Rechtsprechung
EuGH, 06.12.1994 - C-410/92 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Johnson / Chief Adjudication Officer
Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 79/7; Artikel 4 Absatz 1; Unmittelbare Wirkung; Nationale Regelung, die den vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit ... - EU-Kommission
Johnson / Chief Adjudication Officer
- Judicialis
RL 79/7 Art. 2; ; RL 79/7 Art. 4 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung, die den vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Soziale Sicherheit; Innerstaatliches Recht; Falsche Umsetzung einer Richtlinie innerhalb einer vorgeschriebenen Frist
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Verfahrensfristen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
- EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
Papierfundstellen
- Slg. 1994, I-5483
Wird zitiert von ... (43) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
[17] Vor dem zuletzt angerufenen Court of Appeal wurde vor allem darüber gestritten, ob das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) für den vorliegenden Fall präjudizielle Wirkungen habe und ob die Klägerin aufgrund dessen Leistungen vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, d.h. vom 22. Dezember 1984 an beziehen könne.[18] In dem Urteil Emmott hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß, solange ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden dieses Staates daran hindert, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein einzelner gegen sie vor den nationalen Gerichten zum Schutz der durch Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat.
"1) Ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-208/90 (Emmott), wonach sich Mitgliedstaaten nicht auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen berufen können, solange der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 nicht ordnungsgemäß in seine Rechtsordnung umgesetzt hat, so zu verstehen, daß sie für nationale Vorschriften über Ansprüche auf Leistungen für die Vergangenheit in Fällen gilt, in denen ein Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie vor Ablauf der betreffenden Frist nachzukommen, jedoch eine Übergangsbestimmung, wie sie dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-384/85 Gean Borne Clarke) vorlag, in Kraft gelassen hat?.
[21] Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben ist, sofern - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt - diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15, und Urteil Emmott, Randnr. 16).
- EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, …
Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
[21] Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben ist, sofern - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt - diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15, und Urteil Emmott, Randnr. 16).[26] Aus dem genannten Urteil Steenhorst-Neerings ergibt sich jedoch, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.
[27] Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter; Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer; die sich in der gleichen Lage befinden.
Zwar unterscheiden sich die persönliche Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens und die von ihr verlangte Beihilfe möglicherweise in mancher Hinsicht von der Situation und der Beihilfe, um die es im Urteil Steenhorst-Neerings ging.
- EuGH, 11.07.1991 - C-31/90
Johnson / Chief Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
[12] In einem Fall wie dem vorliegenden wirkte sich diese Bestimmung dahin aus, daß jemand, der vor der Abschaffung der NCIB eine solche Rente nicht beantragt hatte, nicht automatisch Anspruch auf SDA hatte (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723, Randnr. 29).[14] Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil Johnson in Beantwortung dieser Frage für Recht erkannt, daß sich ein Betroffener seit dem 23. Dezember 1984 auf Artikel 4 der Richtlinie 79/7 berufen kann, um zu erreichen, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet bleiben, die den Anspruch auf eine Leistung davon abhängig machen, daß der Betroffene zuvor eine andere, inzwischen abgeschaffte Leistung beantragt hatte, die an eine weibliche Arbeitnehmer diskriminierende Bedingung geknüpft war.
- EuGH, 24.03.1987 - 286/85
McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General
Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
[27] Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter; Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer; die sich in der gleichen Lage befinden.
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20). - BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum …
Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen hervorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (…vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehenhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f;… vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48;… vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51). - EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
Edis
Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Aprile
Ihrer Ansicht nach geht aus den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) eindeutig hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt gewesen sei und daß sie keinesfalls Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sei.Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 08.02.1996 - C-212/94
FMC u.a.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen diese Regelungen jedoch nicht weniger günstig als diejenigen sein, die entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe betreffen, und die Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (vgl. beispielsweise die Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15; vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21; und Peterbröck, Randnr. 12).64 Insbesondere steht Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung nationalen Fristvorschriften nicht entgegen, die den Zeitraum vor Erhebung des Anspruchs auf nationaler Ebene beschränken, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen verlangt werden kann, sofern diese Vorschriften keine Diskriminierung enthalten und das Recht, das die Bürger aus der Vorabentscheidung über die Ungültigkeit ziehen, nicht in seiner Substanz berühren (siehe Urteil Johnson).
65 Der Gerichtshof hat im Urteil Johnson bereits entschieden, daß die Anwendung einer nationalen Vorschrift, die die gerichtliche Klage nicht ausschließt, aber den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum, für den Leistungen bezogen werden können, auf ein Jahr begrenzt, das Recht des Bürgers nicht in der Substanz berührt.
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Jedoch ergibt sich aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), wie auch durch das Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (…vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, a. a. O., Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 48). - EuGH, 06.07.1995 - C-62/93
BP Soupergaz / Griechischer Staat
41 Zwar kann die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden, doch dürfen diese Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (…vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Urteil Barra, a. a. O., Randnr. 18, und Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21), nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. - BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13
VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden …
In späteren Entscheidungen hat der EuGH aber klargestellt, dass dies nur den Sonderfall betrifft, in dem einem Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen wird, den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Rechtssache Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483 Rn. 25, 29;… Urteil vom 27. Oktober 1993, Rechtssache Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475 Rn. 19 ff.). - EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
Preston u.a.
5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37). - EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
Spac
Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
- EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
Ansaldo Energia
- EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
Iaia u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95
Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06
Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05
van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1996 - C-2/94
Denkavit International BV, Galveston BV, Heklicht Scheepvaartbelangen BV, C. …
- LG Bonn, 30.01.2004 - 1 O 459/00
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-78/01
BGL
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen …
- FG Niedersachsen, 08.02.2001 - 5 K 310/00
Ausübung und Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts bei im Vorjahr ausgestellten, …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07
Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98
Preston u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02
Recheio - Cash & Carry
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96
Aprile Srl, in Liquidation, gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn …
- VG Hannover, 03.12.2008 - 5 A 873/08
Altersrente; Altersversorgung; Beitrag; beitragsfreier Rentenanspruch; …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98
Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-94/95
Danila Bonifaci u.a. (C-94/95) und Wanda Berto u.a. (C-95/95) gegen Istituto …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97
EvoBus Austria
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1998 - C-326/96
Levez
- BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 41/97
Vertrauensschutz bei der Übergangsregelung des § 242m Abs. 7 S. 1 AFG
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95
Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-279/96
Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato, …
- EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
Ministero delle Finanze gegen Spac SpA. - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-66/95
The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte Eunice Sutton. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-62/93
BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprossopeion …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Elsie Rita Johnson gegen Chief Adjudication Officer.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Verfahrensfristen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
- EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
Papierfundstellen
- Slg. 1994, I-5483
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 24.03.1987 - 286/85
McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
In der Rechtssache Emmott hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer, die sich in der gleichen Lage befinden.27 Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer, die sich in der gleichen Lage befinden.
- EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
(8) ° Der Gerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt, daß es mangels einer [einschlägigen] Gemeinschaftsregelung ... Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen , wobei diese Modalitäten aber die beiden genannten Voraussetzungen erfuellen müssen (Randnr. 16 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Emmott sowie namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 16.Dezember 1976, Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 9. November 1983, Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12). - EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
(8) ° Der Gerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt, daß es mangels einer [einschlägigen] Gemeinschaftsregelung ... Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen , wobei diese Modalitäten aber die beiden genannten Voraussetzungen erfuellen müssen (Randnr. 16 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Emmott sowie namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 16.Dezember 1976, Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 9. November 1983, Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12). - EuGH, 24.06.1987 - 384/85
Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
(5) ° Rechtssache 384/85, Slg. 1987, 2865.