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   EuGH, 10.07.1975 - 4/74   

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EuGH, 10.07.1975 - 4/74 (https://dejure.org/1975,1023)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1975 - 4/74 (https://dejure.org/1975,1023)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1975 - 4/74 (https://dejure.org/1975,1023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Scuppa / Kommission

    BEAMTE - DIENSTSTELLUNG - GLEICHHEIT - DIENSTLICHES INTERESSE - UNTERSTELLUNG

  • EU-Kommission

    Scuppa / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versetzung und späteren Entlassung eines Amtsleiters; Auswirkungen der fehlenden Akzeptanz hinsichtlich einer neu vorgenommenen Geschäftsverteilung; Vorliegen einer abschließenden Regelung hinsichtlich der finanziellen Folgen der Beendigung eines ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat § 90; ; Verordnung Nr. 2530/72 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEAMTE - DIENSTSTELLUNG - GLEICHHEIT - DIENSTLICHES INTERESSE - UNTERSTELLUNG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1975, 919
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.07.1975 - 30/74

    Rechtmäßigkeit der Versetzung und späteren Entlassung eines Amtsleiters;

    Auszug aus EuGH, 10.07.1975 - 4/74
    gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 4 und 30/74 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74 GIUSEPPE SCUPPA, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervueren, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arnaud Lyon-Caen, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de Cassation von Frankreich, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg, Kläger,.

    im wesentlichen wegen Ersatz des Schadens, der angeblich durch die Verfügung der Kommission vom 16. Mai 1973 über die Versetzung des Klägers entstanden ist (Klage 4/74), und Anfechtung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1973 über das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst (Klage 30/74),.

    Herr Scuppa hat am 8. Mai 1974 eine zweite Klage - eingetragen unter der Nr. 30/74 - erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt,.

    Der Kläger hat in der Klage 30/74 und mit dem Schriftsatz vom 24. Mai 1974 seine mit der Klage 4/74 gestellten Anträge dahin geändert, daß er in erster Linie nicht mehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973, sondern Schadensersatz für die Folgen ihrer Rechtswidrigkeit begehrt.

    Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 28. Mai 1974 die Rechtssachen 4/74 und 30/74 zu gemeinsamer schriftlicher und mündlicher Verhandlung verbunden.

    Mit ihrer am 10. Juni 1974 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 30/74 beantragt die Kommission, - die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet in vollem Umfang abzuweisen;.

    Die Änderung der mit der Klage 4/74 gestellten Anträge bewirke überdies, daß infolge der Verbindung dieser Anträge mit denen der Klage 30/74 auch die Klage 4/74 wegen offensichtlich fehlenden Klageinteresses unzulässig sei; dies gelte sowohl für den Anfechtungsantrag als auch für den Schadensersatzantrag, unbeschadet der anderen Gründe für die Unzulässigkeit dieser beiden Anträge.

    Infolge der Verbindung der Anträge der Klage 4/74 mit denen der Klage 30/74 sei notwendigerweise der mit der ersten Klage verfolgte Schadensersatzantrag wegen fehlenden Klageinteresses ebenfalls insoweit unzulässig, als er mit dem in der späteren Klage verfolgten Schadensersatzantrag verbunden sei.

    B - Rechtssache 30/74 Zur Zulässigkeit.

    Die zweite prozeßhindernde Einrede sei weder in tatsächlicher Hinsicht begründet, da die Klage 30/74 die Klage 4/74 nicht abändere und deren Anträge unangetastet lasse, noch in rechtlicher Beziehung, da die beiden Rechtssachen vom Gerichtshof verbunden worden seien.

    IV - Mündliches Verfahren Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Februar 1975 gemäß den Hinweisen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) zunächst über die Rechtssache 30/74, sodann über die Rechtssache 4/74 mündlich verhandelt.

    Hinsichtlich der Klage 30/74 haben sich die Parteien in erster Linie über die Zulässigkeit der verschiedenen Anträge aus der Klageschrift geäußert Was insbesondere die Hilfsanträge angeht, so haben sie zum einen über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juni 1973 verhandelt und zum anderen über den Antrag auf Wiedereinsetzung des Klägers in die Dienststellung, die er vor der Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 innehatte.

    chen Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 27. Juni 1975 die Rechtssachen 4/74 und 30/74 zu gemeinsamer abschließender Entscheidung verbunden.

    b) in der Rechtssache 30/74: auf eine Reihe von Feststellungen in bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1973 über das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst, die Aufhebung dieser Entscheidung und Gewährung von Schadensersatz.

    Wegen der vom Kläger hergestellten Verbindung zwischen der Klage 4/74 betreffend die Versetzungsverfügung und der Klage 30/74 betreffend die Entlassungsentscheidung ist zuerst zu klären, was Streitgegenstand der beiden Klagen ist.

    Auf die ebenfalls ergebnislos gebliebene Beschwerde vom 8. Oktober 1973 hat er mit Klageschrift vom 8. Mai 1974 die Klage 30/74 eingereicht.

    Zur Klage 30/74 (Ausscheiden aus dem Dienst) 31 Die Kommission hat Einwendungen gegen die Zulässigkeit bestimmter Anträge aus der Klageschrift 30/74 mit der Begründung erhoben, diese seien in Wirklichkeit der Klage 4/74 zuzurechnen.

    Aus der Klage 30/74 ist daher das gesamte Vorbringen auszuschließen, das zu dem Rechtsstreit über die Versetzungsverfügung gehört, den der Gerichtshof vorstehend entschieden hat.

    Infolge dieses Ausschlusses ergibt sich, daß Hauptgegenstand der Klage 30/74 das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 27. Juni 1973 über das Ausscheiden aus dem Dienst und ein damit zusammenhängender Antrag auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens ist.

    47 Die Klage 30/74 ist nach allem abzuweisen.

    hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klagen 4/74 und 30/74 werden abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1980 - 33/79

    Richard Kuhner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Änderung der

    Wie aus Ihren Urteilen vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 40/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919, 933) und vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75 (Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 593, 603 ff.) hervorgeht, haben manche (Dubouis, Revue trimestrielle de droit européen 1978, S. 487 f.) die Auffassung vertreten, es sei den Beamten gegenüber übertrieben streng, die oben gestellte Frage nur dann zu bejahen, wenn der derzeitige Aufgabenbereich des Klägers offensichtlich nur noch eine minimale Bedeutung hat.

    Diese am Rande der Bestimmungen des Statuts vollzogene Gleichstellung scheint mir, was die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen betrifft, um so mehr Beachtung zu verdienen, als sie in einer Behörde erfolgt, in der, wie Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 40/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 940, 942) festgestellt hat, "das hierarchische Denken offenkundig stark ausgeprägt ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    26: - Urteile vom 11. Juli 1974 in den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74 (Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 819), vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 4/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86 (Rousseau/Tribunal de Cuentas, Slg. 1988, 2705).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-294/95

    Girish Ojha gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    ( 10 ) Urteile vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72 (Kley/Kommission, Slg. 1973, 679, Randnrn. 37 und 38), vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919, Randnrn. 25 und 28), vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78 (List/Kommission, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13) und vom 7. März 1990 (Hecq/Kommission, a. a. O., Randnr. 22).
  • EuGH, 07.03.1990 - 116/88

    Hecq / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74, Scuppa, Slg. 1975, 919 ) ist aber die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse getroffen anzusehen.
  • EuGH, 27.10.1977 - 126/75

    Giry / Kommission

    Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 116/88

    André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Zuweisung

    - Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919.
  • EuGH, 13.12.1979 - 14/79

    Loebisch / Rat

    Er stützt diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (verb. Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa, Slg. 1975, 919).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 106/80

    Bernard Fournier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    In den verbundenen Rechtssachen 4 und 30/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919, 938) hat Generalanwalt Trabucchi ausgeführt: "Nach meiner Auffassung tut die Unzulässigkeit der Klage auf Aufhebung der schadenverursachenden Maßnahme der Zulässigkeit der Schadensersatzklage keinen Abbruch." Er meinte, daß, wenn die Schadensersatzklage nicht nur ein Mittel zur Umgehung des Fristablaufs sei, der die Anfechtungsklage ausschließe, oder wenn nicht gesagt werden könne, daß aus der Maßnahme kein Schaden entstanden sei, oder wenn die Schadensersatzklage tatsächlich als eigenständig betrachtet werden könne, eine Schadensersatzklage erhoben werden könne, auch wenn die Anfechtungsklage unzulässig sei.
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