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   EuGH, 26.03.1981 - 114/80   

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EuGH, 26.03.1981 - 114/80 (https://dejure.org/1981,593)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.1981 - 114/80 (https://dejure.org/1981,593)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 1981 - 114/80 (https://dejure.org/1981,593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN - ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 - BEGRIFF - DEFINITION - OBJEKTIVE UND NACHPRÜFBARE KRITERIEN - VERWENDETE AUSGANGSSTOFFE - UNERHEBLICHKEIT

  • EU-Kommission

    Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung zur Auslegung der Vorschriften zum gemeinsamen Zolltarif; Einordnung der Bezeichnung "andere nichtalkoholische Getränke" in das System der Tarifierung des gemeinsamen Zolltarifs; Abgrenzung zwischen Getränken ohne Bedeutung der Art ihrer Zusammensetzung ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN - ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 - BEGRIFF - DEFINITION - OBJEKTIVE UND NACHPRÜFBARE KRITERIEN - VERWENDETE AUSGANGSSTOFFE - UNERHEBLICHKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 895
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke

    Der Begriff des Getränks sei vom EuGH (Urteil vom 26. März 1981 114/80, --Ritter--, Slg. 1981, 895) dahingehend geklärt, dass er ein Gattungsbegriff sei, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint seien, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst würden.

    Der Inhalt dieses Begriffes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, 903).

    In seiner Entscheidung in Slg. 1981, 895 hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.

  • BFH, 16.08.2012 - VII R 8/11

    Tarifierung einer in Tropfen einzunehmenden Flüssigkeit

    Den dagegen eingelegten Einspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass die Ware kein Getränk sei, weil die Flüssigkeit bestimmungsgemäß im Mund verbleibe, wies die OFD unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 1981  114/80 --Ritter-- (Slg. 1981, 895) mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007 zurück.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895 komme es nicht auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge, die besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen könnten, oder auf die Kennzeichnung der Flüssigkeiten als Nahrungsergänzungsmittel an.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 1981, 895), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74), handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr. 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs um einen Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    Damit stellt sie auf die Art und Weise der Einnahme und die eingenommene Menge der Flüssigkeit ab, auf die es nach der Definition des Begriffs "Getränk" durch den EuGH in Slg. 1981, 895 gerade nicht ankommt.

    c) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass das EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895 "unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung und Kohärenz des Europarechts" zu interpretieren und insbesondere eine Überprüfung des Getränkebegriffs unter Beachtung der "Definitionen und Vorgaben des europäischen Lebensmittelrechts", die "unmittelbar in das System der KN Einzug gefunden" hätten, geboten sei.

  • BFH, 24.09.2014 - VII R 54/11

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung

    Der Inhalt dieses Begriffs ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (vgl. EuGH-Urteil vom 26. März 1981 C-114/80 --Dr. Ritter--, Slg. 1981, 895, ZfZ 1981, 304; Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, ZfZ 2010, 191; Senatsbeschluss vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99, ZfZ 2013, 47).

    Auf den mit der Einnahme der Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kommt es --wie ausgeführt-- nicht an (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, Rz 8, 9, ZfZ 1981, 304).

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    2202 KN ist ein Gattungsbegriff und umfasst alle Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, Ritter, Slg. 1981, 895, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1981, 344; BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305).
  • BFH, 28.03.2006 - VII R 50/04

    Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen

    22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs --GZT-- (jetzt Pos. 2202 KN) sind als Getränke solche Flüssigkeiten anzusehen, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen (EuGH-Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, EuGHE 1981, 895, 903).
  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1461/09

    Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 26. März 1981 (Rs. C-114/80, EuGHE 1981, 895 zur Bierhefe) keinerlei Veranlassung gehabt, die Sondennahrung in seine Erwägungen einzubeziehen, da sich der Entwicklungsstand seinerzeit erst im Anfangsstadium befunden habe.

    Unter "Getränken" im zolltariflichen Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 26. März 1981 (C-114/80, EuGHE 1981, 895; "Bierhefe") alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten, unabhängig von der Art und Weise, wie sie eingenommen werden, vom Zweck der Einnahme (z. B. Löschung des Durstes; Förderung der Gesundheit) und von den verwendeten Ausgangsstoffen verstanden, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    Im Zeitpunkt des Urteils des EuGH vom 26. März 1981 (a. a. O.) war - wie die Klägerseite zu Recht vorträgt - der Entwicklungsstand der Sondennahrung erst im Anfangsstadium, und diese Art der Nahrungszufuhr war allenfalls ausnahmsweise üblich (Friedrich, ZfZ 2003, 110, 111), weshalb der EuGH keinen Anlass hatte, sich mit dieser besonderen Form der Nahrung eingehend im Rahmen seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

  • BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 1812/06

    Auslegung von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BierStG und Vorlagepflicht an den EuGH

    Zur näheren Bestimmung des Begriffs "Getränk" zieht der Bundesfinanzhof eine Entscheidung des EuGH heran, in der es heißt, dass unter Getränken alle Flüssigkeiten zu verstehen seien, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt seien, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankomme, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen könnten (EuGH, Urteil vom 26. März 1981, Rs. 114/80 - Ritter, Slg. 1981, S. 895 Rn. 8).
  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 303/14

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    So habe der EuGH mit Urteil vom 26.03.1981 (114/80, Slg 1981, 895) entschieden:.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.1981, C-114/80, Slg. 1981, 895), der sich der BFH (Urteile vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich angeschlossen hat, handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr.

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07

    Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung

    Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) sei der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint seien, sofern sie nicht von einer anderen Position erfasst würden.

    Nach dem Urteil vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) ist der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint sind, sofern sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    In seinem Urteil vom 26.03.1981 C-114/80, a.a.O., hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand, und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1462/09

    Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 26. März 1981 (Rs. C-114/80, EuGHE 1981, 895 zur Bierhefe) keinerlei Veranlassung gehabt, die Sondennahrung in seine Erwägungen einzubeziehen, da sich der Entwicklungsstand seinerzeit erst im Anfangsstadium befunden habe.

    Unter "Getränken" im zolltariflichen Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 26.3.1981 (C-114/80, EuGHE 1981, 895; "Bierhefe") alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten, unabhängig von der Art und Weise, wie sie eingenommen werden, vom Zweck der Einnahme (z. B. Löschung des Durstes; Förderung der Gesundheit) und von den verwendeten Ausgangsstoffen verstanden, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    Im Zeitpunkt des Urteils des EuGH vom 26. März 1981 (a. a. O.) war - wie die Klägerseite zu Recht vorträgt - der Entwicklungsstand der Sondennahrung erst im Anfangsstadium, und diese Art der Nahrungszufuhr war allenfalls ausnahmsweise üblich (Friedrich, ZfZ 2003, 110, 111), weshalb der EuGH keinen Anlass hatte, sich mit dieser besonderen Form der Nahrung eingehend im Rahmen seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 128/15

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

  • EuGH, 14.07.2011 - C-196/10

    Paderborner Brauerei Haus Cramer - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.08.2007 - L 5 KNK 1/06

    Krankenversicherung - Hilfsmittelvertrag - ermäßigter Steuersatz bei der

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92

    Zolltarifliche Bewertung von gelösten Zuckerarten mit beigefügtem Apfelaroma

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-177/91

    Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München. - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Düsseldorf, 21.07.2004 - 4 K 4117/03

    Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen;

  • BFH, 20.06.2011 - VII R 10/11

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • FG Hessen, 25.11.2010 - 7 K 3205/08

    Einreihung von Sondennahrung

  • FG München, 29.11.2000 - 3 K 1693/99

    Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit; Widerruf von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-467/03

    Ikegami

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

  • EuGH, 07.10.1982 - 234/81

    Du Pont de Nemours

  • FG München, 29.11.2000 - 3 K 1893/99

    Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Widerruf von verbindlichen

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