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   EuGH, 31.03.1971 - 22/70   

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https://dejure.org/1971,31
EuGH, 31.03.1971 - 22/70 (https://dejure.org/1971,31)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1971 - 22/70 (https://dejure.org/1971,31)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1971 - 22/70 (https://dejure.org/1971,31)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 210
    1 . EWG - RECHTSPERSÖNLICHKEIT - AUSSENBEZIEHUNGEN - FÄHIGKEIT DER GEMEINSCHAFT, ABKOMMEN MIT DRITTEN STAATEN ABZUSCHLIESSEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Aushandlung und den Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr; Anforderungen an das Vorliegen eines anfechtbaren ...

  • opinioiuris.de

    AETR

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EWG - RECHTSPERSÖNLICHKEIT - AUSSENBEZIEHUNGEN - FÄHIGKEIT DER GEMEINSCHAFT, ABKOMMEN MIT DRITTEN STAATEN ABZUSCHLIESSEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1971, 263
  • DVBl 1972, 264
 
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Wird zitiert von ... (269)

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    In Rn. 17 des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in den Bereichen, in denen die Union Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd mehr berechtigt sind, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen (vgl. auch u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80).

    Diese Rechtsprechung, deren wesentlicher Gehalt in Art. 3 Abs. 2 letzter Teilsatz AEUV festgehalten ist, geht nämlich zum einen auf das Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), zurück.

    Diesen Passagen des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), ist zu entnehmen, dass unter "gemeinsamen Regeln" die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zu verstehen sind, die von der Gemeinschaft, jetzt Union, nach und nach eingeführt wurden, und dass die Union, wenn sie ihre interne Zuständigkeit in dieser Weise wahrgenommen hat, entsprechend über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügen muss, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen eingehen, die diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten.

    Die Überlegung, aus der heraus die Regel über die ausschließliche Außenzuständigkeit im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), aufgestellt und von der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80) bestätigt wurde, würde verkannt, wenn der Anwendungsbereich dieser Regel, die jetzt in Art. 3 Abs. 2 letzter Halbsatz AEUV verankert ist, auf einen Fall ausgedehnt würde, der, wie vorliegend, keine Regeln des abgeleiteten Rechts betrifft, die von der Union im Rahmen der Ausübung einer ihr durch die Verträge übertragenen internen Zuständigkeit festgelegt wurden, sondern eine Regel des Primärrechts der Union, die von den Verfassern dieser Verträge eingeführt wurde.

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Soweit der EuGH dabei auf die sogenannte implied-powers-Lehre zurückgreift (vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 1956, Fédération Charbonnière de Belgique/Hohe Behörde, C-8/55, Slg. 1955, I-302 ; Urteil vom 15. Juli 1960, Regierung der Italienischen Republik/Hohe Behörde, C-20/59, Slg. 1960, I-687 ; Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, C-22/70, Slg. 1971, I-264 ; Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat, C-45/86, Slg. 1987, I-1517 ; Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7907 ; Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9128 ; Urteil vom 6. März 2018, Slowakische Republik/Achmea BV, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34; Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1783 ; Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EMRK-Beitritt, EU:C:2014:2454, Rn. 173), lässt sich auf diese Weise die Inanspruchnahme von Vollzugsaufgaben nur in engen Grenzen rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Regelung über die Einrichtung der Agentur mit Blick auf den gesamten Rechtsakt als Annex erscheint und ihre Errichtung für die Anwendung der zu erlassenden Regelung notwendig ist.
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Zu der Frage, ob die Union auf der Grundlage von Art. 352 AEUV einen Stabilitätsmechanismus schaffen könnte, der dem durch den Beschluss 2011/199 ins Auge gefassten Mechanismus entspricht, genügt die Feststellung, dass die Union ihre Zuständigkeit nach diesem Artikel nicht ausgeübt hat und dass die genannte Bestimmung ihr jedenfalls keine Pflicht zum Tätigwerden auferlegt (vgl. Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 95).
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