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   EuGH, 02.07.1974 - 173/73   

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https://dejure.org/1974,25
EuGH, 02.07.1974 - 173/73 (https://dejure.org/1974,25)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.1974 - 173/73 (https://dejure.org/1974,25)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1974 - 173/73 (https://dejure.org/1974,25)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - VORHABEN - DURCHFÜHRUNG UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG - BEFUGNISSE DER KOMMISSION

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Judicialis
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    1. STAATLICHE BEIHILFEN - VORHABEN - DURCHFÜHRUNG UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG - BEFUGNISSE DER KOMMISSION

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 709
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.07.1974 - 173/73
    Hierzu verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Französische Republik/Kommission - Slg. 1970, 487).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Seien diese drei Umstände nachgewiesen, so greife das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 notwendig (vgl. Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) und offensichtlich (vgl. Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen/Hoge Autoriteit, Slg. 1961, 1) ein.
  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Denn obwohl die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81), ist dies nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 84).

    Die Kommission darf folglich eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81 und 84).

    In Bezug auf den Vorteil hat die Kommission nachzuweisen, dass die fragliche Maßnahme die finanzielle Lage des Begünstigten verbessert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33).

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