Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2006 - C-286/03   

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EuGH, 21.02.2006 - C-286/03 (https://dejure.org/2006,2923)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2006 - C-286/03 (https://dejure.org/2006,2923)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - C-286/03 (https://dejure.org/2006,2923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hosse

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und ...

  • EU-Kommission PDF

    Hosse

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und ...

  • EU-Kommission

    Hosse

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz; Anspruchsvoraussetzungen eines in Deutschland lebenden Familienangehörigen eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers; Pflegegeld als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2b; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 19; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; ; EG Art. 12; ; EG Art. 17

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit eines Wohnsitzerfordernisses von Angehörigen eines Anspruchsberechtigten auf Leistungen bei Krankheit (Pflegegeld)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN VON DEN BEHÖRDEN DES BESCHÄFTIGUNGSORTES GEWÄHRTES PFLEGEGELD NICHT VORENTHALTEN WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hosse

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 4 Absatz 2b - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Österreichische Leistung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Qualifizierung der Leistung und ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Familienangehöriger eines Grenzgängers hat Anspruch auf Pflegegeld nach Gesetz des Beschäftigungsortes

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung der Artikel 4 Absatz 2b und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-1771
  • DVBl 2006, 620
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.03.2001 - C-215/99

    Jauch

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    17 Das Berufungsgericht entschied dagegen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Jauch, Slg. 2001, I-1901), dass es sich auch bei dem Pflegegeld nach dem SPGG um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 handele und diese Geldleistung nach denselben Grundsätzen wie das österreichische Bundespflegegeld zu exportieren sei.

    31 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt im Wesentlichen weiter vor, dass es sich beim Bundespflegegeld, um das es im Urteil Jauch gegangen sei, nicht um eine "gemischte" Leistung gehandelt habe, da es ausschließlich im Zusammenhang mit einer Leistung der sozialen Sicherheit, nämlich einer Pension, und nie als Sozialhilfe gewährt worden sei.

    33 Die niederländische Regierung schlägt vor, auf das Urteil Jauch zu verweisen.

    12 bis 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).

    24 und 25, und Jauch, Randnr. 28).

    42 Auch wenn daher für ein Pflegegeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende möglicherweise andere Regeln gelten als für die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung, um die es im Urteil Molenaar ging, und für das österreichische Bundespflegegeld, um das es im Urteil Jauch ging, so ist das Pflegegeld doch von der gleichen Art wie diese Leistungen.

    43 Außerdem können, wie im Urteil Jauch festgestellt wird, weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes noch dessen Finanzierungsweise eine Änderung des Wesens des Pflegegeldes, wie es in den Urteilen Molenaar und Jauch beschrieben wird, bezwecken oder bewirken.

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    12 bis 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).

    38 Daraus folgt, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecken und damit als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (Urteile Molenaar, Randnrn.

    42 Auch wenn daher für ein Pflegegeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende möglicherweise andere Regeln gelten als für die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung, um die es im Urteil Molenaar ging, und für das österreichische Bundespflegegeld, um das es im Urteil Jauch ging, so ist das Pflegegeld doch von der gleichen Art wie diese Leistungen.

    43 Außerdem können, wie im Urteil Jauch festgestellt wird, weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes noch dessen Finanzierungsweise eine Änderung des Wesens des Pflegegeldes, wie es in den Urteilen Molenaar und Jauch beschrieben wird, bezwecken oder bewirken.

    48 Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem SPGG, das sich als eine finanzielle Unterstützung darstellt, die es ermöglicht, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern, zählt zu den u. a. in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 genannten "Geldleistungen" der Krankenversicherung (vgl. Urteil Molenaar, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    52 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte, d. h. solche, die sie in dieser Eigenschaft erworben haben, und keine eigenen Rechte haben, in deren Genuss sie unabhängig von jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Arbeitnehmer gelangen (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    53 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung jedoch später auf die Fälle beschränkt, in denen sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer und nicht für deren Familienangehörige gelten, wie die Artikel 67 bis 71 der Verordnung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (vgl. Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93, Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    37 Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    Das Ziel der Artikel 39 EG, 40 EG, 41 EG und 42 EG würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für die von ihnen gezahlten Beiträge darstellen (vgl. z. B. Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    Die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers sei ein wesentliches Merkmal der Sozialhilfe, wobei der Bedarf nicht notwendig finanzieller Art sein müsse (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, und Snares).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    25 In diesem Rahmen steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, Vorschriften zu erlassen, die von dem Grundsatz, dass Leistungen der sozialen Sicherheit exportiert werden können, abweichen (vgl. u. a. Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96, Snares, Slg. 1997, I-6057, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
    12 bis 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Desgleichen hat der Gerichtshof in Bezug auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit, die unter andere nationale Systeme fielen als das der deutschen Pflegeversicherung, sinngemäß entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, Slg. 2001, I-1901, Randnr. 28, vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat es in dieser Hinsicht ferner als unbeachtlich bezeichnet, dass die fragliche Leistung eine Rente, die aus anderen Gründen als Krankheit gewährt wird, im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen finanziell ergänzen soll (vgl. Urteil Jauch, Randnr. 28) oder dass die Gewährung dieser Leistung nicht notwendig mit der Zahlung einer Leistung der Krankenversicherung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hosse, Randnr. 43).

    Insoweit ist zu beachten, dass die aufgrund von Art. 48 AEUV ergangenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zwecks dieses Artikels auszulegen sind, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5, Jauch, Randnr. 20, Hosse, Randnr. 24, und vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 52).

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Für die Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ist dabei die Art der Finanzierung ohne Belang; insbesondere ist es für die Einordnung nicht erforderlich, dass die Gewährung von einer Beitragszahlung abhängt ( stRspr; EuGH Urteil vom 21.6.2017 - C-449/16 - juris RdNr 21; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - juris RdNr 38; EuGH Urteil vom 16.7.1992 - C-78/91 - juris RdNr 21).

    Beide Leistungsformen schließen sich gegenseitig aus (zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2a und 2b VO Nr. 1408/71 vgl EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - juris RdNr 36; Fuchs in Fuchs, EuSozR, 7. Aufl 2018, VO Nr. 883/2004, Art. 70 RdNr 7).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    22 bis 24, vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, Slg. 2001, I-1901, Randnr. 28, und vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 38).

    Im Licht dieser Grundsätze wurden als Beschränkungen insbesondere Maßnahmen qualifiziert, die bewirken, dass Arbeitnehmer oder Selbständige infolge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 1993, Lepore und Scamuffa, C-45/92 und C-46/92, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 21, vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27, sowie Hosse, Randnr. 24).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse,C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-206/10

    Kommission / Deutschland

    Am 21. März 2005 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die nur auf einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt war, behielt sich aber vor, das Verfahren bezüglich der Vereinbarkeit der streitigen Rechtsvorschriften mit der Verordnung Nr. 1408/71 im Anschluss an das vom Gerichtshof in der Rechtssache Hosse (Urteil vom 21. Februar 2006, C-286/03, Slg. 2006, I-1771) zu erlassende Urteil wieder aufzugreifen.
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Desgleichen hat der EuGH in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit anderer nationaler Systeme entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, als "Leistungen bei Krankheit" iS von Art. 4 Abs. 1 Buchst a der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu betrachten sind (vgl EuGH Urteil vom 8.3.2001 - C-215/99 - Slg 2001 I-1901 RdNr 28 = SozR 3-6050 Art. 10a Nr. 1 S 7 Ë?JauchË?; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - Slg 2006 I-1771 RdNr 38 Ë?HosseË?; EuGH Urteil vom 18.10.2007 - C-299/05, Slg 2007, I-8695 RdNr 61 Ë? Kommission/Parlament und Rat Ë?) .
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 37, und vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Slg. 2007, I-11895, Randnr. 63).

    Eine solche Konsequenz könnte Gemeinschaftsarbeitnehmer nämlich davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freiheit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1991, Paraschi, C-349/87, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22, vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, Slg. 2001, I-1901, Randnr. 20, und Hosse, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

    35 - Zitiert in Fn. 15, Randnr. 20. Siehe auch Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse (C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 24).

    39 - Urteil Hosse (zitiert in Fn. 35 , Randnr. 36).

    40 - Vgl. meine Schlussanträge vom 20. Oktober 2005, Hosse (C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Nr. 51 mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

    Denn Familienleistungen werden von Abs. 1 dieses Artikels erfasst, Sonderleistungen hingegen von dessen Abs. 2a, wobei diese Unterscheidung ermöglichen soll, den jeweiligen Regelungsbereich dieser beiden Leistungskategorien festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnrn.

    24 und 25, Jauch, Randnr. 28, und Hosse, Randnr. 38).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    In seiner schriftlichen Stellungnahme beruft sich der SVB, um einer solchen Schlussfolgerung entgegenzutreten, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), nach der die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete und keine eigenen Rechte hätten, was die Bestimmungen dieser Verordnung betreffe, die ausschließlich für Arbeitnehmer gälten (Urteile vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte, C-308/93, EU:C:1996:169, und vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, EU:C:2006:125).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 7 AS 241/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 226/13

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und

  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • LSG Bayern, 15.03.2007 - L 2 P 6/06

    Anspruch auf Kostenübernahme für einen stationären Pflegeheimaufenthalt in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05

    Nemec - Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

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  • Europäischer Gerichtshof

    Hosse

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz - Zulässigkeit eines Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Hosse

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz - Zulässigkeit eines Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Hosse

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-1771
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kermaschek(48) und in folgenden Verfahren(49) entschieden, dass den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zustehen, d. h. solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, und nicht solche, die ihnen aus eigenem Recht unabhängig von jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Arbeitnehmer gewährt werden.

    48 - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnrn. 7 f.).

    21 und 24), das das Urteil Kermaschek (zitiert in Fußnote 48) insoweit ausdrücklich bestätigt hat.

  • EuGH, 31.05.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
    40 - Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86 (Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnr. 16) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Leclere und Deaconescu, Slg. 2001, I-4265, Randnr. 32. Siehe dazu auch die Neufassung des Artikels 4 Absatz 2a durch die Verordnung Nr. 647/2005 (siehe oben, Nr. 18).

    41 - Urteil Leclere und Deaconescu (zitiert in Fußnote 40, Randnrn. 35 f.).

    64 - Siehe insbesondere das Urteil Leclere und Deaconescu (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 31) sowie das Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fußnote 60, Randnrn. 20 f.).

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
    Sie verweisen zur Stützung dieses Vorbringens insbesondere auf die Urteile Meints(65) und Fahmi(66), in denen der Gerichtshof die Anknüpfung an die Arbeitnehmereigenschaft besonders betont habe.

    57 - Urteile Schmid (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 18) und vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96 (Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39).

    63 - So die Urteile Meints (zitiert in Fußnote 57, Randnr. 50) und Meeusen (zitiert in Fußnote 58, Randnr, 21) unter Verweis auf den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1612/68.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - 12 B 108/19

    In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher erhält vorläufig Blindengeld

    vgl. auch Otting, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 02/2012, Art. 7 Rn. 19; Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 30; vgl. zum Wohn-orterfordernis nach der Vorgängerregelung des Art. 10a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), juris Rn. 40.

    Stand 07/2015, Art. 70 Rn. 6; Kador, a. a. O., Art. 70 Rn. 11; vgl. zur Abgrenzung von Leistungen der sozialen Sicherheit gegenüber beitragsunabhängigen Sonderleistungen auch EuGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - C-299/05 -, juris Rn. 52 ff., und vom 21. Februar 2006 - C-286/03 - (Hosse), Rn. 36 ff., allerdings zur Verordnung (EWGV) Nr. 1408/71.

    vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), a. a. O. Rn. 72; Devetzi, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 03/2013, Art. 11 Rn. 1; Schweikardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 11 Rn. 4, 9.

    EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), a. a. O. Rn. 35, denen der EuGH insoweit gefolgt ist, vgl. Urteil vom 21. Februar 2006 - C-286/03 -, a. a. O. Rn. 36 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    82 C-286/03, EU:C:2005:621, Rn. 109. Es handelt sich um die Antwort der Generalanwältin Kokott auf das im Rahmen dieser Rechtssache gegen den Export einer Leistung vorgebrachte Argument, dass die Höhe der Leistung auf die Lebenshaltungs- und Pflegekosten in dem Sitzstaat des zuständigen Trägers abgestimmt sei .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

    8 - Vgl. zu diesem Erfordernis insbesondere meine Schlussanträge vom 20. Oktober 2005, Hosse (C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Nrn. 66 bis 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Dienstbezüge -

    13 - Vgl. hierzu auch, wenngleich in anderem Zusammenhang, meine Schlussanträge vom 20. Oktober 2005, Hosse (C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 97).
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