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   EuGH, 14.07.1972 - 53/69   

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EuGH, 14.07.1972 - 53/69 (https://dejure.org/1972,695)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1972 - 53/69 (https://dejure.org/1972,695)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1972 - 53/69 (https://dejure.org/1972,695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Sandoz AG / Kommission

    VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION, ARTIKEL 2
    1 . GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG - RECHTSNATUR

  • EU-Kommission

    Sandoz AG / Kommission

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    1. GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG - RECHTSNATUR - [VERORDNUNG NR. 99/63 DER KOMMISSION, ARTIKEL 2]

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1972, 845
  • NJW 1972, 1636
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1972 - 53/69
    Der Tatbestand ist mit dem des am 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69 ergangenen Urteils identisch (siehe Seite 791) Entscheidungsgründe.

    Die Entscheidungsgründe sind mit denen des am 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69 ergangenen Urteils identisch (siehe Seite 823) Aufgrund der Prozeßakten,.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    192 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, Italcementi Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mitzuteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14).
  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist anzunehmen bei einer Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (EuGH, Urteil vom 14.7. 1972 - Rechtssache 53/69 - Farbstoffe).
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Es ist festzustellen, dass die Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle von Zusammenschlüssen über die Verpflichtung hinaus, die von ihr festgestellten Beschwerdepunkte in einer Mitteilung darzulegen und diese zu ergänzen, falls sie in der Folge die Geltendmachung neuer Rügen beschließt, nicht verpflichtet sein kann, zwischen der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der endgültigen Entscheidung den Stand ihrer Überlegungen zur etwaigen Beseitigung der zuvor festgestellten Mängel mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14, und vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P, C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    18 Vgl. Urteil ICI, Rn. 129 bis 141. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission (52/69, EU:C:1972:73, Rn. 42 bis 45), und Sandoz/Kommission (53/69, EU:C:1972:74, Rn. 42 bis 45), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 49), und im Anwendungsbereich von Art. 86 EGV (jetzt Art. 102 AEUV), Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 36 bis 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1988 - 89/85

    A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen

    1972, 619; Rechtssache 52/69, J. R. Geigy AG, Slg. 1972, 787 und Rechtssache 53/69, Sandoz AG, Slg. 1972, 845.7 - Siehe J.-M. Bischoff und R. Kovar, a. a. O., S. 684.8 - Goldman B., "International law association", Beriebt über die 55. Konferenz, New York 1972, S. 128.9 - Siehe das Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Slg. 1971, 949, 959, Randnr. 11.10 - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Slg. 1974, 1405, 1420, Randnr. 28, Hervorhebung von mir.

    - A. a. O., S. 30.21 - Akehurst M., Jurisdiction in International Lavi, BYIL, 1972-1973, S. 145, insbesondere S.195 f.; Goldman B., Us champs d'application territoriale des lois sur la concurrence, RCADI, 1969 (III), S. 635, insbesondere S. 701.22 - Siehe die Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 48, 52 und 53/69, a. a. O., 669, insbesondere 700.23 - Julliard P.: L'application extraterritoriale de la loi économique", L'application extraterritoriale du droit économique, Cahiers du Cedin, a. a. O., S. 13, insbesondere 24.24 - Dazu bemerkt P. Demaret: "Das Urteil Lotus wurde mit der geringstmöglichen Mehrheit erlassen.

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

    Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, genügt nicht, um auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 132 und 133, sowie Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 44, und Sandoz/Kommission, 53/69, Slg. 1972, 845, Randnr. 13, sowie vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - 89/85

    A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen

    - Siehe insbesondere Urteile vom 14. Juli 1972 in den Rechtssachen 48/69 (ICI, Slg. 1972, 619), 49/69 (BASF, Slg. 1972, 713), 51/69 (Bayer, Slg. 1972, 745), 52/69 (Geigy, Slg. 1972, 787), 53/69 (Sandoz, Slg. 1972, 845), 54/69 (Francolor, Slg. 1972, 851), 55/69 (Cassclla, Slg. 1972, 887), 56/69 (Hoechst, Slg. 1972, 927) und 57/69 (Acna, Slg. 1972, 933); Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie, Slg. 1975, 1663); Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique Diffusion française, Slg. 1983, 1825); Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink, Slg. 1984, 1679); Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80 (Züchner, Slg. 1981, 2021); Urteil vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82 (Stichting Sigarettenindustrie, Slg. 1985, 3831).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-211/00

    Ciments français / Kommission

    192 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, Italcementi Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mitzuteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

    192 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, Italcementi Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mitzuteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

    192 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, Italcementi Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mitzuteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1972 - 48/69

    Imperial Chemical Industries Ltd. gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano S.p.A. und Commercial Solvents Corporation gegen

  • OLG Stuttgart, 02.12.1974 - 3 Ss 644/74

    Revision gegen einen Freispruch; Unbefugte Arbeitsvermittlung; Begriff der

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