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   EuGH, 28.06.1978 - 70/77   

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EuGH, 28.06.1978 - 70/77 (https://dejure.org/1978,128)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.1978 - 70/77 (https://dejure.org/1978,128)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 1978 - 70/77 (https://dejure.org/1978,128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - VORAUSSETZUNGEN - STREITIGER CHARAKTER DES VERFAHRENS - BEURTEILUNG DURCH DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT

  • EU-Kommission

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht und einer Verordnung; Vereinbarkeit von Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch mit dem Gemeinschaftsrecht; Vorverfahren um die Rechtmäßigkeit von ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 12; ; VO 805/68 Art. 1; ; VO 14/64 Art. 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - VORAUSSETZUNGEN - STREITIGER CHARAKTER DES VERFAHRENS - BEURTEILUNG DURCH DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1978, 1453
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    Die fünfte Frage sei unter ihren beiden Aspekten wegen der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit, die im Fall einer gemeinschaftlichen und daher nicht verbotenen gesundheitspolizeilichen Gebühr erforderlich seien (EuGH 25. Januar 1977 - Baubuis, 46/76 - Slg. 1977, 5), zu bejahen.

    Die Kommission erwähnt die Definition der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wie sie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sei, und bemerkt sodann, nach den jüngeren Entscheidungen stellten finanzielle Belastungen, die anläßlich viehseuchenrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erhoben würden, keine Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wenn sie durch eine Gemeinschaftsnorm vorgeschrieben seien, sich als Begünstigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auswirkten und die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen nicht überstiegen (EuGH 25. Januar 1977) Bauhuis, 46/76 - Slg. 1977, 5, und EuGH 12. Juli 1977 - Kommission/Niederlande, 89/76 - Slg. 1977, 1355).

    Die in dieser Bestimmung miterfaßten Kontrollen bei der Einfuhr aus dritten Ländern entsprächen den Voraussetzungen, die es gemäß dem Urteil Bauhuis erlaubten, die für diese Kontrolle erhobenen Gebühren als nicht unter die Definition der Abgaben zollgleicher Wirkung fallend anzusehen.

    Die Kommission untersucht sodann die Richtlinie 72/462, insbesondere deren Artikel 12 Absatz 8, 23 Absatz 4 und 26, wonach die Kosten für die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen viehseuchenrechtlichen Kontrollen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten gehen, und gelangt zu der Feststellung, daß, da es sich um Kontrollen handele, die durch eine Gemeinschaftsrichtlinie im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft obligatorisch und einheitlich vorgeschrieben seien, die genannten finanziellen Belastungen nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung betrachtet werden könnten, denn sie stellten lediglich den finanziell und wirtschaftlich gerechtfertigten Ausgleich für eine allen Mitgliedstaaten gleichermaßen vom Gemeinschaftsrecht auferlegte Verpflichtung dar (EuGH 25. Januar 1977 - Bauhuis, 46/76 - Slg. 1977, 5).

    Die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977 und 12. Juli 1977 in den Rechtssachen 46/76, Bauhuis, und 89/76, Kommission/Niederlande, hätten jedoch nicht ausgeschlossen, daß ergänzende Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sein könnten, falls die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie zu stark voneinander abwichen.

    gemeinschaftsrechtliche Kontrolle führen, die noch nicht bestanden habe? Zur Unterstützung einer Lösung, die von der im Urteil vom 9. Juli 1975 (Schroeder) vertretenen abweicht, macht der Rat geltend, a) daß die Abgaben für die tierärztliche Untersuchung nicht mit den Abgaben zollgleicher Wirkung verglichen werden könnten, da sie völlig anderer Art seien, b) daß es den Mitgliedstaaten verboten sei, im Handel mit dritten Ländern eine günstigere Regelung anzuwenden als die, die im innergemeinschaftlichen Handel gelte (Art. 9 der Richtlinie 64/433/EWG), und c) daß nach der Rechtsprechung des Gerichts hofes (EuGH 25. Januar 1977 - Bauhuis, 46/76 - Slg. 1977, 19, Randnr. 43 bis 46 in der Zeit vor der Errichtung eines gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystems zulässigerweise Kontrollen aufgrund von Artikel 36 des Vertrages hätten durchgeführt werden dürfen.

    Im Hinblick auf diese Unterschiede können auf den Drittlandshandel nicht die vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 1977 (Bauhuis, 46/76 - Slg.

  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    In dem einen wie dem anderen Fall könne daher nicht von einer Abgabe gesprochen werden, die ihrer Natur nach zwangsläufig pauschal sei, wie der Generalanwalt in der Rechtssache 89/76 (Kommission/Niederlande) festgestellt habe.

    Das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76 (Kommission/Niederlande - Slg. 1977, 1355) bestätige diese Auffassung.

    Die Kommission erwähnt die Definition der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wie sie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sei, und bemerkt sodann, nach den jüngeren Entscheidungen stellten finanzielle Belastungen, die anläßlich viehseuchenrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erhoben würden, keine Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wenn sie durch eine Gemeinschaftsnorm vorgeschrieben seien, sich als Begünstigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auswirkten und die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen nicht überstiegen (EuGH 25. Januar 1977) Bauhuis, 46/76 - Slg. 1977, 5, und EuGH 12. Juli 1977 - Kommission/Niederlande, 89/76 - Slg. 1977, 1355).

    Die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977 und 12. Juli 1977 in den Rechtssachen 46/76, Bauhuis, und 89/76, Kommission/Niederlande, hätten jedoch nicht ausgeschlossen, daß ergänzende Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sein könnten, falls die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie zu stark voneinander abwichen.

  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    Diese Probleme seien auf die Überlegung zurückzuführen, daß die durch die Richtlinie wieder eingeführten Abgaben lediglich gemeinschaftsrechtliche Abgaben sein könnten, da die Einführung neuer innerstaatlicher Abgaben auf die Einfuhr aus dritten Ländern eindeutig verboten sei (EuGH 13. Dezember 1973 - Diamantarbeiders, verbundene Rechtssachen 37 und 38/73 - Slg. 1973, 1609).

    Was die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung im Drittlandshandel betreffe, so habe der Gerichtshof klargestellt, daß sich dieses Problem nur lösen lasse, wenn den Forderungen Rechnung getragen werde, die sich aus der Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs ebenso ergäben wie aus der gemeinsamen Handelspolitik; diese Forderungen im jeweiligen Fall zu beurteilen, sei Aufgabe des Rates und der Kommission (EuGH 13. Dezember 1973 - Diamantarbeiders, verbundene Rechtssachen 37 und 38/73 - Slg. 1973, 1609).

  • EuGH, 07.03.1972 - 84/71

    Marimex / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vertritt schließlich zur ersten Frage die Ansicht, es sei - im Hinblick auf die Rechtslage in der Zeit vom Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 14/64 und 805/68 bis zur Anwendung der Richtlinie 72/462/EWG - richtigerweise davon auszugehen, daß das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung absoluter Natur sei und keinerlei Einschränkungen vertrage; auf die zweite Frage sei gemäß dem Urteil vom 7. März 1972 Marimex (84/71 - Slg. 1972, 89) zu antworten, daß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 mit dem 1. November 1964 und die Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 mit dem 29. Juli 1968 wirksam geworden seien.
  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    Handele es sich wirklich um eine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, so sei ihre Rechtswidrigkeit klar erkennbar, zumal sie eine Blankovollmacht darstelle (EuGH 30. Oktober 1975 - Rey Soda, 23/75 - Slg. 1975, 1279).
  • EuGH, 09.07.1975 - 21/75

    Schroeder KG / Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 70/77
    Sie stellten daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wobei dieser Begriff im übrigen nach dem Urteil vom 9. Juli 1975 (Schroeder, 21/75 - Slg. 1975, 905) sowohl bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten als auch bei solchen aus Drittländern den gleichen Inhalt haben müssen.
  • EuGH, 22.01.1980 - 30/79

    Land Berlin / Wigei

    Sie setzt sich mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) auseinander, das Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 (ABl. 1964, S. 1977) als Ausnahme von dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968.

    deutsche Regierung erkennt an, daß für die Erhebung der Gebühren der vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, bestätigte Grundsatz gelte, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen nicht übersteigen dürften; die erwähnte Gebührenverordnung vom 24. Juli 1973 trage diesem Erfordernis Rechnung.

    Die Kommission untersucht das schon erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser Artikel es den Mitgliedstaaten erlaube, einerseits Waren aus Drittländern einer mindestens ebenso strengen Kontrolle wie entsprechende Gemeinschaftswaren zu unterwerfen, und andererseits für diese Kontrollen kostendeckende Gebühren zu erheben.

    Der Nichtdiskriminierungsvorbehalt des Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 gelte nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, nicht nur für die Kontrollen selbst, sondern auch für die aus diesem Anlaß erhobenen Gebühren.

    Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) ausgeführt habe, daß Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleich (ABl. 1964, S. 2012) vom Verbot der Erhebung von Gebühren hinsichtlich der betreffenden Marktorganisation abweiche, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 eine vergleichbare Ausnahme enthalte.

    ' s In seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, a. a. O.) hat der Gerichtshof festgestellt/daß dieser Artikel 9 den spezifischen Zweck hat, vorläufig - bis zur Anwendung eines Gemeinschaftssystems für Gesundheitskontrolíen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern - eine Regel für die in Kraft gebliebenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen aufzustellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79

    Land Berlin gegen Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG. -

    In der Rechtssache 70/77 (Simmentbai/ Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453, die ich im folgenden als Rechtssache 70/77 bezeichnen werde, um sie von anderen Simmenthal-Rechtssachen zu unterscheiden), hatte der Gerichtshof parallele Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Handel mit frischem Fleisch zu beurteilen, und zwar insbesondere Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, der ein - dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 vergleichbares - Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthält, und Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, der eine dem Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 entsprechende Vorschrift über die Einfuhr aus Drittländern enthält.

    Bei der Anwendung von Vorschriften wie Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 und Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 - in der Auslegung des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77 - ergeben sich zwei Probleme:.

    Überdies wird durch die Worte "mindestens gleichwertig" den Mitgliedstaaten eindeutig ein Ermessen eingeräumt - allerdings ein gebundenes Ermessen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 entschieden hat, insofern als die erhobenen Gebühren die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen dürfen.

    Die Nichtdiskriminierung, die der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 gewährleisten wollte, war die Nichtdiskriminierung der Wirtschaftsteilnehmer im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gegenüber solchen, die aus Drittländern einführen.

    Sie ist der Ansicht, Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 könne nicht als Ausnahme von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 angesehen werden, zumindest nicht von den die Gebühren mit zollgleicher Wirkung betreffenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2. Das läuft natürlich auf die Behauptung hinaus, daß die Ausführungen, die der Gerichtshof hierzu in der Rechtssache 70/77 gemacht hat, unzutreffend seien.

    Der Gerichtshof hat die Richtlinie in der Rechtssache 70/77 sorgfältig geprüft; seine einzige diesbezügliche Feststellung war indessen die, daß diese Richtlinie mangels der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene noch nicht anwendbar sei, ausgenommen bezüglich der Durchfuhr von Gütern durch die Gemeinschaft von einem Drittland nach einem anderen.

    Die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 72/462 standen nicht im Zusammenhang - und ein solcher Zusammenhang konnte schon aus Gründen der Logik nicht bestanden haben - mit dem hier interessierenden Teil der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1983 - 88/82

    Amministrazione delle finanze gegen Armando und Ottavio Leonelli. - Gebühren für

    Es geht dabei, wie auch die Vorinstanzen, unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Politi 2, Marimex I 3 Variola 4 Schroeder 5, Bauhuis 6, 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.2 - Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71, Politi s.a.s./Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1971, 1039.

    Die Harmonisierungsrichtlinie Nr. 71/118, die durch die Richtlinie des Rates Nr. 75/431/EWG vom 10. Juli 1975 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.2 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, Slg. 1980, 151.

    Folglich hat der Gerichtshof 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.2 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflugel-Eier-Import GmbH Sc Co. KG, Slg. 1980, 151.

    - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, Slg. 1980, 151.2 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Rechtslage aber gerade dadurch, daß die Gesundheitsuntersuchungen und die damit zusammenhängenden 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.

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