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   EuGH, 22.06.1972 - 1/72   

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https://dejure.org/1972,648
EuGH, 22.06.1972 - 1/72 (https://dejure.org/1972,648)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1972 - 1/72 (https://dejure.org/1972,648)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1972 - 1/72 (https://dejure.org/1972,648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Frilli / Belgischer Staat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG - INNERSTAATLICHES RECHT - AUSLEGUNG - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KRITERIEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

  • EU-Kommission

    Frilli / Belgischer Staat

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2; ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG - INNERSTAATLICHES RECHT - AUSLEGUNG - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KRITERIEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufgaben des Gerichtshofs imVorabentscheidungsverfahren; Bedürftigkeit als wesentliche Anwendungsvoraussetzung im Rahmen der sozialen Sicherheit iS der EWG-V 3; Anspruch auf eine Mindestrente

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1972, 457
  • DÖV 1973, 412
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Juni 1972 in der Rechtssache 1/72 ( Frilli, Slg . 1972, 457 ) ausgeführt hat - der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nicht davon abhängen kann, daß zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigte besitzt, ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 249/83

    Vera Hoeckx gegen Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout. -

    7 - Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 (Früh, Slg. 1972, 457, 466); siehe auch Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils in der Rechtssache 139/82.

    - Randnr. 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.; siehe auch Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 139/82, a. a. O.

    In der Rechtssache Biason, in der es um eine vom Fonds national de solidarité in Frankreich gezahlte Zulage ging, 9 - Rechtssache 1/72, Frilli; Rechtssache 139/82, Piscitello, jeweils a. a. O.

    - Randnr. 17 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.

    - Randnr. 16 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.

    - Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.; Randnr. 11 der Entschei- .

  • EuGH, 05.05.1983 - 139/82

    Piscitello

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    In dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 1972 (Rechtssache 1/72, Frilli) habe der Gerichtshof entschieden (Randnummern 20/22 der Entscheidungsgründe), die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung allumfassender Systeme der sozialen Sicherheit verbunden seien - die gleichzeitig dem Schutz der Arbeitnehmer, die als solche der Sozialversicherung angehörten, und dem von Personen dienten, die ihr nicht angehörten, und die auf den Tatbestandsmerkmalen der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts beruhten -, ließen sich gewiß im ganzen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber lösen; dieser Umstand könne aber das Recht und die Pflicht der Gerichte nicht schmälern, den Schutz der Wanderarbeitnehmer nach den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne daß das System der einschlägigen nationalen Gesetzgebung dadurch erschüttert werde.

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

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