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   EuGH, 07.02.1979 - 115/78   

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https://dejure.org/1979,81
EuGH, 07.02.1979 - 115/78 (https://dejure.org/1979,81)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1979 - 115/78 (https://dejure.org/1979,81)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1979 - 115/78 (https://dejure.org/1979,81)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    1 . NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - UMFANG - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL Nr. 64/427/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL Nr. 64/427/EWG Art. 1
    1. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - UMFANG - GRENZEN - [EWG-VERTRAG , ART. 52 UND 59]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berufung durch Inländer: Rückkehrerfälle

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 399
  • NJW 1979, 1761
 
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Wird zitiert von ... (106)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    15 Die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit gelten zwar nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte, der Gerichtshof hat jedoch bereits (siehe Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 24, und 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 13) ausgeführt, daß Artikel 52 EWG-Vertrag nicht dahin ausgelegt werden kann, daß die Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund der Tatsache, daß sie rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt und dort eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist.

    Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil Knoors (a. a. O., Randnr. 20) ausgeführt hat, stellen die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und das Niederlassungsrecht, die durch die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag garantiert werden, im System der Gemeinschaft grundlegende Freiheiten dar, die nicht voll verwirklicht wären, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung des Gemeinschaftsrechts denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

    34 Sodann ist festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, in Ermangelung einer Harmonisierung Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, daß die durch den EWG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen mißbräuchlich und in einer dem berechtigten Interesse dieses Staates zuwiderlaufenden Weise in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil Knoors, a. a. O., Randnr. 25).

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