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   EuGH, 23.01.1980 - 35/79   

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EuGH, 23.01.1980 - 35/79 (https://dejure.org/1980,1664)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.1980 - 35/79 (https://dejure.org/1980,1664)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 1980 - 35/79 (https://dejure.org/1980,1664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Grosoli

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - GEFRORENES RINDFLEISCH - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTEN - KRITERIEN - VORHERIGE ZUWEISUNG EINES TEILS DER NATIONALEN QUOTE AN EINEN EINZIGEN MARKTTEILNEHMER - ZULÄSSIGKEIT ...

  • EU-Kommission

    Grosoli

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2861/77 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2861/77 Art. 3
    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - GEFRORENES RINDFLEISCH - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTEN - KRITERIEN - VORHERIGE ZUWEISUNG EINES TEILS DER NATIONALEN QUOTE AN EINEN EINZIGEN MARKTTEILNEHMER - ZULÄSSIGKEIT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 177
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.12.1973 - 131/73

    Grosoli

    Auszug aus EuGH, 23.01.1980 - 35/79
    Zur zweiten Frage bezieht sich die Firma Fiorucci Cesare auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), in dem der Gerichtshof unter anderem ausgeführt habe,.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) vertritt sie die Ansicht, daß die in der Verordnung den Mitgliedstaaten belassene Entscheidungsbefugnis nur das Verwaltungssystem für die ihnen zustehenden Quoten betreffe, also die technischen und verfahrensmäßigen Einzelheiten, die erforderlich seien, um die Einhaltung des Umfangs des Kontingents und die Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbürger zu gewährleisten - Kriterien, die in der Verordnung Nr. 2861/77 zwingend festgelegt seien.

    Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen (Urteil 131/73, Grosoli, a. a. O.) würde die durch die Gemeinschaftsverordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung überschritten, wenn diese ohne spezielle Ermächtigung ihre Verwaltungsbefugnis dahin ausübten, mehr oder weniger umfassende Listen der betroffenen Marktteilnehmer aufzustellen.

    Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze (Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O.) schlössen nicht aus, daß ein Mitgliedstaat in seiner internen Rechtsordnung geeignete Kriterien festlege, die den freien Zugang nicht einschränkten, sondern ihn auf der Grundlage von Verfahren und Merkmalen, die mit dem angestrebten Ziel vereinbar seien, gerade ermöglichten.

    Die Regierung der Italienischen Republik verweist darauf, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a. a. O.) drei Arten von Gemeinschaftskontingenten je nach ihrem Durchführungsmodus unterschieden habe: a) Kontingente, für die das Gemeinschaftsrecht eine besondere Verwendung vorsehe, b) Kontingente, die in vollem Umfang den Mitgliedstaaten zur Verwendung nach ihren eigenen Interessen überlassen seien, c) Kontingente, die, ohne einer der beiden erwähnten Gruppen zugeordnet zu sein, nach dem Grundsatz des freien Zugangs für alle betroffenen Marktteilnehmer ausgenutzt werden können.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) ergebe sich, daß ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gemeinschaft innerstaatliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ziele nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden dürften.

    7 In seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), das die Auslegung der Verordnungen des Rates zur Eröffnung der Gemeinschaftszollkontingente für gefrorenes Rindfleisch für die Jahre 1968 und 1969 betraf, hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, daß die Verwaltung der Quoten zwar den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, daß aber die in den erwähnten Verordnungen enthaltene'Verweisung auf diese Vorschriften nicht so verstanden werden darf, als gehe sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinaus, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen.

  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Ähnliche Bestimmungen, die die vollständige Aufteilung eines Zollkontingents beträfen, seien dem Gerichtshof in den Rechtssachen 131/72 (Grosoli, Slg. 1973, 1555), 35/79 (Grosoli, Slg. 1980, 177) und 124/79 (van Walsum, Slg. 1980, 813) vorgelegt worden; dieser habe sie nicht für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.

    Das Verfahren stehe nicht im Gegensatz zum Protokoll und scheine darüber hinaus auch nicht gegen den Vertrag zu verstoßen (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555; Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177; Rechtssache 124/79, van Walsum, Slg. 1980, 813).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor Herbert Will, Trawako,

    Bereits dreimal ist der Gerichtshof ersucht worden, Fragen aus diesem Problemkreis zu beantworten, nämlich in den Rechtssachen Grosoli I (Rechtssache 131/73, Slg. 1973, 1555) Grosoli II (Rechtssache 35/79, Slg. 1980, 177) und van Walsum (Rechtssache 124/79, Slg. 1980, 813).

    Im zweiten Grosoli- Urteil (Rechtssache 35/79) wird in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe unter anderem der Grundsatz bekräftigt, daß die Beachtung der Gleichbehandlung der Begünstigten gesichert werden soll, doch wird dieser Grundsatz im folgenden in den Entscheidungsgründen erläutert.

  • EuGH, 13.10.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor

    9 In seinen Urteilen vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, Slg. 1973, 1555) und vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79 (Grosoli, Slg. 1980, 177) hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, daß die Verwaltung der Quoten zwar den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, daß aber die in den erwähnten Verordnungen enthaltene Verweisung auf diese Vorschriften nicht so verstanden werden darf, als gehe sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinaus, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1985 - 199/84

    Procuratore della repubblica gegen Tiziano Migliorini und Tibor Tiburzio Fischl.

    Zunächst wird insbesondere unter Hinweis auf Ihre beiden Urteile Grosoli (Rechtssachen 131/73, Slg. 1973, 1555, und 35/79, Slg. 1980, 177) geltend gemacht, daß mangels eines ausdrücklichen Verbots in der Verordnung selbst bezüglich der Verwendung der Ware die Mitgliedstaaten die Wiederausfuhr des eingeführten Rindfleischs nicht untersagen dürften.

    Auch wenn es Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, die Kriterien für den Zugang der betroffenen Marktteilnehmer zu der ihm zugeteilten Quote festzulegen (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 35/79, Grosoli, a.a.O.), so überschritte der Staat demnach doch offensichtlich den Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis, wenn er nur die Marktteilnehmer in den Genuß der Befreiung von der Abschöpfung kommen ließe, die die Ware ausschließlich zur Dekkung des Bedarfs des Inlandsmarkts vorsähen, und wenn er auf diese Weise die Wiederausfuhr der Ware verbieten würde.

  • EuGH, 27.09.1988 - 51/87

    Kommission / Rat

    10 Schließlich ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufteilung eines Kontingents in nationale Quoten nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gemeinschaftskontingents sind, beeinträchtigen darf, nachdem diese im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind, und daß ausserdem alle betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats Zugang zu der diesem Staat zugewiesenen Quote haben müssen ( Urteil vom 23 . Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg .
  • EuGH, 13.03.1980 - 124/79

    Van Walsum

    1 3 Daraus folgt, daß die Produktschap durch ihren Beschluß vom 11. Juli 1979 den Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Verwaltungsbefugnis nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli u. a., entwickelten Kriterien nicht überschritten hat.
  • EuGH, 07.10.1985 - 199/84

    Procuratore della Republica / Migliorini und Fischl

    Die belgische Regierung versteht den Begriff der betroffenen Marktteilnehmer in Anlehnung an die Erklärungen der Kommission in einer früheren Rechtssache (Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177) dahin, daß unter ihn "alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen [fallen], die die Verzollung von gefrorenem Rindfleisch zum Zweck [des Inverkehrbringens] in diesem Hoheitsgebiet vornähmen oder vornehmen ließen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1988 - 51/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

    1973, 1555; vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, SpA Grosoli u. a/Ministerium für Außenhandel u. a., Sie.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1980 - 124/79

    J.A. van Walsum BV gegen Produktschap voor Vee en Vlees. - Aufteilung eines

    Zweitens scheint mir trotz des wackeren Vorbringens des Bevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens heute nachmittag, daß die Antwort auf die dem Gerichtshof vom Präsidenten des College vorgelegte Frage in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 35/79, der zweiten Rechtssache Grosoli, enthalten ist, das am 23. Januar 1980, also nach dem Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache Und jedenfalls nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in dieser Rechtssache, ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1983 - 218/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

    Die Wiederausfuhr des auf diese Weise eingeführten Rums ist zwar nicht verboten, die Verbrauchsteuer kann jedoch nicht erstattet werden, da der Status der 1 - Richtlinie 64/482 vom 26.6.1964.2 - Urteil vom 12.12.1973, Rechtssache 131/73, Grosoli (Slg. 1973, 1555); Urteil vom 23.1.1980, Rechtssache 35/79, Grosoli und andere (Slg. 1980, 177); Urteil vom 13.3.1980, Rechtssache 124/79, van Walsum (Slg. 1980, 813).
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