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EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - STATTHAFTIGKEIT VON ANTRAEGEN AUF EIN GUTACHTEN - BEABSICHTIGTES ABKOMMEN - BEGRIFF
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- Slg. 1975, 1355
Wird zitiert von ... (58)
- EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92 Die belgische Regierung macht, gestützt auf die Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 ("Norm für die lokalen Ausgaben", Slg. 1975, 1355) und 1/78 vom 4. Oktober 1979 ("Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen", Slg. 1979, 2871), geltend, das Gutachtenverfahren des Artikels 228 des Vertrages, ein Sonderverfahren, erlaube es dem Gerichtshof, über alle Fragen der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens zu entscheiden, um jeden späteren Streit zu vermeiden, der der internationalen Glaubwürdigkeit der Gemeinschaft abträglich sein könnte.
In jedem Falle zeigten die erwähnten Gutachten 1/75 und 1/78, daß der Gerichtshof den möglichen Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 228 des Vertrages nicht restriktiv auffasse.
In den Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., habe der Gerichtshof diese Problematik nicht direkt behandelt: Er habe sich vielmehr mit der Frage der jeweiligen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag befaßt.
Die Nichtigerklärung des Rechtsaktes über den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages durch den Gerichtshof wegen einer falschen Rechtsgrundlage bringe auch keine der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75, a. a. O., angesprochenen Gefahren mit sich, da die völkerrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werde.
Die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., enthielten einige Gesichtspunkte, die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags sprächen.
Wenn der Gerichtshof einer solchen Klage stattgeben sollte, würde seine Entscheidung nicht zu den im Gutachten 1/75 angesprochenen ernsten Schwierigkeiten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen führen, da die Organe eine erneute Annahme des Beschlusses über den Abschluß, gestützt auf die vom Gerichtshof als zutreffend angesehene Grundlage, vornehmen könnten und - gemäß Artikel 176 des Vertrages - müßten.
Die Bezugnahmen auf die Gutachten 1/75 und 1/78 (…a. a. O.) im Gutachtenantrag seien irrelevant.
Sie trägt zweitens vor, die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage könne, wie die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., zeigten, als solche zum Gegenstand eines vorherigen Gutachtens nach Artikel 228 des Vertrages gemacht werden.
Zu Artikel 113 des Vertrages trägt die belgische Regierung vor, nach dem Gutachten 1/75, a. a. O., habe der Begriff der Handelspolitik den gleichen Inhalt, ob er nun auf die internationale Betätigung eines Staates oder die der Gemeinschaft angewandt werde.
Was Artikel 113 des Vertrages angehe, sei unstreitig, daß die in seinem Absatz 1 enthaltene Aufzählung einer Reihe von handelspolitischen Maßnahmen Hinweischarakter habe und daß die Vertragsbestimmungen betreffend die Handelspolitik weit auszulegen seien, um auch Maßnahmen zu erfassen, die mittelbar mit dem Handelsverkehr verbunden seien (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 8/73, Massey-Ferguson, Slg. 1973, 897; Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O.).
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355, 1365, dritter Absatz) entschieden hat, ist es ausgeschlossen, daß Artikel 71 EGKS-Vertrag ,den Artikeln 113 und 114 EWG-Vertrag ihre Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneiden kann".
Zu ersteren ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Gutachten 1/75, in dem er sich zum Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft für den Abschluß einer Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten zu äußern hatte, entschieden hat, daß die ,gemeinsame Handelspolitik und insbesondere die Ausfuhrpolitik... notwendigerweise die Ausfuhrbeihilferegelungen und insbesondere die Maßnahmen [umfaßt], welche die Kredite zur Finanzierung der mit Ausfuhrgeschäften verbundenen lokalen Ausgaben betreffen" (Slg. 1975, 1355, 1362).
- EuGH, 14.07.1976 - 3/76
Cornelis Kramer u.a.
Die hier vertretene Ansicht sei vom Gerichtshof in seinem am 11. November 1975 erstatteten Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355) und im Urteil Galli bestätigt worden.Die vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75 angestellten Erwägungen könnten ebensowenig herangezogen werden.
Das Nordostatlantik-Fischereiübereinkommen habe im wesentlichen einen nichtkommerziellen Charakter, so daß es bei Berücksichtigung des Gutachtens 1/75 des Gerichtshofes zweifelhaft sei, ob die Gemeinschaft ihm auf der Grundlage von Artikel 113 beitreten könne.
Die Kommission verweist auf das Gutachten 1/75 des Gerichtshofes, wonach die gemeinsame Handelspolitik sowohl durch autonome Regelungen als auch mit Hilfe völkerrechtlicher Abkommen verwirklicht werden könne, ohne daß einem der beiden Wege der Vorrang zukomme.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Haaster und Galli; Gutachten 1/75) habe jedoch die Kommission dazu veranlaßt, ihre Haltung vor dem Parlament erneut und eindeutig zu bekräftigen.
- EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und …
Das Parlament betont, wie aus dem Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (Slg. 1975, 1355) hervorgehe, sei es das Ziel von Artikel 228, zu verhindern, daß die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Abkommen mit dem Vertrag bestritten werde. - Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
32 - Vgl. u. a. Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1360 und 1361), Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 6 und 17) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (…EU:C:2014:2454, Rn. 145).46 - Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364).
410 - Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364).
411 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und …
14 Vgl. insoweit Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Spesen) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1363 und 1364). - EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78
Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN - …
30 DER GERICHTSHOF HAT IN FRÜHEREN STELLUNGNAHMEN HERVORGEHOBEN, DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 228, WIE AUCH DAS NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, DIE PRÜFUNG ALLER FRAGEN ERLAUBT, DIE FÜR DIE VEREINBARKEIT EINES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN (GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975, SLG. 195, 1355, TEIL A; GUTACHTEN 1/76 VOM 26. APRIL 1977, SLG. 1977, 741, RANDNR. 10 DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME; BESCHLUSS 1/78 VOM 14. NOVEMBER 1978, ERLASSEN NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, SLG. 1978, 2151, RANDNR. 5 DER STELLUNGNAHME).SIE ERINNERT JEDOCH DARAN, DASS DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN ZUR AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN BEIGETRAGEN HABE; IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERWEIST SIE AUF DIE URTEILE VOM 12. JULI 1973 IN DER RECHTSSACHE 8/73 (MASSEY-FERGUSON, SLG. 1973, 908) UND VOM 15. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 41/76 (DONCKERWOLCKE UND SCHOU, SLG. 1976, 1921), IN DENEN DER GERICHTSHOF DIE NOTWENDIGKEIT EINER VOLLSTÄNDIGEN UND ZUSAMMENHÄNGENDEN REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT HERVORGEHOBEN HABE, SOWIE AUF DAS GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355), IN DEM DER GERICHTSHOF BETONT HABE, DASS DER BEGRIFF DER HANDELSPOLITIK FÜR DIE GEMEINSCHAFT KEINE EINGESCHRÄNKTERE BEDEUTUNG HABEN KÖNNE ALS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DIESEM SO DEFINIERTEN BEREICH AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG SEI.
- EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 …
Aus den Gutachten des Gerichtshofes ergebe sich, dass diese Vereinbarkeit nicht nur von den materiellen Vorschriften abhängen könne, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (vgl. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, Randnr. 10, und 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30), und dass ein Gutachten des Gerichtshofes namentlich zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingeholt werden könne (Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 9).Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 300 Absatz 6 EG namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittländern betreffen (vgl. u. a. Gutachten 1/75, speziell S. 1360, 1/78, Randnr. 30, 2/91, Randnr. 3, und 1/94, Randnr. 9).
Wäre der Akt über den Abschluss des Abkommens wegen einer falschen Rechtsgrundlage unwirksam, so könnte dies nämlich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in der Völkerrechtsordnung zu Verwicklungen führen, die durch das in Artikel 300 Absatz 6 EG vorgesehene außergewöhnliche Verfahren einer vorherigen Anrufung des Gerichtshofes gerade verhindert werden sollen (vgl. Gutachten 1/75, S. 1360 und 1361, sowie Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnrn. 3 bis 6).
- EuGH, 27.02.2018 - C-266/16
Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die …
Darüber hinaus müssen die Modalitäten ihres Abschlusses den anwendbaren Form- und Verfahrensvorschriften des Unionsrechts genügen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75 [OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten] vom 11. November 1975, EU:C:1975:145, S. 1360 und 1361, und Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 69 und 70).Demnach hat der Gerichtshof sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen, ob eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75 [OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten] vom 11. November 1975, EU:C:1975:145, S. 1361) sowie mit den Regeln des Völkerrechts, die die Union nach den Verträgen binden.
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran
Den Mitgliedsstaaten fehlt deshalb grundsätzlich jede eigene Kompetenz zum Erlass nationaler Regelungen (h. M.; vgl. EuGH, Gutachten 1/75, Slg. 1975, 1355, 1363 ff.; EuGH NVwZ 1996, 365, 366 m. w. N.; wistra 1996, 57; Vedder/Lorenzmeier in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 133 EGV Rdn. 11 m. zahlr. - EuGH, 26.03.1987 - 45/86
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- EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
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