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   EuGH, 30.10.1974 - 188/73   

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https://dejure.org/1974,271
EuGH, 30.10.1974 - 188/73 (https://dejure.org/1974,271)
EuGH, Entscheidung vom 30.10.1974 - 188/73 (https://dejure.org/1974,271)
EuGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1974 - 188/73 (https://dejure.org/1974,271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Grassi / Rat

    BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 45, 90 ABSATZ 2
    1 . BEAMTER - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ANFECHTUNG - BESCHWERDE - ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG

  • EU-Kommission

    Grassi / Rat

  • Judicialis

    EWG Art. 91; ; EWG Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 91; EWG Art. 90
    1. BEAMTER - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ANFECHTUNG - BESCHWERDE - ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 1099
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.05.1969 - 21/68

    Huybrechts / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.10.1974 - 188/73
    Hierzu zitiert der Rat einige Urteile des Gerichtshofes, u. a. EuGH 13. Juli 1972 - Bernardi/Parlament, 90/71 - Slg. 1972, 602, 609 und EuGH 6. Mai 1969 - Huybrechts/Kommission, 21/68 - Slg. 1969, 85, 97.
  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.10.1974 - 188/73
    Hierzu verweise er auf die Urteile EuGH 8. Juli 1965 - Fonzi/Kommission, 27 und 30/64 - Slg. 1965, 651, 675, und EuGH 14. Juni 1972 - Marcato/Kommission, 44/71 - Slg. 1972, 427, 435. Da es hier darum gehe zu prüfen, ob die Feststellung des Rates zutreffend sei, Herr X besitze gründliche Kenntnisse in drei Gemeinschaftssprachen, gehe die Ansicht des Beklagten fehl, der Gerichtshof sei zu dieser Nachprüfung nicht befugt.
  • EuGH, 18.03.1993 - C-35/92

    Parlament / Frederiksen

    13 Für die Entscheidung über die Begründetheit dieses Arguments ist daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr.19) bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber zwar über ein weites Ermessen verfügt, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann; sie muß sich dabei aber in den Grenzen halten, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat.

    14 Die Stellenausschreibung hat nämlich den Zweck, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil Grassi/Rat, a. a. O., Randnr. 40).

    15 Deshalb verlangt die Ausübung des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen oder Beförderungen verfügt, eine sehr sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen, so daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diese Voraussetzungen nicht erfuellt (siehe Urteil Grassi/Rat, a. a. O.).

  • EuG, 11.12.1991 - T-169/89

    Erik Dan Frederiksen gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Aufhebung einer

    57 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099) habe sich die Anstellungsbehörde in den Grenzen zu bewegen, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt habe.

    Entdeckt sie allerdings, daß die in der Ausschreibung enthaltenen Voraussetzungen über das hinausgehen, was die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, so steht es in ihrem Belieben, das Beförderungsverfahren zu wiederholen, indem sie die ursprüngliche Stellenbekanntgabe annulliert und sie durch eine berichtigte Bekanntgabe ersetzt (Urteile vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225).

    Weiter setzt die Ausübung des Ermessens der Anstellungsbehörde eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten und eine gewissenhafte Beachtung der in der Ausschreibung einer freien Planstelle genannten Anforderungen voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Kommission, a. a. O.), da einem solchen Ermessen die Pflicht entspricht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles sorgfältig und unparteilich zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München/Hauptzollamt München, Slg. 1991, I-5469).

  • LAG Bremen, 16.06.1998 - 1 Sa 131/97

    Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage; Erledigung der

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