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   EuGH, 27.03.1980 - 66/79   

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EuGH, 27.03.1980 - 66/79 (https://dejure.org/1980,388)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1980 - 66/79 (https://dejure.org/1980,388)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1980 - 66/79 (https://dejure.org/1980,388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - AUSLEGUNG - ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DER AUSLEGUNGSURTEILE - RÜCKWIRKUNG - GRENZEN - RECHTSSICHERHEIT

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

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    EWGV Art. 177
    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - AUSLEGUNG - ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DER AUSLEGUNGSURTEILE - RÜCKWIRKUNG - GRENZEN - RECHTSSICHERHEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 1237
  • NJW 1981, 516
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    von dem sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455) und die Kommission in ihrer Note Nr. 75425312 vom 30. Mai 1975, die im Anschluß an das am 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74, Roquette, Slg. 1974, 1217, erlassene Urteil verbreitet worden sei, hätten leiten lassen.

    Der Gerichtshof habe sich jedoch erst in dem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, De/renne, Slg. 1976, 455) zum ersten Mal veranlaßt gesehen, die Frage nach der zeitlichen Tragweite seiner Urteile zu stellen.

    Was die Wirkungen des Urteils angehe, so habe der Gerichtshof in der bereits angeführten Rechtssache 43/75, Defrenne, im Anschluß an den Hinweis auf die Außerordentlichkeit bestimmter Umstände des dortigen Falles zum Ausdruck gebracht, daß seinem Urteil nur beschränkte Rückwirkung zukomme.

    Diese These stützen die Beklagten auf eine Passage aus dem Urteil Defrenne (Slg. 1976, 455, 480), wonach bei allen gerichtlichen Entscheidungen ihre praktischen Auswirkungen sorgfältig erwogen werden müssen, sowie darauf, daß eine eher pragmatische denn dogmatische Betrachtungsweise geboten sei.

    Die italienische Regierung erinnert an die in der Rechtssache 33/76 vorgebrachten Auffassungen, kritisiert sie und betont u. a., daß die damals von ihr vorgeschlagene Lösung sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defienne, Slg. 1976, 455) ableite.

    Die italienische Regierung betont, daß der von ihr vorgeschlagenen Lösung das Urteil in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, a.a.O.) zugrunde liege, in der der Gerichtshof ausdrücklich, wenn auch nur ausnahmsweise, zwischen der Feststellung der Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung und der Bejahung einer Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung der nachteiligen Wirkungen unterschieden habe, die aus dieser Vertragsverletzung erwachsen seien.

    0 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, De/renne/Sabena, Slg. 1976, 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

  • EuGH, 15.06.1976 - 113/75

    Frecasseti / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    In seinem Urteil vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 113/75, Frecassetti, Slg. 1976, 983) hat der Gerichtshof den Begriff "Tag der Einfuhr" dahin gehend ausgelegt, daß darunter der Tag zu verstehen ist, "an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen wird".

    Die Beklagten in den Ausgangsverfahren räumen zwar ein, daß dem Urteil in der Rechtssache 113/75, Frecassetti, rein deklaratorische Bedeutung und Rückwirkung zukomme, sind jedoch der Auffassung, es liege auf der Hand, daß die Erstreckung der Wirkungen des Urteils auf frühere Rechtsverhältnisse nur unter Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich sei.

    Als ihres Erachtens durchschlagendes Argument führen sie ferner eine Reihe von Maßnahmen und Entwürfen der Gemeinschaftsorgane an, insbesondere ein Schriftstück des Ausschusses Zollrecht vom 7. Februar 1972 (Verwaltung der Zollunion 188/72), den Vorentwurf für eine Richtlinie vom 27. Dezember 1972 (VdZ 1049/72), eine Aufzeichnung vom 7. Juni 1973 (VdZ 461/73), einen Vorentwurf vom 24. Juli 1973 (VdZ 569/73), den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1973 (ABl. 1974, C 14. S. 45) - nunmehr Richtlinie Nr. 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. 1979, L 205, S. 19) zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr -, Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für die Richtlinie (ABl. 1974, C 85, S. 24, und ABl. 1974, C 125, S. 10) und schließlich interne Schriftstücke der Organe aus der Zeit nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache 113/75, wie die Note der Gruppe Wirtschaftsprobleme vom 23. August 1976 (R/12002/76), eine Note vom 12. April 1977 (R/1771/77), eine Note vom 16. Mai 1977 (R/1161/77) und der Vorschlag für eine Richtlinie vom 28. Juli.

    (R/1876/77), durch dessen Artikel 12 Absatz 2 der vom Gerichtshof in dem Urteil 113/75 bestätigte Grundsatz uneingeschränkt gutgeheißen werde.

    Es bestehe keinerlei Grund dafür, eine Unterscheidung zwischen Geschäftsvorgängen vor und solchen nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 113/75 zu treffen.

    5 Durch Urteil vom 15. Juli 1976 (Rechtssache 113/75, Frecassetti, Slg. 1976, 983) lehnte der Gerichtshof die Anwendung dieses Verfahrens auf Abschöpfungen für Agrareinfuhren aus Drittländern ab und erklärte, daß bei deren Berechnung einheitlich der Abschöpfungssatz zugrundezulegen ist, der an dem Tag gilt, an dem die Einfuhrerklärung von der Zollstelle angenommen worden ist.

  • EuGH, 12.11.1974 - 34/74

    Roquette Frères / French State

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    von dem sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455) und die Kommission in ihrer Note Nr. 75425312 vom 30. Mai 1975, die im Anschluß an das am 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74, Roquette, Slg. 1974, 1217, erlassene Urteil verbreitet worden sei, hätten leiten lassen.

    Die italienische Regierung beruft sich auch auf die Note Nr. 75425312 der Kommission vom 30. Mai 1975, die im Anschluß an den Erlaß des Urteils vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette, Sig. 1974, 1217) verbreitet worden sei und sich auf die Auslegung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates beziehe.

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    Daher fallen Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge, wie der Gerichtshof u. a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1976 (Rechtssache 26/74, Roquette, Sig.
  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    Ein solcher Rückgriff würde jedoch zu unterschiedlichen Lösungen führen, zumal - wie das Urteil vom 26. Juni 1979 (Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/ McCarren, noch nicht veröffentlicht) zeige - die Möglichkeit einer Rückforderung durch das einzelstaatliche Recht sogar völlig ausgeschlossen sein könne.
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    Durch die nach Artikel 177 erlassenen Urteile des Gerichtshofes werde das mit dem Ausgangsverfahren befaßte einzelstaatliche Gericht notwendigerweise gebunden, da nur so das mit dem Institut der Vorabentscheidung verfolgte Ziel erreicht werden könne, worauf der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76 (Benedetti/Munari, Slg. 1977, 163) und vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache.
  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    Dieser Grundsatz werde vor allem durch Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages bestätigt, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Rat/Kommission, Slg. 1973, 575) extensiv ausgelegt habe.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    Die grundsätzliche Frage, die sich in den beiden fraglichen Gruppen von Rechtssachen stelle, sei bereits in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, aufgeworfen worden, jedenfalls was die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beträge angehe.
  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus EuGH, 27.03.1980 - 66/79
    (Milch-, Fett- und Eier-Kontorl Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1969, 165) ausdrücklich hingewiesen habe.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    170 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnr. 14, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01, Niemann, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 49 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    In diesen Zusammenhang gehört das Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).

    983), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Sig. 1980, 617) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205) sowie in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237).

    Der Gerichtshof entschied weiterhin in seinem Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237), daß, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat, es Sache der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats sei, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben festzulegen; diese Modalitäten und Voraussetzungen dürften jedoch die Regelung der Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, daß die streitige Ausgestaltung in gleicher Weise auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts wie auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen anwendbar ist, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnr. 21).
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