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   EuGH, 15.12.1977 - 126/76   

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EuGH, 15.12.1977 - 126/76 (https://dejure.org/1977,708)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.1977 - 126/76 (https://dejure.org/1977,708)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 - 126/76 (https://dejure.org/1977,708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Dietz / Kommission

    Währungsausgleichsbeträge

  • EU-Kommission

    Dietz / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz durch Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge für die Landwirtschaft im Anschluss an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen auf den Mitgliedstaat Italien; Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz für die Kürzung ...

  • Judicialis

    VO 2887/71 Art. 1; ; EWG Art. 178; ; EWG Art. 215; ; VO 974/71 Art. 6; ; VerfO EuGH Art. 69 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1977, 2431
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.06.1977 - 97/76

    Merkur / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Die Kommission entgegnet, der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 97/76 (Merkur, noch nicht veröffentlicht) die Qualifizierung als wirtschaftspolitischen Rechtsetzungsakt in bezug auf eine andere, ebenfalls auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 gestützte Maßnahme anerkannt.
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Diese Unterlassung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar (vgl. Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 533): Die Klägerin habe allen Grund gehabt, darauf zu vertrauen, daß Italien angesichts seiner währungspolitischen und wirtschaftlichen Situation von der Ermächtigung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 974/71 keinen Gebrauch machen werde.
  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Einen Sonderfall bilde allerdings die Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055), in der der Klägerin der "lange Marsch" durch die nationalen Instanzen erspart worden sei.
  • EuGH, 04.04.1974 - 178/73

    Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg / Mertens u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Schadensersatzklage nach Artikel 215 nicht dazu benutzt werden könne, innerstaatliche Maßnahmen anzugreifen, die zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen getroffen worden seien (vgl. u. a. Rechtssache 96/71, Haegeman, Slg. 1972, 1005; verbundene Rechtssachen 178 bis 180/73, Mertens, Slg. 1974, 383; Rechtssache 99/74, Société des Grands Moulins des Antilles, Slg. 1975, 1531; bereits zitierte Rechtssache 46/75, der vorliegenden Rechtssache sehr nahe verwandt;.
  • EuGH, 26.11.1975 - 99/74

    Société des Grands Moulins des Antilles / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Schadensersatzklage nach Artikel 215 nicht dazu benutzt werden könne, innerstaatliche Maßnahmen anzugreifen, die zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen getroffen worden seien (vgl. u. a. Rechtssache 96/71, Haegeman, Slg. 1972, 1005; verbundene Rechtssachen 178 bis 180/73, Mertens, Slg. 1974, 383; Rechtssache 99/74, Société des Grands Moulins des Antilles, Slg. 1975, 1531; bereits zitierte Rechtssache 46/75, der vorliegenden Rechtssache sehr nahe verwandt;.
  • EuGH, 27.01.1976 - 46/75

    IBC / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    A - Zur Zulässigkeit Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich der Schadensersatzanspruch nicht aus Maßnahmen nationaler Behörden (vgl. Rechtssache 46/75, IBC, Slg. 1976, 65), sondern aus einem Unterlassen der Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71.
  • EuGH, 25.10.1972 - 96/71

    Haegemann / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Schadensersatzklage nach Artikel 215 nicht dazu benutzt werden könne, innerstaatliche Maßnahmen anzugreifen, die zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen getroffen worden seien (vgl. u. a. Rechtssache 96/71, Haegeman, Slg. 1972, 1005; verbundene Rechtssachen 178 bis 180/73, Mertens, Slg. 1974, 383; Rechtssache 99/74, Société des Grands Moulins des Antilles, Slg. 1975, 1531; bereits zitierte Rechtssache 46/75, der vorliegenden Rechtssache sehr nahe verwandt;.
  • EuGH, 17.03.1976 - 67/75

    Lesieur / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.12.1977 - 126/76
    verbundene Rechtssachen 67 bis 85/75, Lesieur Cotelle, Slg. 1976, 391).
  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die französischen Stellen, die im Hinblick auf das Embargo als solches über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 71, und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 31).

    38 Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 EG-Vertrag erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die französischen Stellen, die im Hinblick auf das Embargo als solches über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 71, und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 31).

    Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 EG-Vertrag erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die deutschen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9, vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn.

    Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 des Vertrages erforderlich wäre (in diesem Sinn Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die deutschen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9, vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn.

    Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 des Vertrages erforderlich wäre (in diesem Sinn Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die deutschen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9, vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn.

    Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 des Vertrages erforderlich wäre (in diesem Sinn Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    27: - Urteile vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76 (Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431) und vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85 (Ainsworth/Kommission und Rat, Slg. 1987, 167).
  • EuGH, 21.06.1979 - 126/76

    Dietz / Kommission

    Tatbestand Mit Urteil vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76 (Firma Gebrüder Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431) hat der Gerichtshof die Klage der Firma Dietz (nachstehend: die Klägerin im Hauptverfahren) abgewiesen und sie in die Kosten des Verfahrens verurteilt.
  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Infolgedessen sei die Klage zulässig (Rechtssache 43/72, Merkur-Außenhandels-GmbH/Kommission, Slg. 1973, 1055 und 1070; Rechtssache 126/76, Firma Gebrüder Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431 und 2441).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1984 - 59/83

    SA Biovilac NV gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. - Außervertragliche

    Wenn der Kläger in einem solchen Fall jedoch nicht die Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern einen der Höhe nach unbestimmten Schadensersatz begehrt, so ist es richtig, unmittelbar beim Gerichtshof Klage zu erheben: Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 126/76 (Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, 2448 f.).
  • EuGH, 13.06.1978 - 146/77

    British Beef

    Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz macht British Beef zunächst drei Gesichtspunkte geltend: Erstens habe im vorliegenden Fall keinerlei zwingendes Interesse des Gemeinwohls bestanden; zweitens sei dieser Grundsatz, in der Rechtssache CNTA im Hinblick auf die Abschaffung von Währungsausgleichsbeträgen entwickelt, gleichermaßen auf deren Änderung anzuwenden, und drittens habe es der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1977 und vom 8. Juni 1977 in den Rechtssachen Dietz/Kommission (Rechtssache 126/76, Slg. 1977, 2431) und Merkur/Kommission (Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063) als entscheidend angesehen, ob die Währungsausgleichsbeträge eine Belastung oder eine Entlastung darstellen.
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