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   EuGH, 27.02.1980 - 169/78   

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EuGH, 27.02.1980 - 169/78 (https://dejure.org/1980,1124)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - 169/78 (https://dejure.org/1980,1124)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - 169/78 (https://dejure.org/1980,1124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZIEL ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Ziel der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) im Rahmen der Steuervorschriften; Diskriminierungsverbot zwischen eingeführten und gleichartigen inländischen Erzeugnissen; Auslegungskriterien für den "gleichartigen ...

  • Judicialis
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    1. STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZIEL ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 385
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 169/78
    Diese Feststellung stütze sich auf die Auslegung des Artikels 95, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) ergebe.

    i) Das Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen) bestätige die Ausführungen der italienischen Regierung voll und ganz.

    Diese Feststellungen entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787).

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. 1978, 1787) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung weit auszulegen in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der "gleichartigen Waren" hinreichend flexibel auszulegen.

    4 Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen mehreren Gruppen alkoholischer Erzeugnisse haben sich die Parteien in allen Verfahren auf Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) berufen, das während deren Rechtshängigkeit erging.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle - beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts - bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 169/78
    In seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Sig.
  • EuGH, 04.04.1968 - 27/67

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 169/78
    Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    So habe der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) entschieden, daß es mit Artikel 95 unvereinbar sei, wenn Italien auf Branntweine aus inländischem Wein eine erheblich niedrigere "Banderolensteuer" als auf eingeführten Whisky erhebe.

    Das vorliegende Gericht leitet daraus her, daß keine Diskriminierung voliege, wenn die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag - wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/29 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) entschieden habe - durch die gleiche steuerliche Einordnung der eingeführten und der inländischen Ware nachgewiesen sei.

    Das Tribunale Mailand ist der Auffassung, daß die Anwendung der sich aus den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 und vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 ergebenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen würde.

    Die Firma COGIS meint, daß der Gerichtshof dieses Problem bereits in der vorerwähnten Rechtssache 169/78 behandelt habe.

    Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gestattet die Anwendung der vom Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 169/78 sowie 142 und 143/80 aufgestellten Grundsätze "hinsichtlich der staatlichen Abgabe die Behauptung, daß die diskriminierende Behandlung des aus Großbritannien nach Italien eingeführten Whiskys protektionistisen ist".

    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".

    Die italienische Regierung ist der Auffassung, das Urteil 169/78 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen; sie trägt unter Hinweis insbesondere auf die Urteile Chemial und Vinal vor, der diskriminierende oder Schutzcharakter einer unterschiedlichen Besteuerung könne sich nicht allein daraus ergeben, daß das höher besteuerte Erzeugnis im Gebiet des Mitgliedstaats nicht in bedeutenden Mengen hergestellt werde, wenn dieser Umstand auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruhe, deren Ziel es sei, eine derartige Produktion auf nationaler Ebene unrentabel zu machen, und die demnach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

    Abschließend bemerkt die italienische Regierung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem in der Rechtssache 169/78 entschiedenen Fall.

    Diese Frage, deren Bedeutung nach Auffassung der italienischen Regierung ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt, sei jedoch vom Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (bereits zitiert) und in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, Kommission/Frankreich und Kommission/Dänemark bereits entschieden worden.

    Dabei könne er sich auf Randnr. 38 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Frankreich) und Randnr. 10 der Entscheidungsgründe des Urteils 169/78 sowie auf den in dem Rewe-Urteil (Rechtssache 45/75, Slg. 1976, 181) aufgestellten Grundsatz stützen, wonach als gleichartig Waren anzusehen sind, die "in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen".

    Aber selbst wenn der Gerichtshof die Gleichartigkeit nicht bejahe, so sei vorliegend jedenfalls die Entscheidung in der Rechtssache 169/78 anzuwenden und einzuräumen, daß die streitigen Abgaben dem italienischenBranntwein einen indirekten Schutz yerschafften.

    Der Gerichtshof habe dieses Argument, das Italien übrigens schon in der Rechtssache 169/78 vorgebracht habe, zurückgewiesen (siehe Randnr. 31 der Entscheidungsgründe).

    "Weder das Urteil in der Rechtssache 28/69 noch irgendein anderes Urteil des Gerichtshofes enthält einen Hinweis, der dagegen spricht, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Rechtssache 169/78 bestätigt.

    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil 169/78 entschiedenn, daß Kornbranntwein und Branntwein aus wein gleichartige und/oder miteinander im.

    "im Hinblick darauf, daß die Banderolensteuerregelung und die beiden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Steuerregelungen die gleiche Struktur aufweisen, Artikel 95 in Weiterentwicklung des Urteils in der Rechtssache 169/78 so auszulegen, daß die steuerliche Gleichbehandlung von eingeführtem Branntwein aus Korn und inländischem Branntwein aus Wein sichergestellt wird".

    Der Gerichtshof habe nämlich einerseits in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) dahin erkannt, daß die Einordnung in den Zolltarif für die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht entscheidend sei, und andererseits in dem älteren Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) den Umstand, daß die Erzeugnisse in die gleiche Steuergruppe eingeordnet seien, als wesentlichen Gesichtspunkt für das Verhältnis der Gleichartigkeit angesehen.

    5 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien) entschieden hat: "Die Italienische Republik hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen ihre Verpflichtungen.

    9 Falls die in Artikel 95 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung der Gleichartigkeit nicht vollständig erfüllt ist, soll der zweite Absatz dieser Vorschrift, wie im Urteil in der Rechtssache 169/78 ausgeführt wurde, jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen.

    1 Hinsichtlich des Schutzcharakters der in Rede stehenden Steuerregelung hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil 169/78 festgestellt, daß diese Regelung dadurch gekennzeichnet ist, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und aus Trester, unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen haben.

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Die Kommission bemerkt dazu lediglich, die streitige Mehrwertsteuerregelung könne nicht aufgrund des Urteils vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) als zulässig angesehen werden.

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Banderolensteuer, die Gegenstand der Rechtssache 169/78 gewesen sei, in wesentlich günstigerem Licht, denn sie habe die Branntweine auf der Grundlage des Ausgangsstoffs unabhängig vom Ursprungs- oder Herkunftsort belastet.

    Abschließend meint die Kommission, der vorliegende Rechtsstreit sei auf der Grundlage der Auslegungskriterien zu entscheiden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen auf dem Gebiet der Branntweinbesteuerung und insbesondere in seinem Urteil 169/78 entwickelt habe.

    Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 169/78 (Kommission/Italien) und 216/81 (Cogis) bereits entschieden, daß Kornbranntweine, die einen großen Teil der aus dem Vereinigten Königreich eingeführten Branntweine ausmachten, und Branntweine aus Wein, auf die ein großer Teil der im Inland hergestellten Branntweine entfalle, denselben oder ähnlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienten.

    6 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1982 - 216/81

    COGIS (Compagnia Generale Interscambi) gegen Amministrazione delle Finanze dello

    - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 - Kommission/Italienische Republik -, Slg. 1980, 385.

    - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 - Kommission/Italienische Republik -, Slg. 1980, 385:.

    - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 - Kommission/Italienische Republik -, Slg. 1980, 385.

    Aus den genannten Urteilen, die in der Tat - anders als es die italienische Regierung für richtig hält - nicht extensiv interpretiert werden dürfen, können also für das uns hier beschäftigende Problem der unterschiedlichen Besteuerung von 1 - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 - Kommission/Italienische Republik -, Slg. 1980, 385.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des Artikels 95 Absatz 1 "... weit auszulegen [ist] in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der .gleichartigen Waren' hinreichend flexibel auszulegen" (siehe zum Beispiel Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 5).

    I- 7. Die Einreihung verschiedener Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif wurde einmal vom Gerichtshof als wesentlicher Gesichtspunkt dafür angesehen, ob Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind (Urteil in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12), obwohl diese Einreihung nicht als entscheidend betrachtet wurde (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 31).

    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 169/78 (Kommission/ Italien, a. a. O.), in dem es ebenfalls um alkoholische Getränke ging, ausgeführt, daß eine Regelung, wonach typische inländische Erzeugnisse unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, eine höhere Steuerlast zu tragen haben, mit Artikel 95 unvereinbar ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85

    Jacques Feldain gegen Directeur des services fiscaux du département du Haut-Rhin.

    Zu den Urteilen, die sich am eingehendsten mit dieser Frage befassen, gehört das vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385), in dem der Gerichtshof insbesondere ausgeführt hat: "Artikel 95 soll... die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen" (Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).

    Im Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof entschieden, daß "die Mitgliedstaaten keineswegs daran [gehindert sind], unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz vorzusehen als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren".

    6. Speziell zur Kraftfahrzeugsteuer hat der Gerichtshof kürzlich (im Urteil vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 200/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 3953, 3969) ausgeführt: "Um zu entscheiden, ob eine angefochtene steuerliche Differenzierung * Aus dem Französischen übersetzt.

    Die Vereinbarkeit eines Steuersystems mit Artikel 95 hängt jedoch nicht nur vom gewählten Progressionsrhythmus ab, sondern auch von der Definition der Besteuerungsgrundlage und der anderen Durchführungsmodalitäten der Besteuerung 1und im 1 - Vgl. das Urteil vom 27. Februar 1980, a. a. O., Randnr. 7.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4, in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 4, und in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

    In seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347), 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) und 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) habe der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 95 anhand objektiver Kriterien anzuwenden sei, daß er keine Ausnahmen zulasse und daß er etwaigen politischen Erwägungen vorgehe.

    So konnte sich der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils mit folgender Feststellung begnügen:.

    In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1987 - 356/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

    1980, 347, 359, Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, 399, Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, 462; Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, Cogis/Amrainistrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1982, 2701, 2712; Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, 867, Randnr. 10.7 - Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Administration des Finances de l'Etat/ Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, 1434; siehe auch Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial Farmaccutici/DAF, Slg. 1981, 1, 14, und in der Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, 620.

    Der Gerichtshof hat dem Begriff der Gleichartigkeit also eine weite Auslegung 8 - Kommission/Italien, Slg. 1983, 620 f. 9 - Rechtssache 243/84, Slg. 1986, 875, 877.10 - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 20.11 - Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink- Frucht, Slg. 1968, 333, 346).

    - Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 621.19 - Rechtssache 278/83, Slg. 1985, 2503, 2509.20 - Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission Vereinigtes Königreich, a. a. O., 432, Randnr. 5.21 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, a. a. O., Randnr. 6; Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, a. a. O., Randnr. 7.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 112/84

    Michel Humblot gegen Directeur des services fiscaux.

    Ihres Urteils vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385) zusammengefaßten Rechtsprechung sind die Waren als gleichartig anzusehen, die "in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen".

    Vor der Beantwortung der vorgelegten Fragen möchte ich mit der Kommission auf Randnummer 4 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der bereits genannten Rechtssache 169/78 hinweisen.

    Nach Auffassung der Kommission muß der Begriff "Gleichartigkeit" im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 so ausgelegt werden, wie in der von mir bereits zitierten Randnummer 5 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 169/78.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1987 - 196/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    Diese Aussage hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) wie folgt ergänzt: "Diese Praktiken wurden, wie hervorzuheben ist, insbesondere zu dem Zweck als rechtmäßig anerkannt, die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben zu erlauben, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären" (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe).

    Frankreich hält sich demgegenüber aufgrund solcher Urteile wie desjenigen in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1) für berechtigt, derartige Kontrollen zu verlangen.

    Worauf es letzten Endes ankommt, ist jedoch, daß gleichartige Weine aus vergleichbaren Gebieten steuer lich gleichzubehandeln sind, da Artikel 95 "die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen soll" (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 399, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 11.07.1989 - 323/87

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.07.1985 - 278/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.07.1985 - 277/83

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-327/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-367/93

    F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05

    Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1986 - 184/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1983 - 38/82

    Hauptzollamt Flensburg gegen Firma Hansen GmbH & Co. - Besteuerung von Branntwein

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-113/94

    Elisabeth Casarin, verheiratete Jacquier, gegen Directeur général des impôts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - C-105/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1982 - 170/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

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