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   EuGH, 10.12.1974 - 48/74   

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EuGH, 10.12.1974 - 48/74 (https://dejure.org/1974,618)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1974 - 48/74 (https://dejure.org/1974,618)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1974 - 48/74 (https://dejure.org/1974,618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 40 ABSATZ 2
    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG - ALLGEMEINE VERTRAGSREGELN - ARTIKEL 33 - AUSNAHME - VORÜBERGEHENDE ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG - ALLGEMEINE VERTRAGSREGELN - ARTIKEL 33 - AUSNAHME - VORÜBERGEHENDE ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 1383
  • NJW 1975, 2167
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

    Die Agrarpolitik könne keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen; das Urteil vom 10. Dezember 1974 (Rechtssache 48/74, Cbarmasson, Slg. 1974, 1383) habe bestätigt, daß der freie Warenverkehr Vorrang vor der Festlegung einer Agrarpolitik habe.

    Man könne aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974 (Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1383) sogar entnehmen, daß der freie Warenverkehr Vorrang vor der Festlegung einer gemeinsamen Agrarpolitik haben müsse, wenn zwischen diesen beiden eine Rangordnung aufzustellen sei.

    Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Charmasson (Urteil vom 10. Dezember 1974, Rechtssache 48/74, Slg. 1974, 1383) habe die Prämisse für diesen Gedankengang beseitigt, indem es ausgeschlossen habe, daß nach Ablauf der Übergangszeit Hindernisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft mit dem Vorliegen einer nationalen Marktorganisation für keiner gemeinsamen Organisation unterliegende landwirtschaftliche Erzeugnisse gerechtfertigt würden.

    Das Urteil Charmasson und das Urteil vom 16. März 1977 (Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) zeigten, daß vor dem Ablauf der Übergangszeit zwei Arten von Ausnahmen vom Vertrag erlaubt gewesen seien - die einen gestützt auf von den nationalen Behörden errichtete Marktorganisationen, die anderen auf Marktorganisationen, die die Gemeinschaftsorgane errichtet hätten -, daß aber seit dem Ende der Übergangszeit der Gerichtshof nur die Ausnahmen der ersten Art als aufgehoben ansehe, während die der zweiten Art zulässig blieben, wobei sich von selbst verstehe, daß die Zuständigkeit des Rates zu ihrer Errichtung richterlicher Kontrolle unterliege.

    Der Rat prüft anschließend, ob Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Aufhebung der Abgaben, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung auf dem Agrarsektor nach dem Ende der Übergangszeit widerspricht, und bemerkt zunächst, das Urteil Charmasson betreffe nur nationale Marktmaßnahmen und -Organisationen, die unabhängig von jeder Gemeinschaftsentscheidung bestanden hätten.

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Sie trägt vor, das Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1381) scheine diese Auslegung zu bestätigen.
  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    In der Rechtssache 48/74 (Charmasson - Slg. 1974, 1383) habe der Gerichtshof das Fehlen einer gemeinsamen Agrarpolitik als dem Gebot des Artikels 3 Buchstabe d des Vertrages zuwiderlaufend unterstrichen, daraus jedoch keineswegs auf die Notwendigkeit geschlossen, nach dem Ende der Übergangszeit von den allgemeinen Vertragsregeln noch Ausnahmen zuzulassen, die in den einzelstaatlichen Marktordnungen enthalten sein konnten.

    Jedenfalls habe die Kommission, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 48/74 (Charmasson - Slg. 1974, 1383) ihre Haltung gegenüber dem deutschen Alkoholmonopol geändert.

    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofes zu den Folgen des Ablaufs der Übergangszeit, insbesondere aus dem Urteil in der bereits zitierten Rechtssache 48/74 (Charmasson).

    Diese Auffassung der Kommission habe bis zum Verfahren in der Rechtssache 48/74 (Charmasson) der herrschenden Meinung entsprochen.

  • EuGH, 29.03.1979 - 231/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Rechtssache 48/74 (Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Slg. 1974, 1383) spätestens bis zum 31.12.1977 aufgehoben werden.

    Die Kommission faßt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zusammen und stellt fest, das Urteil Charmasson sei in den Urteilen in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) und in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 (Les Commissionnaires Réunis und Les Fils de Henri Ramel/Receveur des douanes, Urteil vom 20.4. 1978, Slg. 1978, 927) bestätigt worden.

    Vor diesem Hintergrund sei das Urteil Charmasson auszulegen.

    15 Daraus folgt, daß - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383) festgestellt hat - nach dem Ablauf der Übergangszeit das Bestehen einer einzelstaatlichen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung nicht mehr hindern konnte, da den Erfordernissen der in diesem Zusammenhang betroffenen Märkte nunmehr von den Gemeinschaftsorganen Rechnung getragen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 194/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    34. Dies ist natürlich nicht der Standpunkt der griechischen Regierung, die behauptet, es existiere in Griechenland seit Jahren eine wirkliche innerstaatliche Marktorganisation für Bananen, die durch eine Anzahl von Maßnahmen charakterisiert sei, die ebenso viele Instrumente für die Verwirklichung der Ziele, die der Gerichtshof bei der Definition dieser Marktorganisationen im Urteil Charmasson genannt habe, darstellten.

    - Urteilvom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1383, 1396 f.

    Ich möchte zunächst daran erinnern, daß, wie der Gerichtshof im Urteil Charmasson 5.

    63. Zu behaupten, wie es die griechische Regierung tut, daß die Möglichkeit, anderes Obst zu konsumieren, die Maßnahme gerechtfertigt hätte, da der Gesamtverbrauch dadurch auf einen annehmbaren Mittelwert gestiegen sei, liefe auf eine angebliche Legitimation einer Praxis hinaus, die der Gerichtshof in den Wettbewerbsverhältnissen 8 - Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515, 531; siehe auch Urteile Charmasson, a. a. O., Randnr. 15, und Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 15.9 - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik, 68/76 - Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances, 48/74 - Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.

    Der Gerichtshof verkennt weder die problematische Lage, der sich die französischen Behörden auf dem erwähnten Sektor gegenübersehen, noch das Interesse, das angeblich daran besteht, innerhalb kürzester Frist eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten; wie er jedoch schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1974 (Charmasson, 48/74 - Slg. 1974, 1383) und in dem erwähnten Urteil vom 29. März 1979 dargelegt hat, kann nach Ablauf der Übergangszeit des EWG-Vertrags und, hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten, der in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Fristen das Bestehen einer nationalen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr hindern, da den Erfordernissen der betroffenen Märkte nunmehr von den Gemeinschaftsorganen Rechnung getragen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1983 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Gustav Kniepf-Melde GmbH gegen

    Der Gerichtshof hat, wie die Kommission und die britische Regierung zu Recht hervorheben, insbesondere in der Rechtssache 232/78 - Schaffleisch - 4 anerkannt, daß vor der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation solche Hilfsmaßnahmen zum Schutz der Erzeuger auch nach Ablauf der Übergangszeit notwendig und wünschenswert sein können, sofern solche Maßnahmen von der Gemeinschaft und nicht einseitig von dem 1 - Uneil vom 10.12.1974 in der Rechtssache 48/74 - Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen Slg. 1974, 1383.

    und 231/78 - Kartoffeln - ' nicht zuletzt im Hinblick auf Maß- 1 - Urteil vom 10.12.1974 in der Rechtssache 48/74 Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen -, Sig.

    - Urteil vom 10.12.1974 .n der Rechtssache 48/74 - Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen -, Slg. 1974, 1383.

  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Schließlich habe der Gerichtshof in einem neueren Urteil vom 10. Dezember 1974 (Charmasson, 48/74 - Slg. 1974, 1383) gewisse einzelstaatliche öffentlich-rechtliche Eingriffe, die nach dem Ablauf der Übergangszeit in Ermangelung einer gemeinsamen Politik auf dem betreffenden Sektor vorgenommen worden seien, für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt.
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Die Kommission habe ihre Auffassung insoweit jedoch geändert; in der an die Italienische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Juli 1978 habe sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383) die Ansicht vertreten, daß die Staatsabgabe eine steuerliche Maßnahme darstelle, die protektionistischen Charakter habe und als solche mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar sei.

    Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 377), in dem festgestellt worden ist, daß Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Vertrages sind, das Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383), in dem der Gerichtshof erkannt hat, daß Handelshindernisse zwischen den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit auch dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wenn diese Hindernisse Teil einer nationalen Marktordnung sind, und schließlich die am 31. Juli 1978 an die Italienische Republik gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einer differenzierenden Besteuerung sowohl bei Anwendung der Staatsabgabe als auch der Herstellungssteuer.

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    47/48 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson; Slg. 1974, 1383) zu betonen Gelegenheit hatte, waren nach der Zielsetzung des Vertrages einzelstaatliche Marktordnungen nur für eine Übergangszeit zulässig und gemäß Artikel 43 Absatz 3 durch gemeinsame Marktorganisationen zu ersetzen.
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

  • EuGH, 08.04.1976 - 29/75

    Kaufhof AG / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979 - 232/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1975 - 45/75

    Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz.

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1982 - 124/81

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 25.02.1988 - 194/85

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94

    Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG. - Gemeinsame

  • EuGH, 11.06.1985 - 288/83

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1985 - 13/83

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

  • EuGH, 28.06.1983 - 271/81

    Amélioration de l'élevage / Mialocq

  • EuGH, 03.02.1983 - 29/82

    Van Luipen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1978 - 83/78

    Pigs Marketing Board gegen Raymond Redmond. - Gemeinsame Marktorganisation für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1978 - 78/77

    Johann Lührs gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.1984 - 114/83

    Société coopérative agricole "Société d'initiatives et de coopération agricole"

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1981 - 142/80

    Amministrazione delle Finanze dello Stato gegen Essevi SpA und Firma Carlo

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1977 - 68/76

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Handelspolitik -

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/78

    Meijer BV / Department of Trade u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1978 - 80/77

    Société Les Commissionnaires Réunis SARL gegen Receveur des douanes ; SARL Les

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - C-9/89

    Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1978 - 118/78

    C.J. Meijer BV gegen Department of Trade, Ministry of Agriculture, Fisheries and

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1976 - 29/75

    Kaufhof AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78

    Hansen GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Flensburg. - Abgabenreglung für Branntwein.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1976 - 87/75

    Conceria Daniele Bresciani gegen Amministrazione Italiana delle Finanze.

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