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   EuGH, 15.12.1976 - 35/76   

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https://dejure.org/1976,253
EuGH, 15.12.1976 - 35/76 (https://dejure.org/1976,253)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.1976 - 35/76 (https://dejure.org/1976,253)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - 35/76 (https://dejure.org/1976,253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Simmenthal Spa / Ministero delle finanze

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Simmenthal Spa / Ministero delle finanze

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch; Anforderungen an die Annahme von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen i. S. des Art. 30 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Rechtmäßigkeit von gesundheitspolizeilichen ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 36; ; Verordnung 14/64/EWG; ; Verordnung 805/68/EWG; ; Richtlinie 64/432; ; Richtlinie 64/433

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1976, 1871
  • NJW 1977, 1001
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.07.1975 - 4/75

    Rewe Zentralfinanz / Landwirtschaftskammer Bonn

    Auszug aus EuGH, 15.12.1976 - 35/76
    Zur Frage, ob die Untersuchungen an der Grenze im Hinblick auf den Erlaß der Harmonisierungsrichtlinien gegenwärtig nach Artikel 36 zu rechtfertigen sind, trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, die auf Artikel 36 gestützten Beschränkungen seien nicht als Dauereinrichtung gedacht, sie sollten vielmehr, wie sich aus dem Urteil Rewe (EuGH 8. Juli 1975 - Rechtssache 4/75 - Slg. S. 843) ergebe, schrittweise mit der Angleichung der Rechtsvorschriften verschwinden, welche allein die tatsächliche Beseitigung aller Handeslbeschränkungen gewährleisten könne.

    Man könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1975 (Rechtssache 4/75, Rewe - Randziffer 8 der Entscheidungsgründe) stützen und einwenden, eine unterschiedliche Behandlung brauche keine verbotene Diskriminierung darzustellen; denn selbst wenn man die ernstliche Gefahr der Ausbreitung von Krankheitskeimen beim Fehlen von Untersuchungen an der Grenze unterstelle, schlössen doch die in den Richtlinien (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/432) vorgesehenen Gemeinschaftsverfahren den Rückgriff auf Artikel 36 aus.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 15.12.1976 - 35/76
    Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage der gesundheitspolizeilichen Untersuchung von Rindfleisch und der dafür erhobenen Gebühren in Analogie zu verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes lösen (EuGH 17. Februar 1976 - Rewe, 45/76 - Slg. 1976, 181; 5. Februar 1976 - Bresciani, 87/75 - Slg. 1976, 129; 20. Mai 1976 - Centrafarm, 104/75 - Slg. 1976, 613).

    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex-Slg. S. 1309) und vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani-Slg. S. 129) entschieden hat, sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.

  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 15.12.1976 - 35/76
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex-Slg. S. 1309) und vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani-Slg. S. 129) entschieden hat, sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 15.12.1976 - 35/76
    Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage der gesundheitspolizeilichen Untersuchung von Rindfleisch und der dafür erhobenen Gebühren in Analogie zu verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes lösen (EuGH 17. Februar 1976 - Rewe, 45/76 - Slg. 1976, 181; 5. Februar 1976 - Bresciani, 87/75 - Slg. 1976, 129; 20. Mai 1976 - Centrafarm, 104/75 - Slg. 1976, 613).
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 15.12.1976 - 35/76
    Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage der gesundheitspolizeilichen Untersuchung von Rindfleisch und der dafür erhobenen Gebühren in Analogie zu verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes lösen (EuGH 17. Februar 1976 - Rewe, 45/76 - Slg. 1976, 181; 5. Februar 1976 - Bresciani, 87/75 - Slg. 1976, 129; 20. Mai 1976 - Centrafarm, 104/75 - Slg. 1976, 613).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Im Anschluss an die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (slg. 1976, 1871) erteilten Antworten erklärte der Pretore die Erhebung der fraglichen Gebühren für unvereinbar mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und forderte daher die staatliche Finanzverwaltung durch Mahnbescheid zur Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beträge zuzueglich Zinsen auf.
  • EuGH, 06.10.1983 - 2/82

    Delhaize

    Eine derartige Kontrolle sei mit den genannten Richtlinien unvereinbar, was sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871) ergebe.

    Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach den vom Gerichtshof in den beiden bereits genannten Urteilen Simmenthai und United Foods bestätigten Grundsätzen könnten die Mitgliedstaaten eine gewisse, aus objektiven Gründen des Schutzes der Gesundheit gerechtfertigte gesundheitsbehördliche Kontrolle vornehmen; diese dürfe jedoch in keinem Fall systematisch durchgeführt werden, wenn das eingeführte Erzeugnis unter die Harmonisierungsrichtlinien falle, wie dies hier der Fall sei.

    Dem Urteil Simmenthai sei zunächst zu entnehmen, daß sich die mit den in Rede stehenden Richtlinien durchgeführte Harmonisierung auf die Einhaltung einheitlicher hygienischer Bedingungen bei der Lagerung und Beförderung erstrecke, weshalb eine mehrfache Grenzkontrolle des Zustands des Fleisches während des Transports und seines Erhaltungszustands weder notwendig noch im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt sei.

    Zwar enthielten diese Richtlinien tatsächlich Bestimmungen, die es entweder den Mitgliedstaaten erlaubten, das Inverkehrbringen von zum Genuß für Menschen untauglichem Fleisch in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, oder die die einzelstaatlichen Bestimmungen über bestimmte vorbehaltene Sachgebiete unangetastet ließen oder die bestimmte Schutzklauseln enthielten; eine systematische Kontrolle könnte aber in keinem Fall mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß die vom Gerichtshof im Urteil Simmenthai aufgestellten Grundsätze auch für die genannten Bestimmungen zuträfen.

    Dieses Urteil sei deshalb kein Anzeichen für eine Wende in der mit dem Urteil Simmenthai eingeleiteten Rechtsprechung des Gerichtshofes.

    Zusammenfassend schlagen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten: "Jede systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von in der Richtlinie 64/433/EWG genannten Erzeugnissen ist seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie (Urteil Simmenthai) mit dem EWG-Vertrag unvereinbar; für die in der Richtlinie 71/118/EWG genannten Erzeugnisse gilt aus denselben Gründen das gleiche.

    Eine solche Kontrolle sei, wenn es sich nur um die Wiederholung der ersten im Versandmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle handele, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wie sich aus den Urteilen Simmenthai und Bauhuis (Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5) ergebe.

    Folglich sei dem Urteil Simmenthai zu entnehmen, daß eine systematische Grenzkontolle der fraglichen Erzeugnisse schon an sich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

    1 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in bezug auf Frischfleisch bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 (Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871) entschieden hat, daß das unter anderem mit der Richtlinie 64/433 eingeführte harmonisierte System gesundheitspolizeilicher Kontrollen die Beseitigung der Hindemisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch durch die Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen bezweckt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken und Vertreter des öffentlichen Interesses

    - Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871; Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi/Denkavit, Slg. 1977, 1555, 1576, und unlängst Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 28/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1985, 3097, Randnr. 25.4 - Urteil vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 2 bis 4/82, Slg. 1983, 2973.5 - Rechtssache 35/76, a. a. O.

    Ergänzend ist hinzuzufügen, daß Sie in Ihrem Urteil Simmenthai festgestellt haben, daß.

    - Ebenda, Randnr. 13.9 - Rechtssache 35/76, a. a. O., Randnr. 38.10 - Rechtssache 25/78, Denkavit Futtermittel, Sg. 1979, 3369, Randnr. 21.

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