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   EuGH, 28.06.1978 - 1/78   

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https://dejure.org/1978,227
EuGH, 28.06.1978 - 1/78 (https://dejure.org/1978,227)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.1978 - 1/78 (https://dejure.org/1978,227)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 1978 - 1/78 (https://dejure.org/1978,227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kenny

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - DISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - UNMITTELBARE GELTUNG

  • EU-Kommission

    Kenny

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines in Großbritannien wohnenden irischen Staatsangehörigen auf die nach dem National Insurance Act 1965 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgesehenen Geldleistungen; Ausschluss von dem Bezug der Leistungen nach dem National Insurance Act ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 7; ; EWG-Vertrag Art. 19 Abs. 1b; ; EWG-Vertrag Art. 48; ; International Insurance Act 1965 Section 49 (1); ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung 14... 08/71/EWG Art. 19 As. 1b; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 22 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - DISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - UNMITTELBARE GELTUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot an die Mitgliedstaaten nach EWGVtr Art 7 und 48, nationales Recht unterschiedlich anzuwenden; Anwendbarkeit von Rechtsordnungen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1978, 1489
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.1969 - 15/69

    Württembergische Milchverwertung Südmilch AG / Ugliola

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 1/78
    walt damals unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache 15/69 - EuGH 15. Oktober 1969 - (Württembergische Milchverwertung-Südmilch-AG/ Ugliola, - Slg. 1969, 363) gestützte Grundsatz in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung kommen.
  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 1/78
    Der Beklagte des Ausgangsverfahrens stützt diese Überlegungen auf einen Abschnitt aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache 20/75 - EuGH 9. Juli 1975 - (D'Amico/Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, - Slg. 1975, 891 ff.) wo es heißt (S. 902):.
  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 28.06.1978 - 1/78
    Andererseits könnten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestimmte Voraussetzungen oder Grenzen für den Leistungsanspruch der Arbeitnehmer festsetzen, wie etwa in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71. Der Gerichtshof habe in einigen Urteilen diese Begrenzung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit anerkannt, insbesondere könne das Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches/Caisse Liégeoise pour Allocations Familiales - Slg. 1976, 1252) in diesem Sinne interpretiert werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    51 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1978, Kenny (1/78, EU:C:1978:140, Rn. 18).
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

    Dieser Zweck kann eine Inanspruchnahme des ausländischen Versicherungsträgers nicht rechtfertigen, wenn der Versicherte in das Inland zurückkehrt und der zuständige Träger nur (noch) deshalb an Versicherungsleistungen gehindert ist, weil er inländische Beschränkungen des Versicherungsschutzes zu beachten hat (vgl auch EuGH SozR 6050 Art. 3 Nr. 3).

    Die unterschiedliche soziale Absicherung in den Mitgliedsstaaten der EU ist bisher nicht als Verstoß gegen das Gebot aufgefaßt worden, die Freizügigkeit der Sozialversicherten (Arbeitnehmer) zu gewährleisten (Huster, NZS 1999, 11; ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl etwa SozR 6050 Art. 3 Nr. 3).

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Sie verweist auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Tatsachen, der den grundlegenden Zweck habe, Vorgänge, die sich in einem Mitgliedstaat zugetragen hätten, genauso zu behandeln, wie wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hätten, dessen Bestimmungen im konkreten Fall anzuwenden seien; dadurch solle verhindert werden, dass der Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, was eine Beeinträchtigung dieser Freizügigkeit darstellen würde (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96, Mora Romero, Slg. 1997, I-3659).
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