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   EuGH, 26.06.1980 - 793/79   

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EuGH, 26.06.1980 - 793/79 (https://dejure.org/1980,1303)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1980 - 793/79 (https://dejure.org/1980,1303)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 793/79 (https://dejure.org/1980,1303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Menzies

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - ANALOGE ANWENDUNG DER FÜR DIE VERSICHERUNG BEI ALTER UND TOD GELTENDEN BESTIMMUNGEN - BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS UND DES TATSÄCHLICHEN BETRAGS - ZURECHNUNGSZEIT - ...

  • EU-Kommission

    Menzies

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die innerhalb der Gemeinschaft zuwandernden und abwandernden Arbeitnehmer und deren Familien; Auslegung der Begriffe "zurückgelegte Versicherungszeiten" und "vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 1; ; AVG § 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - ANALOGE ANWENDUNG DER FÜR DIE VERSICHERUNG BEI ALTER UND TOD GELTENDEN BESTIMMUNGEN - BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS UND DES TATSÄCHLICHEN BETRAGS - ZURECHNUNGSZEIT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 2085
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    10 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).

    56 Z. B. Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172), vom 23. September 1982, Besem (274/81, EU:C:1982:315), vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C-5/91, EU:C:1992:76), vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C-132/96, EU:C:1998:427), vom 21. Februar 2013, Salgado González (C-282/11, EU:C:2013:86).

    57 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10).

    58 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).

    Die einzigen anderen Urteile, auf die der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache selbst Bezug genommen hat, waren das Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172), und das unten in Fn. 69 angeführte Urteil.

    74 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

    In dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung geregelten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    Nach dieser Bestimmung ist der theoretische Betrag der Leistung mithin so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10, vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 41).

    Mit der nach dieser Vorschrift durchzuführenden Berechnung soll nämlich wie mit der nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführenden gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer der höchstmögliche theoretische Betrag zusteht, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11, und vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).

    In dem zweiten Schritt, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, ermittelt der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    Würde bei der Berechnung des zeitlichen Verhältnisses eine Zeit berücksichtigt, die keiner in dem betreffenden Staat zurückgelegten tatsächlichen Versicherungs- oder auch nur Wohnzeit entspricht, so hätte dies möglicherweise zur Folge, dass das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem durch Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen System unvereinbaren Weise einseitig und künstlich gestört würde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-30/04

    Koschitzki - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    27 Aus Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich ausdrücklich, dass der theoretische Betrag so zu berechnen ist, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79, Menzies, Slg. 1980, 2085, Randnr. 10).

    28 Hinsichtlich des Zweckes dieses Artikels hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die nach dieser Vorschrift durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt hätte (Urteil Menzies, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-132/96

    Antonio Stinco und Ciro Panfilo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale

    55 Den Urteilen Menzies und Di Prinzio kann ebenfalls entnommen werden, daß für den Fall, daß ein Mitgliedstaat das Ziel einer Mindestrente durch die Hinzurechnung fiktiver Versicherungszeiten zu erreichen sucht, um einen Ausgleich für die kurze Versicherungszeit des Antragstellers zu schaffen, solche Zeiten bei der Ermittlung des theoretischen Betrages eindeutig berücksichtigt werden müssen.

    (40) - Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    Daher sei das Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085) heranzuziehen, in dem der Gerichtshof erkannt habe, dass eine Zurechnungszeit, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet werde, um die im Falle der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährte Leistung zu erhöhen, bei der Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    22: - Rechtssache 793/79, Slg. 1980, 2085.23: - Vgl. oben, Nr. 32.24: - Vgl. oben, Nr. 6.25: - S. 4 der deutschen Übersetzung.
  • EuGH, 18.02.1992 - C-5/91

    Di Prinzio / Office national des pensions

    53 In bezug auf die Berücksichtigung der fiktiven Zeiten bei der Berechnung der proratisierten Leistung ergibt sich aus dem Beschluß Nr. 95 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. C 99, S. 5) und dem Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085), daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung fiktiver Zeiten nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt wird, diese Zeiten nur bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-282/11

    Salgado González - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, Slg. 1980, 2085, Randnrn. 10 f.).
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 73/89

    Ruhensberechnung, Proratisierung des Höchstbetrages

    Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 26. Juni 1986 (Rechtssache 793/79; SozR 6050 Art. 46 Nr. 13) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-5/91

    Antonietta Di Prinzio gegen Office national des pensions. - Soziale Sicherheit

    (33) - Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Slg. 1980, 2085).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1997 - C-31/96

    Antonio Naranjo Arjona gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

  • BSG, 29.11.1984 - 4 RJ 23/84

    Beitragszahlung in nichtdeutsche Versicherungen - Berechnung der deutschen

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