Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.1978 - 4/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,922
EuGH, 30.11.1978 - 4/78 (https://dejure.org/1978,922)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.1978 - 4/78 (https://dejure.org/1978,922)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 1978 - 4/78 (https://dejure.org/1978,922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Salerno u.a. / Kommission

    1 . BEAMTE - KLAGE - ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES - VORHERIGE BESCHWERDE - KEINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG - ERHEBUNG - FOLGEN - KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES KLAGERECHTS

  • EU-Kommission

    Salerno u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung zum Auswahlverfahren KOM/A/154 für Beamte; Zulässigkeit des Rechtswegs vor Entscheidung der beamtenrechtlichen Beschwerde; Heranziehung externer Beisitzer als Verfahrensfehler; Fehlende Begründung der Nichtzulassung; Diskriminierung von Absolventen des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - KLAGE - ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES - VORHERIGE BESCHWERDE - KEINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG - ERHEBUNG - FOLGEN - KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES KLAGERECHTS

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1978, 2403
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.11.1978 - 28/78
    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    URTEIL VOM 30.11.1978 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 4, 19 UND 28/78 3. Zwar kann die Verwendung allgemeiner Formeln für die Beschreibung der Voraussetzungen der Zulassung zu einem Auswahlverfahren zulässig sein, wenn die Stellenausschreibung für einen Kreis von Interessenten unterschiedlicher Herkunft und Vorbildung gedacht ist; das hat dann aber zur Folge, daß der Prüfungsausschuß gehalten ist, seine Nichtzulassungsentscheidung zu begründen.

    In den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Enrico M. SALERNO, wohnhaft in Etterbeek (Brüssel), Belgien, 7, square Charles-Maurice Wiser, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny 34 B/IV, rue Philippe II, Xavier AUTHIÉ, wohnhaft in Paris, 15, rue Severin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Slusny, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Fräulein F. Faber, 51, avenue de la Liberté, Giuseppe MASSANGIOLI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, 185, Frans Verbeekstraat, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, bd Grande-Duchesse Charlotte,.

    4. Der Kläger in der Rechtssache 28/78, Herr Massangioli, ist Beamter der Sonderlaufbahn Sprachendienst der Kommission (L A/7); er wählte bei seiner Bewerbung das Sachgebiet "Auswärtige Beziehungen".

    Mit Beschluß vom 1. September 1978 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen 4, 19 und 28/78 für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden.

    Der Kläger in der Rechtssache 28/78 beantragt,.

    A - Zulässigkeit 1. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 trägt in seiner Klageschrift vor, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 (Rechtssache 7/77, Ritter von Wüllerstorff/Kommission, Slg. 1978, 769) habe er seine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts am 1. März 1978 vorsorglich und unbeschadet der vorliegenden Klage eingereicht.

    In ihrer am 7. April 1978 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 28/78 legt die Kommission dar, nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) habe der Gerichtshof unter Umständen die Befugnis, zu überprüfen, ob eine solche Entscheidung rechtswidrig sei.

    Der Kläger in der Rechtssache 28/78 fügt hinzu,.

    Der Kläger in der Rechtssache 28/78 weist hierzu darauf hin, daß sich der Prüfungsausschuß darauf beschränkt habe, die Bewerbungen zu überprüfen, hinsichtlich deren Beschwerden eingegangen seien.

    a) 3. Nach Auffassung des Klägers in der Rechtssache 28/78 liegt die Diskriminierung darin, daß die Bedingung, die er angeblich nicht erfüllt habe, bei anderen Bewerbern, die ebenfalls den Bereich "Auswärtige Beziehungen" gewählt hätten, allein deshalb für erfüllt erachtet worden seien, weil sie ein Jahr ,,Hautes Études européennes" absolviert hätten.

    4 b) 3. Zum Kläger in der Rechtssache 28/78 bemerkt die Kommission, ein Certificat de Hautes Études européennes mit Schwerpunkt "Verwaltungswissenschaften" stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bereich "Auswärtige Beziehungen".

    c) 2. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 erwidert auf das Vorbringen der Kommission, daß er sich beim Europa- Kolleg auf "Verwaltungswissenschaften" spezialisiert habe; es müsse geprüft werden, welche Schwerpunkte die Bewerber gewählt hätten, die aufgrund der Bescheinigungen dieses Kollegs zugelassen worden seien.

    d) In ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 28/78 führt die Kommission zur angeblichen Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendient aus, unter den 181 zu den mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerbern hätten sich zwei LA-Beamte befunden; unter den 97 in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerbern befinde sich ein LA-Beamter in guter Position.

    5 a) 3. Abschließend beruft sich der Kläger in der Rechtssache 28/78 darauf, der Prüfungsauschuß sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, er besitze nicht die erforderliche Erfahrung für den Bereich "Auswärtige Beziehungen".

    b) 2. Zum letzten Vorbringen des Klägers in der Rechtssache 28/78 führt die Kommission aus, die Spezialisierung des Klägers auf "Verwaltungswissenschaften" beim Europa-Kolleg stelle nicht notwendig den Nachweis für eine Berufserfahrung in "Auswärtigen Beziehungen" dar.

    In der Sitzung vom 12. Oktober 1978 haben die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, der Kläger in der Rechtssache 28/78, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Baeyens, mündliche Erklärungen abgegeben.

  • EuGH, 16.03.1978 - 7/77

    Von Wüllerstorff und Urbair / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    A - Zulässigkeit 1. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 trägt in seiner Klageschrift vor, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 (Rechtssache 7/77, Ritter von Wüllerstorff/Kommission, Slg. 1978, 769) habe er seine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts am 1. März 1978 vorsorglich und unbeschadet der vorliegenden Klage eingereicht.

    In ihrer am 7. April 1978 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 28/78 legt die Kommission dar, nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) habe der Gerichtshof unter Umständen die Befugnis, zu überprüfen, ob eine solche Entscheidung rechtswidrig sei.

    1 b) Nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache 4/78 hat der Gerichtshof von seiner Uberprüfungsbefugnis in diesem Zusammenhang in seinen Urteilen vom 14. Juli 1965 (verbundene Rechtssachen 18 und 19/64, Alvino u.a. /Kommission, Slg. 1965, 1033) und in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) Gebrauch gemacht.

    Die Auffassung der Kläger werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1975 (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) und vom 15. März 1973 (Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361) sowie durch das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) bestätigt.

    Hierzu verweist sie auf Randnummer 27 der Entscheidungsgründe zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff).

  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    Die Auffassung der Kläger werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1975 (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) und vom 15. März 1973 (Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361) sowie durch das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) bestätigt.

    28/30 Zwar kann die Verwendung allgemeiner Formeln für die Beschreibung der Voraussetzungen der Zulassung zu einem Auswahlverfahren unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in denen die Stellenausschreibung für einen Kreis von Interessenten unterschiedlicher Herkunft und Vorbildung gedacht ist, zulässig sein; das hat dann aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) entschieden hat, zur Folge, daß der Prüfungsausschuß gehalten ist, seine diesbezüglichen Entscheidungen zu begründen.

  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    28/30 Zwar kann die Verwendung allgemeiner Formeln für die Beschreibung der Voraussetzungen der Zulassung zu einem Auswahlverfahren unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in denen die Stellenausschreibung für einen Kreis von Interessenten unterschiedlicher Herkunft und Vorbildung gedacht ist, zulässig sein; das hat dann aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) entschieden hat, zur Folge, daß der Prüfungsausschuß gehalten ist, seine diesbezüglichen Entscheidungen zu begründen.
  • EuGH, 04.12.1975 - 31/75

    Costacurta / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    Die Auffassung der Kläger werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1975 (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) und vom 15. März 1973 (Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361) sowie durch das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) bestätigt.
  • EuGH, 26.10.1978 - 122/77

    Agneessens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    14/16 Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (Rechtssache 122/77, Agneessens u.a./Kommission) entschieden hat, ist die genannte Bestimmung nicht in dem Sinne zu verstehen, daß sie die Fälle abschließend aufführt, in denen sich ein Prüfungsausschuß zulässigerweise der Hilfe von Beisitzern mit beratender Stimme bedienen kann; insbesondere schließt sie nicht aus, daß ein Prüfungsausschuß von diesem Verfahren dann Gebrauch macht, wenn er sonst wegen der großen Anzahl von Bewerbern, die sich zu dem betreffenden Auswahlverfahren gemeldet haben, seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte.
  • EuGH, 17.11.1965 - 55/64

    Lens / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 30.11.1978 - 4/78
    1 b) Nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache 4/78 hat der Gerichtshof von seiner Uberprüfungsbefugnis in diesem Zusammenhang in seinen Urteilen vom 14. Juli 1965 (verbundene Rechtssachen 18 und 19/64, Alvino u.a. /Kommission, Slg. 1965, 1033) und in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) Gebrauch gemacht.
  • EuG, 22.06.1990 - T-32/89

    Georges Marcopoulos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Prüfungsausschuß und nicht die beratend mitwirkenden Dritten die letztverbindliche Kontrolle über die Vorgänge und die Befugnis zur endgültigen Beurteilung behalten ( siehe die Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, vom 26. Oktober 1978 in der Rechtssache 122/77, Agneessens/Kommission, Slg. 1978, 2085, vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86, Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643 ).

    Da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve handelt, sind die Rechte des Klägers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste von Dolmetschern griechischer Sprache für den Kläger wiedereröffnet, ohne daß Veranlassung besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben ( siehe die Urteile vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563, vom 30. November 1978, a. a. O., vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme/Kommission, Slg. 1979, 2323, vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661, und vom 13. Mai 1982 in der Rechtssache 16/81, Alaimo/Kommission, Slg. 1982, 1559, das Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, und die Schlussanträge der Generalanwältin Rozès in dieser Rechtssache, Slg. 1983, 2010, sowie das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421 ).

  • EuGH, 26.02.1981 - 34/80

    Authié / Kommission

    Auf diese und zwei weitere Klagen gleichen Gegenstands erging das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno, Authié und Massangioli, Slg. 1978, 2403).

    Nachdem er damals nicht in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufgenommen worden war, erhob er eine Klage, auf die hin die Zweite Kammer des Gerichtshofes mit Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno, Authié, Massangioli, Slg. 1978, 2403) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren aus zwei Gründen aufhob, und zwar wegen des Fehlens einer ausreichenden Kontrolle der Tätigkeit der "Beisitzer" durch den Prüfungsausschuß, die dieser wegen der großen Zahl der Bewerber herangezogen hatte, und wegen der in zu gedrängter Form erfolgten Begründung der angefochtenen Entscheidung.

  • EuG, 20.06.1990 - T-133/89

    Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Einstellung - Auswahlverfahren

    Wenn sich der Betroffene aber trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, so kann ein solches Vorgehen, welche rechtliche Bedeutung ihm auch immer zukommen mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gemeinschaftsrichter zu wenden, zumal es sich hierbei um ein unverzichtbares Recht handelt, das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann ( Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno u. a./Kommission, Slg. 1978, 2403 ).
  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

    Der Kläger bezieht sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 (verbundene Rechtssachen 4, 19 und 281/79, Salerno und andere/Kommission, Slg. 1978, 2403).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1987 - 64/86

    Giovanni Sergio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Somit muß es naheliegen, die angefochtenen Verfügungen nicht auch wegen Begründungsmangels aufzuheben, sondern zu diesem Klagegrund eine Haltung einzu- 5 - Siehe Urteil vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deboeck/Kommission, Slg. 1975, 1123.6 - Siehe Urteil vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563.7 - Siehe Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno und andere/ Kommission, Slg. 1978, 2403.
  • EuG, 15.09.1998 - T-94/96

    Hagleitner / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Bestimmung insbesondere dann anwendbar, wenn der Prüfungsausschuß wegen der großen Anzahl von Bewerbern in einem Auswahlverfahren seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1978 in der Rechtssache 122/77, Agneessens/Kommission, Slg. 1978, 2085, Randnr. 8, und vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.10.1979 - 178/78

    Szemerey / Kommission

    Der Gerichtshof hat zwar in anderen Rechtssachen, die sich auf dasselbe Auswahlverfahren bezogen, mit Urteil vom 30. November 1978 (verbundene Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno u. a., Slg. 1978, 2403) eine Entscheidung für nicht ausreichend begründet erklärt, zu deren Begründung nur auf eine Rubrik in einem Formschreiben verwiesen worden war.
  • EuG, 13.12.1990 - T-115/89

    José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    43 Was insbesondere die Entscheidungen angeht, mit denen die Zulassung zu einem Auswahlverfahren abgelehnt wird, so hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Prüfungsausschuß dazu genau angeben muß, welche der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfuellt angesehen worden sind (vgl. beispielsweise Urteile vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, 2416, und vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis, a. a. O., 958).
  • EuGH, 18.02.1982 - 67/81

    Ruske / Kommission

    Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses führt sie aus, daß die schlichte Verweisung auf die bei ihr fehlenden Voraussetzungen "dem Erfordernis einer Begründung nicht [genügt], zumal sie nicht geeignet ist, dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978, Salerno u.a./Kommission, verb. Rechtssache 4, 19 und 28/78, Slg. 1978, 2403).
  • EuGH, 28.06.1979 - 255/78

    Anselme u.a. / Kommission

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission - Slg. 1978, 769) stelle eine geradlinige Fortsetzung der in den Urteilen Marcato (Marcato/Kommission, 44/71, - Slg. 1972, 427 und Marcato/Kommission 37/72, - Slg. 1973, 361) aufgestellten Rechtsprechung dar, die durch das Urteil Salerno (EuGH 30. November 1978 - Salerno u. a./Kommission, 4, 19 und 28/78 - Slg. 1978, 2403) bestätigt worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1993 - C-242/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Alessandro Albani und andere. -

  • EuG, 21.05.1992 - T-54/91

    Nicole Almeida Antunes gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1981 - 785/79

    Adriano Pizziolo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Urlaub aus

  • EuG, 14.12.2018 - T-761/17

    UR/ Kommission

  • EuG, 12.09.2018 - T-613/16

    PH / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1989 - 100/87

    Rosa Basch und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1986 - 155/85

    Dieter Strack gegen Europäisches Parlament. - Weigerung, einem Bewerber die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1983 - 144/82

    Armelle Detti gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1995 - C-299/93

    Ernst Bauer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 40/86

    Georges Kolivas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1987 - 432/85

    Theano Souna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Ablehnung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1985 - 108/84

    Giovanni De Santis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 67/81

    Marie Hélène Ruske gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte:

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1981 - 34/80

    Xavier Authié gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamtenstatut -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1979 - 255/78

    Andrée Heirwegh, verehelichte Anselme, und Roger Constant gegen Kommission der

  • EuG, 21.05.1992 - T-55/91

    Olivier Fascilla gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht