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   EuGH, 21.05.1981 - 29/80   

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https://dejure.org/1981,1476
EuGH, 21.05.1981 - 29/80 (https://dejure.org/1981,1476)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.1981 - 29/80 (https://dejure.org/1981,1476)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 1981 - 29/80 (https://dejure.org/1981,1476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Reinarz / Kommission

    1 . BEAMTE - KLAGE - AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETER ANTRAG AUF ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG - FRIST - FEHLEN EINER SOLCHEN - FRÜHERE ABWEISUNG EINER KLAGE MIT GLEICHEM GEGENSTAND WEGEN FEHLENS EINES VERWALTUNGSVORVERFAHRENS - WEITERBESTEHEN DER IM STATUT VORGESEHENEN ...

  • EU-Kommission

    Reinarz / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung gegen einen ehemaligen Beamten der Kommission betreffend die Frage der Vergütung; Maßgeblichkeit von Wechselkursen für die Bestimmung und Anwendbarkeit der Vergütung eines Kommissionsbeamten; Klage gegen eine ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
    1. BEAMTE - KLAGE - AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETER ANTRAG AUF ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG - FRIST - FEHLEN EINER SOLCHEN - FRÜHERE ABWEISUNG EINER KLAGE MIT GLEICHEM GEGENSTAND WEGEN FEHLENS EINES VERWALTUNGSVORVERFAHRENS - WEITERBESTEHEN DER IM STATUT VORGESEHENEN ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 1311
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.02.1977 - 48/76

    Reinarz / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 21.05.1981 - 29/80
    Diese Klage wurde mit Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 48/76, Slg. 1977, 291) als unzulässig abgewiesen, da ihr keine Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen war.

    3 Im Jahre 1976 hatte der Kläger beim Gerichtshof beantragt, die oben genannten Bestimmungen für nichtig oder wenigstens in seinem Falle für unanwendbar zu erklären und die Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen; der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Februar 1977 (Reinarz/Kommission, Rechtssache 48/76, Slg. 1977, 291) die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr keine Verwaltungsbeschwerde vorangegangen war, wie sie jedes gerichtliche Verfahren voraussetzt.

    Zur Zulässigkeit der Klage 8 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil zum einen der Gerichtshof erneut mit einer Klage auf Leistung von Schadensersatz befaßt werde, die bereits in der Rechtssache 48/76 erhoben und mit Urteil vom 17. Februar 1977 abgewiesen worden sei, und weil zum anderen das Schreiben des Klägers vom 9. Mai 1978 eine Beschwerde darstelle und die Klage vor dem Gerichtshof nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhoben worden sei.

  • EuGH, 13.02.1980 - 256/78

    Misenta / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.05.1981 - 29/80
    In diesem Sinne könne die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache Newth, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 256/78, Misenta, Slg. 1980, 219) den Standpunkt des Klägers im Gegensatz zu dessen Auffassung nicht stützen.
  • EuGH, 31.05.1979 - 156/78

    Newth / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.05.1981 - 29/80
    Er verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1979 (Rechtssache 156/78, Newth, Slg. 1979, 1941), in dem die Auffassung der Kommission wiedergegeben sei, daß zwischen dem Berichtigungskoeffizienten des Wohnorts und der Währung, in der die Vergütung zu leisten sei, ein unauflöslicher Zusammenhang bestehe; mit dieser Auffassung sei die Zahlung in der Währung eines Landes, für das überhaupt kein Berichtigungskoeffizient festgelegt worden sei, nicht vereinbar.
  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

    Artikel 90 Absatz 1 des Statuts sieht für die Einreichung eines Antrags keine Frist vor (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 29/80, Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311, Randnr. 12), wie von der Beklagten eingeräumt wird.
  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

    Artikel 90 Absatz 1 des Statuts sieht für die Einreichung eines Antrags keine Frist vor (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 29/80, Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311, Randnr. 12), wie von der Beklagten eingeräumt wird.
  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Da die Regelung in den Gehaltsabrechnungen für die Monate nach Januar 1999 nicht mehr angewandt wird, bilden sie die Gehaltsabrechnung für Januar 1999 bestätigenden Bescheide (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, und vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 29/80, Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311, Randnr. 10).
  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Dieser Antrag war im übrigen völlig zulässig, denn nach ständiger Rechtsprechung kann, da für die Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts keine Frist vorgesehen ist, einem Beamten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bei der Anstellungsbehörde einen neuen gleichlautenden Antrag eingereicht hat, selbst wenn der Gerichtshof zuvor eine Klage, die den gleichen Gegenstand hatte, abgewiesen hat, dies aber nur deswegen, weil kein Verwaltungsverfahren vorangegangen war; dies lässt die Möglichkeit unberührt, auf die im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückzugreifen, soweit dessen Anforderungen beachtet werden (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 29/80, Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311).
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