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   EuGH, 13.11.1975 - 26/75   

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https://dejure.org/1975,429
EuGH, 13.11.1975 - 26/75 (https://dejure.org/1975,429)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1975 - 26/75 (https://dejure.org/1975,429)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1975 - 26/75 (https://dejure.org/1975,429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    General Motors / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 86
    WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEGRIFF - AUSNUTZUNG - MISSBRAUCH

  • EU-Kommission

    General Motors / Kommission

  • Judicialis

    EWG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 86
    WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEGRIFF - AUSNUTZUNG - MISSBRAUCH

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1975, 1367
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

    Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1975 (Rechtssache 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367, insbesondere Randnrn.

    Weiter verweist die Kommission auf Randnr. 65 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 (Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207) und merkt an, die in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen für eine beherrschende Stellung seien in der Rechtssache 26/75 (General Motors) erfüllt gewesen; sie seien es auch in der vorliegenden Rechtssache.

    Darin liege der wesentliche Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache 26/75 (General Motors), in der der Preis und die anderen Modalitäten der Ausgabe von Übereinstimmungsbescheinigungen für nach Belgien eingeführte Opel-Wagen kein Umstand gewesen seien, hinsichtlich dessen Opel und andere Kfz- Hersteller im Wettbewerb gestanden hätten.

    Aus der Rechtssache 26/75 (General Motors) ergebe sich, daß ein Alleinlieferant von Ersatzteilen, eine beherrschende Stellung für diese Teile jedenfalls dann innehabe, wenn der Preis des Kfz in solchem Umfange höher sei als der Preis, der für die Ersatzteile verlangt werden könne, daß der Alleinlieferant nicht wirksam daran gehindert werden könne, übermäßige Preise zu verlangen oder sonst unangemessene Vorteile aus seiner Monopolstellung zu ziehen.

    Die Umstände, die Hugin anführe, seien nicht in die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/75 (General Motors) eingegangen.

    Zum dritten müsse die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße im vorliegenden Fall beweisen, daß die Folgen von Hugins Verhalten auf einer absichtlichen oder fahrlässigen Verletzung beruhten (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/75, General Motors, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1986 - 226/84

    British Leyland Public Limited Company gegen Kommission der Europäischen

    Die Klägerin bestreitet diese Auffassung der Kommission und die Übertragung der Grundsätze aus Ihrem Urteil General Motors auf den vorliegenden Fall mit mehreren Argumenten.

    In Ihrem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM) haben Sie dazu unter Randnummer 16 der Entscheidungsgründe folgendes ausgeführt: "Die beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 wird durch die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gekennzeichnet ..., die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt 'zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten." Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75 (General Motors, Slg. 1975, 1367).

    Ihre Erwägungen im Urteil General Motors zu der Stellung, die einem Unternehmen durch Rechtsvorschriften eingeräumt wird, die denen im vorliegenden Fall sehr ähnlich.

    "Dieses auf Rechtsvorschriften beruhende Monopol und der Umstand, daß es dem Hersteller oder Alleinbeauftragten überlassen ist, den Preis seiner Leistung festzusetzen, begründen eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86, da die Übereinstimmungsprüfung innerhalb Belgiens für jede Marke nur noch durch den Hersteller oder dessen behördlich bezeichneten Beauftragten zu den von diesen einseitig festgelegten Bedingungen vorgenommen werden kann" (Rechtssache 26/75, Randnrn.

    Dazu hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache General Motors folgendes ausgeführt: "Die Tarifpolitik der Unternehmen kann ... auf diesem Dienstleistungsmarkt sehr wohl eine Auswirkung auf den Wettbewerb haben, zwar nicht auf den Wettbewerb interbrand', unter verschiedenen Kraftfahrzeugmarken, wohl aber auf den Wettbewerb ,intra-brand', das heißt auf dem Absatzmarkt für Fahrzeuge des Herstellers..." (Rechtssache 26/75, S. 1385).

    Dementsprechend seien die Paralleleinfuhren im Gegensatz zu der Fallgestaltung nicht zurückgegangen, über die der Gerichtshof in seinem Urteil 26/75 entschieden habe.

    "Ein solcher Mißbrauch könnte insbesondere in der Erhebung eines im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung übertrieben hohen Preises bestehen, der sich als Behinderung von Parallelimporten auswirkt, weil er das möglicherweise in anderen Verkaufsgebieten der Gemeinschaft bestehende günstigere Preisniveau ausgleicht" (Rechtssache 26/75, Randnrn.

    "die im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, nämlich der Übereinstimmungsprüfung, stark überhöht war" (Rechtssache 26/75, Randnrn.

    Zu Recht trägt die Klägerin vor, insofern lasse sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichen, der Ihrem Urteil in der Rechtssache 26/75 zugrunde gelegen habe.

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    In Bezug auf andere Sektoren als den der pharmazeutischen Erzeugnisse hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Praxis, mit der ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine Beschränkung des Parallelhandels mit den von ihm vertriebenen Erzeugnissen anstrebt, eine missbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung darstellt, insbesondere wenn sich eine solche Praxis dadurch als Behinderung von Parallelexporten auswirkt, dass sie das möglicherweise in anderen Verkaufsgebieten der Gemeinschaft bestehende günstigere Preisniveau ausgleicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission, 26/75, Slg. 1975, 1367, Randnr. 12), oder wenn durch sie Reimporte, die mit dem Vertriebsnetz dieses Unternehmens in Wettbewerb treten, behindert werden sollen (Urteil vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission, 226/84, Slg. 1986, 3263, Randnr. 24).
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