dazu beitrügen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt seien, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen; diese Zielsetzung sei erst nach der Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise aktuell geworden, von der die Gemeinschaft seit einigen Jahren betroffen sei.
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sei, daß ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aufgebe, ohne anschließend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu arbeiten, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliege, unabhängig davon, wieviel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen sei (siehe Urteil vom 12. Juni 1986.in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1827).
  • EuGH, 09.06.1964 - 92/63

    M. Th. Nonnenmacher, Witwe von H.E. Moebs gegen Bestuur der Sociale

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Der Gerichtshof habe daher für Recht erkannt, daß die Anwendung der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats ausgeschlossen sei, wenn sie den Betroffenen verpflichte, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne daß dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde (siehe Urteil vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 613).
  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Ebenso habe der Gerichtshof den Grundsatz bestätigt, daß es anderen Mitgliedstaaten als dem Beschäftigungsstaat verboten sei, ihr Sozialrecht anzuwenden, wenn dies für den Arbeitnehmer eine Erhöhung der Lasten zur Folge habe, der keine entsprechende Verbesserung des Sozialschutzes gegenüberstehe (siehe Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462).
  • EuGH, 28.03.1985 - 275/83

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Im Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83 (Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097, Randnr. 3) habe der Gerichtshof entschieden, daß ein Mitgliedstaat keine Beträge von Renten einbehalten dürfe, und zwar auch bei Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Beitrag und dem versicherten Risiko, wenn die betreffenden Leistungen nicht zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaat gingen.
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Artikel 51 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Harmonisierung, sondern nur eine Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehe (siehe insbesondere die Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 141/88, Jordan, Slg. 1989, 2387).
  • EuGH, 27.09.1988 - 313/86

    Lenoir / Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Artikel 51 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Harmonisierung, sondern nur eine Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehe (siehe insbesondere die Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 141/88, Jordan, Slg. 1989, 2387).
  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    In einem solchen Fall gelte aber das Gebot der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes in besonderem Maße, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23) hingewiesen habe.
  • EuGH, 12.07.1989 - 141/88

    Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Jordan

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Artikel 51 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Harmonisierung, sondern nur eine Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehe (siehe insbesondere die Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 141/88, Jordan, Slg. 1989, 2387).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
    Im übrigen gehe aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) hervor, daß die in Frage stehenden zusätzlichen Altersrenten, die unter eine tarifvertragliche Regelung fielen, einen Teil einer aufgeschobenen Vergütung darstellten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Obwohl sich die Kommission, auch in der mündlichen Verhandlung, bemüht hat, in der Rechtsprechung Hinweise zur Unterstützung ihrer These zu finden, nach der sich ein solcher Grundsatz tatsächlich und unmittelbar aus Art. 45 AEUV ableite, habe ich den Eindruck, dass mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), diese Debatte bereits im gegenteiligen Sinn entschieden worden ist.

    Entgegen den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache (C-57/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:345) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen.

    In diesem vor dem Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), erlassenen Urteil, in dem das Verhältnis zwischen Art. 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer(35) und den Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags ausgelegt wurde, wurde zum einen präzisiert, dass die gleichzeitige Anwendung der für die Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zweier Rechtsordnungen in Ermangelung einer Vorschrift grundsätzlich nicht als verboten angesehen werden könne, und zum anderen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 3 (und nicht die Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags) die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats nur insoweit ausschließe, als der Betroffene anderenfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde.

    29 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 bis 10).

    30 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 und 9).

    31 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 14).

    32 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 21) (Hervorhebung nur hier).

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis -

    Der Senat braucht nicht abschließend zu klären, ob daraus ein entsprechender ungeschriebener Grundsatz des Gemeinschaftsrechts abzuleiten ist, wie das in der abschließenden Stellungnahme des Generalanwalts in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-57/90) vertreten wird (EuGHE 1992, I-86 RdNr 10 ff; siehe auch Art. 25a EWGV 1408/71 in der Fassung vom 22. Dezember 1995 - ABl L 335/1).

    Der EuGH brauchte über die vom Generalanwalt in der erwähnten Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, weil Art. 33 EWGV 1408/71 nach seiner Auffassung auf die dort betroffenen tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Versorgungsbezüge nicht anzuwenden ist, so daß die Mitgliedstaaten an der Einführung entsprechender Beitragspflichten auch dann nicht gehindert sind, wenn sie für den Krankenversicherungsschutz des Empfängers nicht aufkommen (EuGHE 1992, I-75 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5; zur dadurch möglichen Diskriminierung wegen doppelter Inanspruchnahme: Vorlagebeschluß des 8. Senats des BSG vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 17/96 R).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

    Der Senat kann somit dahingestellt sein lassen, ob die Auffassung der Beklagten durchgreift, wonach Art. 33 EWGV 1408/71 nicht auf solche Leistungen anzuwenden sei, die auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen (vgl EuGH vom 16. Januar 1992 - C-57/90 -, Slg 1992, I-75, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5).

    Indes hat der EuGH diesen Diskriminierungsschutz nicht auf Bezieher einer Rente tarifvertraglicher Natur angewendet (EuGH vom 16. Januar 1992 - C-57/90 -, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5).

    Im einschlägigen Urteil vom 16. Januar 1992 - C-57/90- aaO prüft der EuGH den Rechtsgrundsatz, wonach auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anwendbar sind, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, welche "Rechtsvorschriften" umfaßt werden.

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

    Art. 33 Abs. 1 EWGV 1408/71 ist hier nicht anwendbar, weil der in Deutschland wohnende Kläger erst seit 1. Mai 2001 und nur von dem deutschen Träger eine Leistung eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bezieht und gegen den deutschen Krankenversicherungsträger einen Leistungsanspruch hat (vgl EuGH, Urteile vom 16. Januar 1992, C-57/90, EuGHE I 1992, 93, 98 f = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5 S 22 f, und vom 15. Juni 2000, C-302/98, SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 16 S 50 = EuGHE I 2000, 4604, 4615 f).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75) entschieden, daß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem ein Mitgliedstaat von einem Rentner nur dann Krankenversicherungsbeiträge erheben dürfe, wenn die entsprechenden Leistungen zu seinen Lasten gingen, nicht auf Zusatzrenten anwendbar sei, die - wie die von der Carcom gezahlte Rente - auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhten.

    Auch der Umstand, daß der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, beeinträchtigt nicht die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte (Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

    18: - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75).

    20: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 11).

    43: - Vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, I-1049).

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Die französische Regierung hebt hervor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75, Randnr. 20) ausgeführt, daß die durch Tarifverträge festgelegten französischen Bestimmungen über die zusätzlichen Altersrenten keine Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien, so daß sie nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

    Wie die französische Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil Kommission/Frankreich (Randnrn. 19 und 20) festgestellt, daß die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2000 - C-302/98

    Sehrer

    8: - Urteile vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75, Randnr. 15), und vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache C-253/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-531, Randnr. 13).

    13: - Diese Erwägung taucht erneut im Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325) auf, in der es um Regelungen über die zusätzliche Altersrente ging, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale die Versicherungspflicht eingeführt worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    In der Rechtssache Kommission/Frankreich (Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90, Slg. 1992, I-75) hat sodann Generalanwalt Lenz die These der Beklagten, daß sich die Verordnung nicht mit den Modalitäten der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit befasse, da sie die bloße Koordinierung der nationalen Regelung im Auge habe, entschieden zurückgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95

    Siegfried Otte gegen Bundesrepublik Deutschland. - Soziale Sicherheit der

    (25) - Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,17134
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90 (https://dejure.org/1991,17134)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.1991 - C-57/90 (https://dejure.org/1991,17134)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 1991 - C-57/90 (https://dejure.org/1991,17134)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Soziale Sicherheit - Krankenversicherungsbeiträge von den zusätzlichen Altersrenten und den Vorruhestandsgeldern - Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    Hierzu wurde in der Duplik im einzelnen dargelegt, daß in Fällen, in denen nur Vorruhestandsleistungen gezahlt werden (und dies gemäß der dafür geltenden Voraussetzung, daß eine Erwerbstätigkeit nicht stattfindet), nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. das Urteil in der Rechtssache 302/84 ( 2 )) französisches Recht als Recht des Staates der letzten Tätigkeit anwendbar ist und daß somit Leistungen bei Krankheit nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Lasten des französischen Staates gehen.

    Erwähnenswert sind aber auch spätere Urteile zu den Rechtssachen 73/72 ( 5 ), 276/81 ( 6 ), 302/84 ( 7 ) und 60/85 ( 8 ).

    ( 2 ) Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder/Nieuwe Algemene Bedrjifsvereniging, Slg. 1986, 1821).

    ( 7 ) Urteil in der Rechtssache 302/84, a. a. O.

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    d) Ähnlich negativ ist offenbar auch die Bewertung des auf den soeben genannten Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützten Arguments, für diese Bestimmung sei maßgeblich die Erhebungsgrundlage ("assiette") und deshalb hätten außer Betracht zu bleiben Abgaben auf Vorruhestandsleistungen und auf Zusatzrenten, weil derartige Leistungen - der Rechtsprechung zufolge - den Renten nicht gleichzustellen seien (siehe Urteil in der Rechtssache 171/82 ( 11 ) zu der französischen Beihilfe "zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung" sowie Urteil in der Rechtssache C-262/88 ( 12 ) zu einer Zusatzrente, die als "Entgelt" im Sinne des Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen wurde).

    ( 11 ) Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valen-tini/Assedic, Slg. 1983, 2157).

  • EuGH, 01.03.1973 - 73/72

    Benzinger / Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    ( 5 ) Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 73/72 (Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgcnossenschaft, Slg. 1973, 283).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    ( 6 ) Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Sociale Verzekeringsbank/Kuijpers, Slg. 1982, 3027).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    ( 12 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
    ( 8 ) Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85 (Luijten/Raad van Arbeid, Slg. 1986, 2365).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Entgegen den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache (C-57/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:345) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen.
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