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   EuGH, 22.05.1980 - 131/79   

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EuGH, 22.05.1980 - 131/79 (https://dejure.org/1980,519)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.1980 - 131/79 (https://dejure.org/1980,519)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 1980 - 131/79 (https://dejure.org/1980,519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - AUSLÄNDERPOLIZEILICHE MASSNAHMEN - VERFAHREN DER ÜBERPRÜFUNG UND STELLUNGNAHME DURCH DIE ZUSTÄNDIGE STELLE - ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 - UNMITTELBARE WIRKUNG

  • EU-Kommission

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit von Arbeitnehmern und deren Angehörigen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft; Rechtsweg gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet; Begründung der Ausweisung oder Verweigerung der Einreise eines Arbeitnehmers in einen anderen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/221 EWG; ; EWG-Vertrag Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 64/221 EWG; EWG-Vertrag Art. 48
    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - AUSLÄNDERPOLIZEILICHE MASSNAHMEN - VERFAHREN DER ÜBERPRÜFUNG UND STELLUNGNAHME DURCH DIE ZUSTÄNDIGE STELLE - ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 - UNMITTELBARE WIRKUNG - [RICHTLINIE 64/221 DES RATES , ARTIKEL 9]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 1585
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 131/79
    In der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999) habe niemand, nicht einmal die Kommission, vorgetragen, daß das Ausweisungsverfahren, das einer von einem englischen Strafgericht ausgesprochenen Empfehlung nachfolge, gegen eine dem Vereinigten Königreich aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 obliegende Verpflichtung verstoße.

    - Eine "Empfehlung" stelle eine Meinungsäußerung zu der Frage dar, ob die Ausweisungsverfügung vom Exekutivorgan erlassen werden solle; - eine "Empfehlung" stelle eine Maßnahme im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie dar (vgl. Urteil Bouchereau); deshalb könne eine solche Meinungsäußerung zulässigerweise nur auf Gründe der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit und Gesundheit gestützt werden und müsse, was die beiden zuerst genannten Gründe anbetreffe, sich auf das persönliche Verhalten des betroffenen einzelnen beziehen;.

    Nach Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages müsse eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung "gerechtfertigt" sein; die Verwaltungsbehörden müßten sich vergewissern, daß die ausgewiesene Person durch ihr persönliches Verhalten eine "gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung" darstelle (vgl. Urteil Bouchereau).

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 22.05.1980 - 131/79
    Im Urteil Royer (Rechtssache 48/75, Slg. 1976, S. 497) habe der Gerichtshof für Recht erkannt:.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Die österreichische Regierung trägt vor, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet könne außer im Fall absoluter Dringlichkeit nicht gegenüber einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person vollzogen werden, bevor diese nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 garantierten Rechtsbehelfsverfahren habe ausschöpfen können (Urteile Royer und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585).
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Der Gerichtshof habe insbesondere in der bereits zitierten Rechtssache Bouchereau und in der Rechtssache 131/79 (Santillo, Slg. 1980, 1585) darauf hingewiesen, daß die Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine gegenwärtige Gefährdung sein müsse.

    Frage B 2): Der Gerichtshof habe diese Frage zum Teil bereits im Urteil Santillo beantwortet.

    zeichneten Entscheidungen; wenn es diese Rechtsmittel zwar gebe, sie aber nur die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zuließen und die Überprüfung in der Sache ausschlössen und wenn diese Rechtsmittel, selbst wenn sie sich auf die sachliche Überprüfung erstreckten, keine aufschiebende Wirkung hätten (vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Pecastaing und das Urteil Santillo).

    Es sei festzustellen, wie der Gerichtshof es im Urteil Santillo getan habe, daß "die Richtlinie .

    Die logische Folgerung daraus sei, daß die Stelle, die die Entscheidung treffe, der unabhängigen Stelle Unterlagen vorlege, durch die die Art des zur Last gelegten Sachverhalts, die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung vollständig und unbestreitbar nachgewiesen würden (Urteil Santillo).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Die Kommission zieht u. a. das Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79 (Santillo, Slg. 1980, 1585) heran, nach dem zumindest dann, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liege, das Gericht bzw. die Behörde eine positive Entwicklung und damit den zwischenzeitlichen Wegfall der gegenwärtigen Gefährdung berücksichtigen müsse.

    106 Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass das Eingreifen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten "zuständigen Stelle" ermöglichen soll, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile Santillo, Randnr. 12, und vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Es spricht nichts dafür, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten wäre, für die gerichtliche Kontrolle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EG-Angehörigen abweichend davon die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. des Abschlusses des Gerichtsverfahrens in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2001 - 10 S 1113/00 - unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.5.1980 - 131/79 - Santillo, Slg. I 1980, 1585 RdNr. 18).

    Die im Falle des Klägers anzuwendenden innerstaatlichen verfahrens- und prozessrechtlichen Bestimmungen werden aber den Anforderungen der Art. 8 und 9 Richtlinie 64/221/EWG gerecht, so dass es einer Umsetzung nicht bedurfte und auch eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 64/221/EWG hier ausscheidet (zur unmittelbaren Wirkung des Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG vgl. EuGH, Urteile vom 22.5.1980 - Rs. 131/79 -, Slg. 1980, 1585; vom 23.2.1994 - C-419/92 -, InfAuslR 1994, 213; vom 9.11.2000 - C-357/98 - Yiadom).

    In dem Urteil vom 22.5.1980 hat der Europäische Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, Art. 9 der Richtlinie zum Ausgleich eine "erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen", durch die zuständige Stelle fordert (EuGH, Urteil vom 22.5.1980 a.a.O. RdNr. 12); er hat diese Formulierung auch in späteren Entscheidungen übernommen (EuGH, Urteile vom 30.11.1995 a.a.O. RdNr. 17; vom 17.6.1997 a.a.O. RdNr. 34).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

    Der Europäische Gerichtshof (Urteile v. 22.5.1980 a.a.O., S.1602; Urteile vom 18.5.1982 - Rs. 115 und 116/81 a.a.O.) hat vielmehr entschieden, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zur Bestimmung der "zuständigen Stelle" belasse.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs kann daher auch die nach englischem Recht mögliche strafgerichtliche Ausweisungsempfehlung dem Erfordernis der Stellungnahme einer zuständigen Stelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG im Falle des Fehlens oder der Beschränkung der Rechtsmittel auf die Gesetzmäßigkeit entsprechen, wenn sie in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung steht (EuGH, Urteil vom 22.5.1980, a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-482/01

    DIE GENERALANWÄLTIN ÄUSSERT SICH ZUR BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, DIE

    - Vgl. die Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79 (Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12), in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen 297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 62) und vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 34).

    - Urteile in den Rechtssachen 115/81 und 116/81 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 12, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).

    - Urteil in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 15.

    - Urteile in der Rechtssache 48/75 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 59, vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 17), in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 12, in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, in den verbundenen Rechtssachen 297/88 und C-197/89 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 62, in der Rechtssache C-175/94 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 17, in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 34, und in der Rechtssache C-357/98 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 31. Daraus ergibt sich eine Warteverpflichtung der Stelle, die die Entscheidung über die freiheitsbeschränkende Maßnahme, etwa die Ausweisung, trifft.

    - Urteil in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 13. als hinreichend bestimmt und konkret qualifiziert worden ist, und sich einzelne Betroffene daher darauf berufen könnten, ohne auf eine Anpassung der bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen warten zu müssen.

    - Urteil in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22).

  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

    Zwar dürfte der Erlass der Ordnungsverfügung durch den Beklagten keine Stellungnahme einer zuständigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG gewesen sein, die vor einer Ausweisungsentscheidung der Bezirksregierung E im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erging, da der Beklagte die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht erfüllt, weil danach über den Wortlaut der Vorschrift hinaus die für die vorherige Stellungnahme zuständige Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine völlig unabhängige Stelle sein muss, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14 f., vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Adoui und Cornuaille, Rn. 15 f., vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 62-65, und vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 114, 116 ; s. auch Kammer, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 - a.A. ohne nähere Begründung anscheinend BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13, und der Beklagte gegenüber der Bezirksregierung E in Ansehung der einschlägigen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 OBG NRW keine völlig unabhängige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist.

    Diese Stellungnahme der Bezirksregierung E beruhte auch auf einer vorherigen Unterbreitung aller bei der Entscheidung des Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14, in Form des Vorlageberichts des Beklagten vom 16. November 2004, und die Stellungnahme der Bezirksregierung E in Form des Widerspruchsbescheides ist dem betroffenen Kläger auch ordnungsgemäß mitgeteilt worden, vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Adoui und Cornuaille, Rn. 18, vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 64.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein zwischen der Abgabe der Stellungnahme und der Ausweisungsentscheidung liegender Zeitraum von mehreren Jahren geeignet, der Stellungnahme die (Rechtsschutz-)Funktion i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu nehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14, 18, der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wurde jedoch nicht mehrere Jahre, sondern nur ca. 15 Monate vor der endgültigen Ausweisungsentscheidung, nämlich der Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. Februar 2004 durch dessen Schriftsatzes vom 3. April 2006, erlassen.

    Darüber hinaus sieht der EuGH einen längerfristigen Zeitraum zwischen Stellungnahme und Entscheidung nur deshalb als problematisch an, weil die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr für die Allgemeinheit in dem Zeitpunkt beurteilt wird, in dem gegen ihn die Ausweisungsverfügung ergeht, da die für die Beurteilung maßgeblichen Faktoren, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, sich im Laufe der Zeit ändern können", vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 18.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    55 Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs forderte die Richtlinie 64/221 für diejenigen, auf die die Regelungen über Freizügigkeitsausnahmen nach Art. 2 ff. RL 64/221 angewendet werden - unabhängig davon, ob die Ausnahme bei einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder in Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemacht wird (vgl. Vorabentscheidung vom 10.2.2000 InfAuslR 2000, 161) - das Recht auf eine unabhängige und vollständige Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Erwägungsgrund 3 sowie Art. 8), also auf Überprüfung aller Tatsachen, Umstände und sonstigen Gründe, die für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (der Gerichtshof spricht von der Prüfung auch der Zweckmäßigkeit der Maßnahme, vgl. die Entscheidungen vom 22.5.1980 Rs. 131/79 RdNr. 12; vom 18.5.1982 Az. C-115/81 RdNr. 15; vom 17.6.1997 Az. C 65/95 und C-111/95 RdNrn.
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585) zur Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56, S. 850), die durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurde und deren Artikel 6 im Wesentlichen mit Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38 übereinstimmte, genießt jeder, der durch die genannten Bestimmungen geschützt wird, eine zweifache Garantie, die in der Bekanntgabe der Gründe jeder seine Freiheit beschränkenden Maßnahme - es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen - und in der Gewährung eines Rechtsbehelfs besteht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    144 - Vgl. Urteile vom 27. Juni 1989, Kühne (50/88, Slg. 1989, 1925, Randnr. 26) und vom 22. Mai 1980, Santillo (131/79, Slg. 1980, 1585, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Verstoßes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-459/99

    DIE GENERALANWÄLTIN PRÜFT DIE BEFUGNIS EINES MITGLIEDSTAATS, BESTIMMTE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

    Dörr und Ünal

  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2002 - 13 S 54/02

    Ausweisung türkischer Straftäter - Ausweisungsschutz

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81

    Rezguia Adoui gegen Belgischen Staat und Stadt Lüttich und Dominique Cornuaille

  • VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 4 K 743/03

    Ausweisung eines Ausländers mit Aufenthaltsrecht erst nach Durchführung eines

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/95

    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte: John

  • VG Sigmaringen, 15.03.2004 - 4 K 1995/03

    Aussetzung eines Gerichtsverfahrens bei Anhängigkeit eines die Auslegung einer

  • VG München, 21.03.2001 - M 28 K 00.2115

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung eines griechischen

  • VG Sigmaringen, 15.03.2004 - 4 K 1955/03

    Aussetzung des Verfahrens bei einem bereits anhängigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 222/86

    Union nationale des entraîneurs et cadres techniques professionnels du football

  • VG Sigmaringen, 19.06.2002 - 8 K 616/02

    Ausweisung eines Freizügigkeitsberechtigten

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