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   EuGH, 15.11.1979 - 36/79   

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https://dejure.org/1979,264
EuGH, 15.11.1979 - 36/79 (https://dejure.org/1979,264)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.1979 - 36/79 (https://dejure.org/1979,264)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 1979 - 36/79 (https://dejure.org/1979,264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Denkavit Futtermittel

    1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - WÜRDIGUNG DES DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALTS - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Denkavit Futtermittel

  • Wolters Kluwer

    Gewerblicher Tierzuchthalter und Tierhalter als ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des deutschen Steuerrechts; Gewährung einer direkten Beihilfe für die Kälbermast zum Zwecke des Aufwertungsausgleichs für die landwirtschaftlichen Marktordnungserzeugnisse ; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2464/69/EWG 1969 Art. 1; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - WÜRDIGUNG DES DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALTS - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 3439
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.06.1978 - 139/77

    Denkavit / Finanzamt Warendorf

    Auszug aus EuGH, 15.11.1979 - 36/79
    EWG-Mitglied Bundesrepublik Deutschland als Adressatin der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 verbieten, im Falle der Gewährung von zum Zwecke des Aufwertungsausgleichs für landwirtschaftliche Marktordnungserzeugnisse gezahlten direkten Beihilfen einzelne Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger - hier die gewerblichen Tierhalter und Tierzüchter im Sinne des deutschen Steuerrechts - von der Beihilfegewährung auszuschließen?" 10. Diese Vorlage war Gegenstand der Rechtssache 139/77 (Slg. 1978, 1317).

    Das Ausgangsverfahren hat bereits zu einem Vorabentscheidungsersuchen desselben Finanzgerichts geführt; dieses war Gegenstand der Rechtssache 139/77, in der der Gerichtshof am 13. Juni 1978 sein Urteil erlassen hat (Slg. 1978, 1317).

  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus EuGH, 15.11.1979 - 36/79
    Im übrigen habe der Gerichtshof für eine der vorliegenden Problematik durchaus vergleichbare Situation bereits entschieden, daß es Sache der staatlichen Gerichte sei, zu beurteilen, ob die Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen habe oder ob eine erneute Befassung notwendig sei (Urteil in der Rechtssache 29/68 Milch-, Fett- und Eierkontor/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1969, 165 ff., 178).
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 15.11.1979 - 36/79
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson, Slg. 1977, 1795 ff. 1813) habe die Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz keineswegs zwangsläufig zur Folge, daß alle von dieser Regelung ausgeschlossenen Unternehmen Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe hätten.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-279/06

    CEPSA - Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen -Art. 81 EG

    Eine solche Streitfrage fällt, wie im Übrigen jede Würdigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. Urteile vom 15. November 1979, Denkavit Futtermittel, 36/79, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 96).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    35 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 46).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Allerdings ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).
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