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   EuGH, 27.03.1980 - 61/79   

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EuGH, 27.03.1980 - 61/79 (https://dejure.org/1980,67)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1980 - 61/79 (https://dejure.org/1980,67)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1980 - 61/79 (https://dejure.org/1980,67)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG - FOLGEN

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • Judicialis
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    1. FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG - FOLGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 1205
  • NJW 1980, 2008
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Die italienische Regierung erinnert an die in der Rechtssache 33/76 vorgebrachten Auffassungen, kritisiert sie und betont u. a., daß die damals von ihr vorgeschlagene Lösung sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (De/renne, Slg. 1976, 455) ableite.

    Die italienische Regierung betont, daß der von ihr vorgeschlagenen Lösung das Urteil in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, a.a.O.) zugrunde liege, in der der Gerichtshof ausdrücklich, wenn auch nur ausnahmsweise, zwischen der Feststellung der Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung und der Bejahung einer Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung der nachteiligen Wirkungen unterschieden habe, die aus dieser Vertragsverletzung erwachsen seien.

    Unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 33/76 (Rewe), in der der Gerichtshof sein Urteil am 16. Dezember 1976 gefällt habe (Slg. 1976, 1989), meint die Kommission, ein Sachverhalt wie derjenige in der Rechtssache 43/75 (De/renne, a.a.O.) in dem wesentliche Interessen von Privatpersonen auf dem Spiel ständen, die sowohl durch das Verhalten mehreren Mitgliedstaaten als auch durch das von Gemeinschaftsorganen irregeführt worden seien und deren finanzielle Möglichkeiten beschränkt sein könnten, lasse sich nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichen, in der es im Gegenteil um die Verwaltung eines Mitgliedstaates gehe.

    Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) die Erforderlichkeit eines derartigen Grundsatzes anerkannt; aus diesem Urteil sei abzuleiten, daß das Recht des einzelnen, die Zahlung einer Abgabe gleicher Wirkung zu verweigern, und die Pflicht des gegen den Vertrag verstoßenden Mitgliedstaats, diese nach ihrer Erhebung zurückzuerstatten, einander nicht notwendigerweise entsprächen.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, De/renne/Sabena, Sig.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Die grundsätzliche Frage, die sich in den beiden fraglichen Gruppen von Rechtssachen stelle, sei bereits in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, aufgeworfen worden, jedenfalls was die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beträge angehe.

    a) Vorbemerkungen Die Einspruchsgegnerin im Ausgangsverfahren (Denkavit) führt zunächst aus, die italienische Verwaltung habe ihre hier vertretene Auffassung bereits in der Rechtssache 33/76 (Rewe) vorgetragen, in der der Gerichtshof sein Urteil am 16. Dezember 1976 gefällt habe (Slg. 1976, 1989).

    Unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 33/76 (Rewe), in der der Gerichtshof sein Urteil am 16. Dezember 1976 gefällt habe (Slg. 1976, 1989), meint die Kommission, ein Sachverhalt wie derjenige in der Rechtssache 43/75 (De/renne, a.a.O.) in dem wesentliche Interessen von Privatpersonen auf dem Spiel ständen, die sowohl durch das Verhalten mehreren Mitgliedstaaten als auch durch das von Gemeinschaftsorganen irregeführt worden seien und deren finanzielle Möglichkeiten beschränkt sein könnten, lasse sich nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichen, in der es im Gegenteil um die Verwaltung eines Mitgliedstaates gehe.

    Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 (Rechtssache 74/76, lannelli, Slg. 1977, 557) ist die Klägerin im Ausgangsverfahren der Meinung, Artikel 92 des Vertrages könne keine Artikel 13 Absatz 2 entgegengesetzte Bedeutung haben.
  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    (Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. 1972, 1309) immer entschieden, daß diese Bestimmungen von dem für die Aufhebung der Abgaben gleicher Wirkung vorgesehenen Datum· an unmittelbare Wirkung hätten, und das selbst dann, wenn die streitige Abgabe nicht bereits zuvor durch ein Urteil des Gerichtshofes nach Artikel 169 des Vertrages oder durch eine Richtlinie der Kommission auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages für rechtswidrig erklärt worden sei.
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Der Gerichtshof 'habe bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1961 (Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Slg. 1961, 1) entschieden, daß der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention sei, da er nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasse, die in verschiedener Form die Belastungen verminderten, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe.
  • EuGH, 10.12.1968 - 7/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Diese Auslegung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 (Rechtssache 7/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1968, 633) hinsichtlich Abgaben für italienische Kunstwerke und in seinem Urteil vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193) hinsichtlich Statistikgebühren bestätigt.
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1) ausdrücklich entschieden, der Umstand, daß die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumten, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, bedeute nicht, daß es für den einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem einzelstaatlichen Gericht auf diese Verpflichtungen zu berufen.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Sie legt dabei die Vorschriften des Artikels 14 Absätze 2 und 3 sowie die vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassenen Richtlinien zugrunde." 1 4 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611), vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) und vom.
  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    Diese Auslegung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 (Rechtssache 7/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1968, 633) hinsichtlich Abgaben für italienische Kunstwerke und in seinem Urteil vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193) hinsichtlich Statistikgebühren bestätigt.
  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 61/79
    5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129), ausgeführt hat, enthält Artikel 13 Absatz 2 spätestens seit dem Ende der Übergangszeit, d. h. seit dem 1. Januar 1970, ein eindeutiges und unbedingtes Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, so daß diese Bestimmung sich ihrem Wesen nach vorzüglich dazu eignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen.
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 12.11.1974 - 34/74

    Roquette Frères / French State

  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Der Gerichtshof schränkt nur ausnahmsweise in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die seine Entscheidung bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen kann, die Rückwirkungen seiner Entscheidung ein (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Rs. C-61/79, Denkavit, Slg. 1980, S. 1205 Rn. 16 f.; stRspr).

    Eine solche primärwirksame Wirkung des Vertrauensschutzes lässt der Gerichtshof regelmäßig nicht zu, da er im Hinblick auf die einheitliche Geltung des Unionsrechts davon ausgeht, dass nur er selbst die Wirkung der in seinen Entscheidungen vorgenommenen Auslegung zeitlich beschränken könne (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, a.a.O., Rn. 18; stRspr).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Im Fall von Auslegungsentscheidungen erläutert er allgemein, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die vorgelegte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten richtigerweise zu verstehen und anzuwenden ist beziehungsweise gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 126, 286 ).

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfGE 126, 286 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -, NZA 2009, S. 538 ).

    Eine solche Einschränkung der Wirkung einer Vorabentscheidung aus Gründen des unionsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. Wissmann, Vertrauensschutz - europäisch und deutsch, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, S. 1161 ) muss - wegen des Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem (ersten) Urteil selbst enthalten sein, durch das über die Auslegungsfrage entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75).

    Sie zu bestimmen, ist Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union, der grundsätzlich auch über eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile entscheiden muss (vgl. EuGH, Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75; vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 60; vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Rn. 48; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38).

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