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   EuGH, 12.12.1974 - 36/74   

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https://dejure.org/1974,57
EuGH, 12.12.1974 - 36/74 (https://dejure.org/1974,57)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1974 - 36/74 (https://dejure.org/1974,57)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1974 - 36/74 (https://dejure.org/1974,57)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTUNGSBEREICH - SPORT - BESCHRÄNKUNG AUF BETÄTIGUNGEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSLEBENS

  • EU-Kommission

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 7 Abs. 1, 48 und 59 S. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit ...

  • opinioiuris.de

    Walrave und Koch

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 7 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 59 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 60 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 62; ; EWG-Vertrag Art. 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTUNGSBEREICH - SPORT - BESCHRÄNKUNG AUF BETÄTIGUNGEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSLEBENS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Geltungsbereich; Arbeitsbereich; Dienstleistungsbereich; Sportliche Betätigung; Wirtschaftsleben; Aufstellung von Nationalmannschaften; Räumlicher Bezug zum Gemeinschaftsgebiet

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die horizontale Direktwirkung der Grundfreiheiten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten ("Walrave")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 1405
  • NJW 1975, 1093
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Was die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 59 angeht, erinnert die Kommission zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung von Artikel 48 (EuGH 4. April 1974 - Kommission/Französische Republik, 167/73 - Slg. 1974, 359), von Artikel 53 (EuGH 15. Juli 1964 - Costa/ENEL, 6/64 - Slg. 1964, 1251) und von Artikel 52 (EuGH 21. Juni 1974 - Reyners, 2/74) und führt dann zu Artikel 59 aus, diese Bestimmung - wie auch Artikel 60 Absatz 3 - genüge den vom Gerichtshof für die unmittelbare Geltung aufgestellten Anforderungen, denn a) sei ihre Normierung klar und eindeutig, b) sei sie mit keinem Vorbehalt versehen und c) hänge die Verwirklichung der in ihr enthaltenen Verpflichtung nicht von Maßnahmen ab, welche die Mitgliedstaaten oder die Organe der Gemeinschaft zu erlassen hätten.

    Der Gerichtshof habe zudem bereits entschieden, daß die Probleme, die sich dem einzelstaatlichen Richter bei der Beurteilung der Frage stellten, ob von einem bestimmten Sachverhalt beschränkende Wirkungen ausgingen, kein Hindernis für die unmittelbare Anwendbarkeit sei (EuGH 21. Juni 1974 - Reyners/belgischen Staat, 2/74).

    (Die Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt ferner Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners/belgischen Staat.).

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    die zweite Frage, vierte Unterfrage, zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 59. Die Regierung verweist auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH 3. Dezember 1974 - Van Binsbergen, 33/74), enthält Artikel 59 das an das Ende der Übergangszeit geknüpfte unbedingte Verbot, im Dienstleistungsbereich in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten Raum für Behinderungen oder Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten zu lassen, vorausgesetzt, es handelt sich bei diesem um einen Gemeinschaftsangehörigen.

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Aus demselben Grund verstoße die umstrittene Bestimmung des UCI-Reglements bei allgemeinerer Betrachtung auch gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages, dessen unmittelbare Geltung der Gerichtshof anerkannt habe (EuGH 4. April 1974 - Kommission/Französische Republik, 167/73 - Slg. 1974, 359).

    Was die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 59 angeht, erinnert die Kommission zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung von Artikel 48 (EuGH 4. April 1974 - Kommission/Französische Republik, 167/73 - Slg. 1974, 359), von Artikel 53 (EuGH 15. Juli 1964 - Costa/ENEL, 6/64 - Slg. 1964, 1251) und von Artikel 52 (EuGH 21. Juni 1974 - Reyners, 2/74) und führt dann zu Artikel 59 aus, diese Bestimmung - wie auch Artikel 60 Absatz 3 - genüge den vom Gerichtshof für die unmittelbare Geltung aufgestellten Anforderungen, denn a) sei ihre Normierung klar und eindeutig, b) sei sie mit keinem Vorbehalt versehen und c) hänge die Verwirklichung der in ihr enthaltenen Verpflichtung nicht von Maßnahmen ab, welche die Mitgliedstaaten oder die Organe der Gemeinschaft zu erlassen hätten.

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Hierzu bemerken UCI und KNWU, der Gerichtshof habe es sowohl in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 (Geigy/Kommission, 52/69, - Slg. 1972, 787, 826) als auch in dem Urteil vom 21. Februar 1973 (Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, - Slg. 1973, 215, 241) mit Verhaltensweisen zu tun gehabt, die auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes lokalisiert gewesen seien, und sich nicht zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf außerhalb der Gemeinschaft begangenen Handlungen geäußert, die geeignet seien, Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu entfalten.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Eine derartige diskriminierende Bedingung sei ferner unvereinbar mit den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68. Arbeitsbedingungen, die zwischen Staatsangehörigen und Ausländern unterscheiden, seien jedoch nicht notwendigerweise und unter allen Umständen diskriminierend; das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn die jeweilige Lage der betreffenden Arbeitnehmer durch "sachliche Unterschiede" gekennzeichnet sei (EuGH 12. Februar 1974 - Sotgiu/ Deutsche Bundespost, 152/73 - Slg. 1974, 153).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Was die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 59 angeht, erinnert die Kommission zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung von Artikel 48 (EuGH 4. April 1974 - Kommission/Französische Republik, 167/73 - Slg. 1974, 359), von Artikel 53 (EuGH 15. Juli 1964 - Costa/ENEL, 6/64 - Slg. 1964, 1251) und von Artikel 52 (EuGH 21. Juni 1974 - Reyners, 2/74) und führt dann zu Artikel 59 aus, diese Bestimmung - wie auch Artikel 60 Absatz 3 - genüge den vom Gerichtshof für die unmittelbare Geltung aufgestellten Anforderungen, denn a) sei ihre Normierung klar und eindeutig, b) sei sie mit keinem Vorbehalt versehen und c) hänge die Verwirklichung der in ihr enthaltenen Verpflichtung nicht von Maßnahmen ab, welche die Mitgliedstaaten oder die Organe der Gemeinschaft zu erlassen hätten.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.12.1974 - 36/74
    Hierzu bemerken UCI und KNWU, der Gerichtshof habe es sowohl in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 (Geigy/Kommission, 52/69, - Slg. 1972, 787, 826) als auch in dem Urteil vom 21. Februar 1973 (Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, - Slg. 1973, 215, 241) mit Verhaltensweisen zu tun gehabt, die auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes lokalisiert gewesen seien, und sich nicht zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf außerhalb der Gemeinschaft begangenen Handlungen geäußert, die geeignet seien, Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu entfalten.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    73 Als Antwort auf diese Argumente ist daran zu erinnern, daß nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4).

    82 Nachdem somit die Einwände gegen die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages auf sportliche Tätigkeiten wie die der Berufsfußballspieler ausgeräumt worden sind, ist daran zu erinnern, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof im Urteil Walrave (a. a. O., Randnr. 17) entschieden hat, nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.

    83 Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 18).

    Wäre also der Gegenstand von Artikel 48 des Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt, so könnten sich daraus Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 19).

    Angesichts der erwähnten Urteile Walrave und Donà konnte der Rechtsuchende nämlich vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die sich aus diesen Klauseln ergebenden Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages vereinbar waren.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).

    Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde (vgl. entsprechend Urteile Walrave, Randnr. 19, Bosman, Randnr. 84, und Angonese, Randnr. 33).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).

    23 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern (vgl. in diesem Sinne Urteile Walrave und Koch, Randnr. 5, Donà, Randnr. 12, und Bosman, Randnr. 73), so gelten für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG.

    25 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die in diesen Bestimmungen des EG-Vertrags enthaltenen Verbote nicht für Fragen gelten, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Walrave und Koch, Randnr. 8).

    31 Selbst unterstellt, dass diese Regeln den freien Verkehr nicht beschränken, weil sie Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (Urteile Walrave und Koch sowie Donà), würde dies weder bedeuten, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG fällt, noch, dass die genannten Regeln den Tatbestand dieser Artikel nicht erfüllen.

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