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   EuGH, 15.06.1976 - 113/75   

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EuGH, 15.06.1976 - 113/75 (https://dejure.org/1976,696)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1976 - 113/75 (https://dejure.org/1976,696)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1976 - 113/75 (https://dejure.org/1976,696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Frecasseti / Amministrazione delle finanze dello Stato

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ABSCHÖPFUNG - ERHEBUNG - ZEITPUNKT

  • EU-Kommission

    Frecasseti / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "Tag der Einfuhr" i. S. von Art. 17 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates und i. S. des Art. 15 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates; Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollsatzes für die Abschöpfung von Getreide; Sinn und Zweck der ...

  • Judicialis

    Verordnung 19/62/EWG Art. 17; ; Verordnung 120/67/EWG Art. 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ABSCHÖPFUNG - ERHEBUNG - ZEITPUNKT - [VERORDNUNG NR. 19 DES RATES , ARTIKEL 17 - VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES , ARTIKEL 15]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1976, 983
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.12.1971 - 35/71

    Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft / Hauptzollamt

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 113/75
    Dies werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 35/71 (Slg. 1971, 1083) bestätigt, demzufolge "der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar sein [muß], an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden", sowie durch Artikel 2 der Richtlinie Nr. 74 vom 4. März 1969, die Artikel 8 und 15 der Verordnung Nr. 1373 vom 10. Juli 1970 und das Urteil vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 (Slg. 1974, 533).

    Außerdem werde in dem erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 35/71 ausgeführt: "Der für die Anwendung der Abschöpfungsregelung maßgebliche Begriff des Tages der Einfuhr muß in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung haben, da sonst die Gefahr besteht, daß unterschiedliche Abschöpfungssätze auf Waren angewendet werden, die sich zum selben Zeitpunkt in wirtschaftlich gleicher Lage befinden und deren Verbringung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbare Auswirkungen auf den Agrarmarkt hat.".

    Die Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 35/71 sei so eindeutig, daß sie keiner Erläuterung bedürfe.

    In der Rechtssache 35/71 sei der Gerichtshof nicht ersucht worden, sich über den genauen Zeitpunkt des maßgebenden Zollabfertigungsverfahrens zu äußern.

    C - 1. Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Ansicht, auf den ersten Blick scheine es, daß das zitierte Urteil in der Rechtssache 35/71 auch die Probleme lösen könne, die das Ausgangsverfahren aufwerfe, insbesondere weil darin ausgeführt sei, daß "der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar [ist], an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden".

  • EuGH, 15.05.1974 - 186/73

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor / Einfuhr- und Vorratsstelle für

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 113/75
    Dies werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 35/71 (Slg. 1971, 1083) bestätigt, demzufolge "der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar sein [muß], an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden", sowie durch Artikel 2 der Richtlinie Nr. 74 vom 4. März 1969, die Artikel 8 und 15 der Verordnung Nr. 1373 vom 10. Juli 1970 und das Urteil vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 (Slg. 1974, 533).

    Außerdem stimme sie mit der vom Gerichtshof gegebenen Lösung des ähnlichen Problems überein, das sich im Hinblick auf die Einfuhrlizenzen gestellt habe (bereits zitiertes Urteil in der Rechtssache 186/73).

    Die Zollvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten folgten übrigens dieser Auslegung, die durch die Urteile vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 und vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74 (Slg. 1974, 589) stillschweigend bestätigt werde.

  • EuGH, 28.05.1974 - 3/74

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Pfützenreuther

    Auszug aus EuGH, 15.06.1976 - 113/75
    Die Zollvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten folgten übrigens dieser Auslegung, die durch die Urteile vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 und vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74 (Slg. 1974, 589) stillschweigend bestätigt werde.
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    In seinem Urteil vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 113/75, Frecassetti, Slg. 1976, 983) hat der Gerichtshof den Begriff "Tag der Einfuhr" dahin gehend ausgelegt, daß darunter der Tag zu verstehen ist, "an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen wird".

    Die Beklagten in den Ausgangsverfahren räumen zwar ein, daß dem Urteil in der Rechtssache 113/75, Frecassetti, rein deklaratorische Bedeutung und Rückwirkung zukomme, sind jedoch der Auffassung, es liege auf der Hand, daß die Erstreckung der Wirkungen des Urteils auf frühere Rechtsverhältnisse nur unter Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich sei.

    Als ihres Erachtens durchschlagendes Argument führen sie ferner eine Reihe von Maßnahmen und Entwürfen der Gemeinschaftsorgane an, insbesondere ein Schriftstück des Ausschusses Zollrecht vom 7. Februar 1972 (Verwaltung der Zollunion 188/72), den Vorentwurf für eine Richtlinie vom 27. Dezember 1972 (VdZ 1049/72), eine Aufzeichnung vom 7. Juni 1973 (VdZ 461/73), einen Vorentwurf vom 24. Juli 1973 (VdZ 569/73), den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1973 (ABl. 1974, C 14. S. 45) - nunmehr Richtlinie Nr. 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. 1979, L 205, S. 19) zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr -, Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für die Richtlinie (ABl. 1974, C 85, S. 24, und ABl. 1974, C 125, S. 10) und schließlich interne Schriftstücke der Organe aus der Zeit nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache 113/75, wie die Note der Gruppe Wirtschaftsprobleme vom 23. August 1976 (R/12002/76), eine Note vom 12. April 1977 (R/1771/77), eine Note vom 16. Mai 1977 (R/1161/77) und der Vorschlag für eine Richtlinie vom 28. Juli.

    (R/1876/77), durch dessen Artikel 12 Absatz 2 der vom Gerichtshof in dem Urteil 113/75 bestätigte Grundsatz uneingeschränkt gutgeheißen werde.

    Es bestehe keinerlei Grund dafür, eine Unterscheidung zwischen Geschäftsvorgängen vor und solchen nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 113/75 zu treffen.

    5 Durch Urteil vom 15. Juli 1976 (Rechtssache 113/75, Frecassetti, Slg. 1976, 983) lehnte der Gerichtshof die Anwendung dieses Verfahrens auf Abschöpfungen für Agrareinfuhren aus Drittländern ab und erklärte, daß bei deren Berechnung einheitlich der Abschöpfungssatz zugrundezulegen ist, der an dem Tag gilt, an dem die Einfuhrerklärung von der Zollstelle angenommen worden ist.

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Der Gerichtshof entschied jedoch in seinem Urteil vom 15. Juli 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983), daß diese Methode nicht auf Agrarabschöpfungen bei der Einfuhr aus Drittländern angewandt werden könne, die gleichbleibend nach dem Abschöpfungssatz am Tage der Annahme der Einfuhrerklärung durch die Zolldienststellen berechnet werden müßten.

    Die zweite Alternative (Festsetzung des Betrages der Abgaben aufgrund allgemeiner Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt worden seien), liege ebenfalls vor, da die bis 1976 befolgte Festsetzungsmethode auf allgemeinen Vorschriften des nationalen Rechts beruht habe, die später durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983) außer Kraft gesetzt worden seien.

    2. Die Firmen Salumificio di Verona Vassanelli, Fratelli Ultrocchi und Vincenzo Divella erinnern zunächst an die Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache und die vom Gerichtshof entschiedenen Präzedenzfälle, insbesondere an die Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976,.

    Der Gerichtshof entschied jedoch ein seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983), daß diese Methode nicht auf Agrarabschöpfungen bei der Einfuhr aus Drittländern angewandt werden könne, die nach dem Abschöpfungssatz vom Tage der Annahme der Einfuhrerklärung für die Ware durch die Zolldienststellen berechnet werden müßten.

  • EuGH, 31.01.1978 - 94/77

    Zerbone

    Es sei davon auszugehen, daß der Tag der Einfuhr derjenige sei, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware vom Zollbüro entgegengenommen werde (vgl. die Urteile in den Rechtssachen 35/71, Slg. 1971, 1083; 113/75, Slg. 1976, 983 und 74/74, Slg. 1975, 547).
  • EuGH, 21.02.1979 - 113/78

    Schouten

    Gerichtshofes Die Kiägerin im Ausgangsverfahren erinnert in bezug auf die erste Frage daran, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983) entschieden habe, daß der unter anderem in Artikel 15 der Verordnung Nr: 120/67 genannte Tag der Einfuhr der Tag sei, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen werde (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe und Ziffer 1 des Urteilstenors), und zwar nachdem er ausgeführt habe (Randnr. 4), daß diese Annahme solange nicht erfolgen könne, als die Ware nicht an dem Ort eingetroffen sei, der von der Zollstelle für die Zollabfertigung bestimmt worden sei, oder solange die für die Zollabfertigung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt worden seien.

    Sie unterstreicht in erster Linie die enge, übrigens auch vom Gerichtshof in seinem Urteil Frecassetti festgestellte Verbindung zwischen der genannte Bestimmung und den zollrechtlichen Vorschriften, die auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (ABl. L 194, S. 13) vereinheitlicht worden seien.

    Auch der Gerichtshof gehe in seinem Urteil Frecassetti vom tatsächlichen Vorhandensein der Waren als einer Voraussetzung für die Möglichkeit ihrer Einfuhr aus.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 983) ausgeführt hat, bezweckt die Agrarabschöpfung, den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem höheren Gemeinschaftspreis auszugleichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1980 - 66/79

    Amministrazione delle Finanze gegen Srl Meridionale Industria Salumi, Fratelli

    Nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Giordano Frecassetti/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 983) im Hinblick auf die Bestimmung der auf Getreide anzuwendenden Abschöpfung festgestellt hat, daß der zu erhebende Abschöpfungsbetrag unabänderlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag gelte, an dem die Einfuhrerklärung von den Zollstellen angenommen worden sei, fügte die italienische Regierung dem genannten Artikel 6 Absatz 2 der Einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif durch Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 695 vom 22. September 1978 einen Satz hinzu, der klarstellte, daß die Möglichkeit, den günstigsten Abgabensatz anzuwenden, nicht für die Agrarabschöpfungen und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen anderen Abgaben gelten solle.

    Wie ich bereits erwähnt habe, hat der Gerichtshof in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) klargestellt, daß der in Anwendung der beiden Getreidemarktordnungen (Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962, ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933, und Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) zu erhebende Abschöpfungsbetrag unabänderlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag der Einfuhr gelte.

    Dieser Zeitpunkt ist, wie wir seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) wissen, derjenige, zu dem die Zollstelle die Willenserklärung des Impor-, teurs annimmt, die Ware zum freien Verkehr abfertigen zu lassen.

    Wenn der Gerichtshof also im Wege der Auslegung in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) ermittelt hat, daß aus der Ratio der Abschöpfungen folge, daß der zu erhebende Abschöpfungsbetrag ausschließlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag gelte, an dem die Einfuhrerklärung von den Zollstellen angenommen worden sei, muß diese Sinnermittlung auch für alle anderen Agrarmarktordnungen gelten, die gleichfalls Abschöpfungen vorsehen und insofern denselben Zweck verfolgen.

  • EuGH, 21.01.1993 - C-188/91

    Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg

    18 Nach ständiger Rechtsprechung steht der nicht bindende Charakter einer gemeinschaftsrechtlichen Handlung einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung dieser Handlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 nicht entgegen (vgl. Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75, Frecassetti, Slg. 1976, 983, Urteil vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 90/76, Van Ameyde, Slg. 1977, 1091, und Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-322/88, Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.10.1988 - 210/87

    Padovani u.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

    4 Diese Auslegung wurde später durch die Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Frecassetti ( Urteil vom 15 . Juni 1976 in der Rechtssache 113/75, Slg .

    September 1976, dem Tag der Veröffentlichung des Tenors des Urteils in der Rechtssache 113/75 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( Abl . C 214, S . 14 ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

    Dies gilt etwa bei der Auslegung innerstaatlicher, Gemeinschaftsrecht durchführender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher gemeinschaftlicher Vorschriften (vgl. Urteile vom 15. Juni 1976, Frecassetti, 113/75, Slg. 1976, 983, vom 9. Juni 1977, Van Ameyde, 90/76, Slg. 1977, 1091, vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 9, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell AG, C-188/91, Slg. 1993, I-363, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-188/91

    Deutsche Shell AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Harburg. - Versandverfahren -

    (13) ° Vgl. die Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983), vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 90/76 (Van Ameyde, Slg. 1977, 1091) und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-322/88 (Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16

    Dimos Zagoriou

    Siehe allgemeiner zur Nutzung des Vorabentscheidungsverfahrens, um die Rechtmäßigkeit von nationalen Rechtsakten zugrunde liegenden Unionsmaßnahmen überprüfen zu lassen, Urteile vom 15. Juni 1976, Frecassetti (113/75, EU:C:1976:89, Rn. 8 und 9), vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8), und vom 8. März 2007, Roquette Frères (C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 39 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 210/87

    Remo Padovani und Erben Mantovani gegen Amministrazione delle finanze dello

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1977 - 94/77

    Fratelli Zerbone Snc gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.1989 - 322/88

    Salvatore Grimaldi gegen Fonds des maladies professionnelles. - Berufskrankheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1982 - 82/82

    Ditta Italgrani gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. - Nacherhebung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1979 - 113/78

    N.G.J. Schouten BV gegen Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten. - Tag der

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