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   EuGH, 26.02.1976 - 65/75   

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https://dejure.org/1976,759
EuGH, 26.02.1976 - 65/75 (https://dejure.org/1976,759)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1976 - 65/75 (https://dejure.org/1976,759)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1976 - 65/75 (https://dejure.org/1976,759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Tasca

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

  • EU-Kommission

    Tasca

  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit der einseitigen Festsetzung von Höchstverkaufspreisen für Zucker durch einen Mitgliedstaat mit der Verordnung Nr. 1009/67 bei Gefährdung der Ziele und des Funktionierens dieser Organisation vor allem deren Preisregelung ; Ein unterschiedslos für ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 35; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1976, 291
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 65/75
    Begründen die vorgenannten Gemeinschaftsnormen subjektive Rechte der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben, so daß eine innerstaatliche Höchstpreisregelung für diese Wirtschaftsbeteiligten nicht gilt? In den Entscheidungsgründen führt das nationale Gericht insbesondere aus: Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) für Recht erkannt, "ein innerstaatliches System, das durch einen Preisstopp oder das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung auf die im Rahmen der genannten gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehene Preisbildung einwirkt", sei mit den Verordnungen des Rates Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Nr. 136/66 vom 22. September 1966 über die gemeinsame Marktorganisation für Fette (ABl. 1967, S. 2269; 1966, S. 3025) unvereinbar.

    9/11 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer für andere Erzeugnisse ergangenen innerstaatlichen Preisstoppregelung auf der Produktions- und Großhandelsstufe bereits entschieden (EuGH 23. Januar 1975 - Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47 ff.), "daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen", weshalb "ein einzelstaatliches System, das durch einen Preisstopp ... auf die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation vorgesehene Preisbildung einwirkt, sich" nicht mit dem Gemeinschaftsrecht "vereinbaren läßt".

  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

    5. Der Pretore erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Strafverfahren gegen Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291) entschieden hat, daß es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Höchstpreise, über die es zu befinden hat, Wirkungen erzeugen, aus denen sich ihre Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen für Zucker ergibt.

    gereichte Erklärungen A - Erklärungen des Herrn Grosoli Herr Grosoli faßt zunächst das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Strafverfahren gegen Filippo Galli - Slg. 1975, 47) sowie die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Strafverfahren gegen Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società Sadam u. a./Interministerieller Preisausschuß u. a. - Slg. 1976, 323) kurz zusammen.

    Nach Ansicht des Herrn Grosoli gelangt man selbst dann zu dem gleichen Ergebnis, wenn zu den allgemeinen Grundsätzen derjenige zu zählen sei, den der Gerichtshof in Randnummer 24 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 65/75 aufgestellt habe, nach dem es nämlich Sache des innerstaatlichen Gerichts sei zu entscheiden, ob die Höchstpreise, über die es zu befinden habe, mit den Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar seien.

    Die italienische Regierung erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes und an die Erklärungen, die sie in den Rechtssachen 65/75, Tasca, und 88 bis 90/75, Sadam, eingereicht hat.

    Die italienische Regierung erkennt nicht, worauf die Besorgnis des Pretore von Padua beruhen könne, der fürchte, daß die Anwendung des vom Gerichtshof in der Rechtssache 65/75, Tasca, angegebenen Verfahrens zu einer Ungleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern führe, die die nationale Preisregelung einhalten wollten, und denjenigen, die sich dazu entschlössen, sie zu mißachten.

    Jedenfalls sei hierzu auf die Randnummern 21 ff. der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 65/75, Tasca, zu verweisen.

    7 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli - Slg. 1975, 47), Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Sadam - Slg. 1976, 323) und Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann - Slg. 1978, 1573) - entschieden, daß die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Sie stützen sich ferner auf die Urteile in den Rechtssachen Galli (EuGH 23. Januar 1975 - 31/74 - Slg. 1975, 47) und Tasca (EuGH 26. Februar 1976 - 65/75 - noch nicht veröffentlicht), nach denen "in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen." Daß nationale Quoten die Preisentwicklung empfindlich stören könnten, ergebe sich aus der Kurve der in den Niederlanden im Jahre 1975 für verschiedene quotisierte Fischarten festgestellten Preise.
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    In den Urteilen vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam/Interministerieller Preisausschuß (Slg. 1976, 291 bzw. 323) habe der Gerichtshof unter anderem entschieden, daß ein Höchstpreis insbesondere dann eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei, wenn dieser so niedrig festgesetzt werde, daß die Importeure kein wirtschaftliches Interesse mehr daran hätten, die fraglichen Erzeugnisse einzuführen.

    Vorliegend gehe es vor allem darum festzustellen, wie sich die umstrittene Regelung "unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell" auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auswirke (vgl. das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/74, Galli - Slg. 1975, 47 - sowie die Urteile in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam).

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