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   EuGH, 12.12.1968 - 27/68   

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https://dejure.org/1968,779
EuGH, 12.12.1968 - 27/68 (https://dejure.org/1968,779)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1968 - 27/68 (https://dejure.org/1968,779)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - 27/68 (https://dejure.org/1968,779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1969, 274
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Der allgemeine Grundsatz, dass Anspruch auf umfassenden, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist; sonst wäre der vom Gerichtshof gewährte Rechtsschutz lückenhaft (vgl. u. a. Verfügung vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, Urteile vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46 und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, sowie Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    52 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36).
  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. u. a. Beschluss vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, sowie Beschlüsse Deutschland/Kommission, Randnr. 46, Antonissen/Rat und Kommission, Randnr. 36, und Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    61 Zur Würdigung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes der Kommission, die die Beurteilung der Irreparabilität des Schadens durch den Richter der einstweiligen Anordnung betreffen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung darin besteht, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P(R), Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Dieser Grundsatz verlangt nämlich, daß den einzelnen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschluß vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, sowie Urteile vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.2003 - C-156/03

    Kommission / Laboratoires Servier

    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, sowie Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    132 Dennoch verlangt der allgemeine Grundsatz des Anspruchs auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass dem Einzelnen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dieser für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist, um eine Lücke in dem von den Gemeinschaftsgerichten gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, Urteile des Gerichtshofes vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-213/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd u. a.

    Vor allem wenn wie im vorliegenden Fall die Feststellung des Rechts nicht nur mit der Wahl zwischen zwei oder mehr in Betracht kommenden Rechtsnormen, sondern mit einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Vereinbarkeit der einen im Hinblick auf die andere höherrangige oder 9 - Vgl. z. B. die Verfügung vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens, Slg. 1969, 274.
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    99 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (Verfügung des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P[R], Kommission/NALOO, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 52).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03.P-R

    Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

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