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   EuGH, 10.07.1975 - 77/74   

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https://dejure.org/1975,1270
EuGH, 10.07.1975 - 77/74 (https://dejure.org/1975,1270)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1975 - 77/74 (https://dejure.org/1975,1270)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1975 - 77/74 (https://dejure.org/1975,1270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Küster / Parlament

    BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 43
    BEAMTE - BEURTEILUNG - ERSETZUNG DURCH DIE BEURTEILUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Küster / Parlament

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    BEAMTE - BEURTEILUNG - ERSETZUNG DURCH DIE BEURTEILUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES - UNZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1975, 949
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976 - 30/76

    Berthold Küster gegen Europäisches Parlament.

    Das Verfahren, zu dem ich nunmehr Stellung nehme, schließt sich an das vom selben Kläger gegen das Europäische Parlament eingeleitete Verfahren 77/74 (EuGH 10. Juli 1975 - Slg. 1975, 949) an.

    Ernannt wurde aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens aber nicht der Kläger, der nicht einmal auf die Eignungsliste gekommen war, sondern der Beamte K. Diese Ernennung hat der Kläger in der Rechtssache 77/74 mit Erfolg angegriffen.

    In ihr vertrat er den Standpunkt, das Parlament habe das Urteil der Rechtssache 77/74 nicht korrekt ausgeführt; das ganze Stellenbesetzungsverfahren habe danach vielmehr der Uberprüfung bedurft und wiederholt werden müssen.

    Dieses hat geltend gemacht, die Ernennung des Beamten W. stelle für den Kläger keinen beschwerenden Akt dar, da sein Name nicht auf der Eignungsliste des Auswahlverfahrens A/45 gestanden habe, und er deshalb nach Annullierung der im Verfahren 77/74 behandelten Ernennungsentscheidung gar nicht habe ernannt werden können.

    Dieser Standpunkt ist meines Erachtens ebenso unbegründet, wie ein entsprechender Einwand zu der Klage 77/74 unbegründet gewesen wäre.

    Von den klägerischen Rügen behandle ich an erster Stelle diejenige, nach der die Ernennung des Beamten W. aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens A/45 eine Mißachtung des in der Rechtssache 77/74 am 10. Juli 1975 ergangenen Urteils darstellte.

    Die Tatsache, daß es nach Erlaß des Urteils 77/74 nicht zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens gekommen ist, kann demnach nicht als eine Mißachtung des Urteils gewertet werden.

    Dies gilt einmal für den Umstand, daß in dem Urteil 77/74 als Streitgegenstand auch die Nichtigerklärung des internen Auswahlverfahrens A/45 genannt ist.

    Desgleichen spielt der Umstand keine Rolle, daß die Rügen schon Gegenstand der Rechtssache 77/74 waren.

    Sieht man jedoch darüber hinweg - wie etwa in der Rechtssache 4/69 (EuGH 28. April 1971 - Alfons Lütticke GmbH/Kommission der EG - Slg. 1971, 336) -, so ist zum sachlichen Gehalt der klägerischen Rügen jetzt nur ganz kurz folgendes zu bemerken: Soweit der Kläger auf sein Vorbringen in der Rechtssache 77/74 verweist, kann ich es mir ersparen, darauf jetzt im einzelnen noch einmal einzugehen.

    Alles Notwendige dazu habe ich schon in den Schlußanträgen 77/74 ausgeführt.

  • EuGH, 25.11.1976 - 30/76

    Küster / Parlament

    Mit Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 (Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1975, 949) hatte der Gerichtshof die vom Europäischen Parlament ausgesprochene Ernennung von Herrn Gérard Kieffer auf die Planstelle der Besoldungsgruppe A/3, die Gegenstand des internen Auswahlverfahrens A/45 war, aufgehoben.

    gungsmittel der Parteien Der Kläger ist der Ansicht, das Europäische Parlament sei dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 nicht nachgekommen, indem es lediglich eine neue Ernennung auf die streitige Stelle ausgesprochen habe, denn Gegenstand der Entscheidung sei die "Nichtigerklärung des internen Auswahlverfahrens A/45 und Aufhebung der im Anschluß daran ausgesprochenen Ernennung" gewesen.

    Wenn der Gerichtshof schließlich davon abgesehen habe, sämtliche mit der Klage 77/74 vorgebrachten Rügen zu prüfen, so habe er dabei eine ständige Übung befolgt, so daß sich daraus nichts bezüglich der Begründetheit der ungeprüft gebliebenen Rügen herleiten lasse.

    - Die in der Rechtssache 77/74 gegen das Auswahlverfahren A/45 vorgebrachten Rügen seien in der Rechtssache 23/74 auch gegen das Auswahlverfahren A/43 erhoben worden, da der Prüfungsausschuß und die von ihm herangezogenen Auswahlgrundsätze in beiden Verfahren übereingestimmt hätten.

    Der Kläger erwidert zur Zulässigkeit, da die gegen die Ernennung von Herrn Kieffer gerichtete Klage für zulässig erklärt worden sei (Rechtssache 77/74), sei es unerfindlich, aus welchem Grunde die vorliegende Klage demgegenüber unzulässig sein solle.

    Zur Begründetheit ergänzt der Kläger sein Vorbringen zu den bereits in der Klageschrift erhobenen Rügen, wobei er insbesondere folgendes betont: - Die gegenüber dem Auswahlverfahren A/45 in der Rechtssache 77/74 vorgebrachten Rügen, über die der Gerichtshof nicht entschieden habe, hätten auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ihre Berechtigung.

    - Weder der Kläger noch sein Beistand hätten von dem Bericht des Präsidenten des Europäischen Parlaments über die mit dem Urteil 77/74 geschaffenen Schwierigkeiten Mitteilung erhalten.

    Das Europäische Parlament hatte diese Verfügung zum Ersatz der Ernennung von Herrn Gérard Kieffer getroffen, die am 14. Februar 1974 im Anschluß an dasselbe Auswahlverfahren ausgesprochen und vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 (Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1975, 949) aufgehoben worden war.

    Die beklagte Partei erhebt gegenüber der Klage eine prozeßhindernde Einrede, soweit darin geltend gemacht wird, die streitige Verfügung sei vom Europäischen Parlament unter Verkennung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 erlassen worden.

    Der Kläger vertritt die Ansicht, das Europäische Parlament hätte, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 nachzukommen, die freie Stelle aufgrund eines neuen Einstellungsverfahrens besetzen müssen.

  • EuG, 20.03.1991 - T-1/90

    Gloria Pérez-Mínguez Casariego gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Sie wies zunächst darauf hin, daß Personen, die nicht Gemeinschaftsbeamte seien, Klage gegen Gemeinschaftsorgane erheben könnten, wenn sie ein Rechtsschutzinteresse hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in der Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg. 1964, 247, und vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74, Küster/Parlament, Slg. 1975, 949).
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