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   EuGH, 05.05.1982 - 15/81   

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https://dejure.org/1982,374
EuGH, 05.05.1982 - 15/81 (https://dejure.org/1982,374)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1982 - 15/81 (https://dejure.org/1982,374)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1982 - 15/81 (https://dejure.org/1982,374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Schul

    1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - RECHTSNATUR ...

  • EU-Kommission

    Schul

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer Mehrwertsteuer von einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll; Nationale Vorschrift der Niederlande zur Erhebung von Umsatzsteuer auf Lieferungen von zur Ausfuhr bestimmten Gegenständen und auf Dienstleistungen von Unternehmern im Rahmen eines ...

  • Judicialis

    EWG Art. 12; ; EWG Art. 13; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 95; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - RECHTSNATUR ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1409
  • NJW 1983, 1252
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
    erfaßt" - im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 1453) -, diese Besteuerung erfolge aber weder nach den gleichen Kriterien noch auf der gleichen Handelsstufe.
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
    Diese Bestimmung betreffe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) festgestellt habe, alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren spezifisch träfen, deren Gestehungspreis erhöhten und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr hätten wie ein Zoll.
  • EuGH, 31.05.1979 - 132/78

    Denkavit Loire

    Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78 (Denkavit, Slg. 1979, 1923) die Auffassung vertreten, eine Abgabe sei nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, "wenn sie ein einheimisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfaßt und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist".
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën gegen Gaston Schul Douane-Expediteur BV. -

    meine Herren Richter! 1. Der Hoge Raad der Nederlanden ruft Sie im Rahmen eines Rechtsstreits an, der Ihnen bekannt ist, da er bereits Ihrem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, im folgenden: Schul I) zugrunde lag.

    In dieser Rechtssache geht es um die Einfuhr eines gebrauchten Sport- und Vergnügungsbootes in die Niederlande durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gaston Schul, eine Zollspedition, im Auftrag und für Rechnung eines Privatmannes mit Wohnsitz in den Niederlanden, der das Boot in Frankreich von einem anderen Privatmann gekauft hatte (Urteil in der Rechtssache 15/81, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe).

    Diese Steuererhebung, um die es im ersten Urteil Schul ging, ist deshalb problematisch, weil bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen Privatleuten in den Niederlanden keine Mehrwertsteuer erhoben wird.

    "... bei der Beurteilung der Frage, ob es mit den Erfordernissen des Artikels 95 vereinbar ist, durch Privatpersonen gelieferte Waren aus anderen Mitgliedstaaten insoweit mit Mehrwertsteuer zu belasten, als die Lieferung von gleichartigen Waren durch Privatpersonen innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht besteuert wird, [ist] auch die im Ausfuhrmitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer zu berücksichtigen" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

    "Der so abzuziehende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichtete Mehrwertsteuerbetrag" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

    - Tatsächlich entspricht es der Argumentation in Ihrem Urteil Schul I, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuer nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird.

    Sie haben dort entschieden, daß unter den Umständen jenes Falles (keine Erstattung der Steuer bei der Ausfuhr, aber Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, obwohl das gleiche Geschäft im Inland mehrwertsteuerfrei ist) die Mehrwertsteuer, mit der die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch belastet ist, von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da anderenfalls "die Besteuerung bei der Einfuhr in "Wirklichkeit eine zusätzliche Abgabe wäre, die die eingeführten Waren stärker belasten würde als gleichartige inländische Waren" (Rechtssache 15/81, Randnr. 31 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    "der es verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben" (Rechtssache 15/81, Randnr. 32 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    - Was das auf Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe a der sechsten Richtlinie gestützte Argument angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2, wonach alle Einfuhren der Mehrwertsteuer unterliegen (Rechtssache 15/81, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), nicht für Geschäfte nichtsteuerpflichtiger Personen gilt, die sich auf Gebrauchtgegenstände beziehen.

    Folglich ist Argumenten, die sich auf die Richtlinie stützen, mit Vorbehalt zu begegnen, wenn sie im Widerspruch zu dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz stehen, so wie Sie ihn ausgelegt haben (Rechtssache 15/81, Randnr. 38 der Entscheidungsgrunde).

    - Im übrigen setzt das durch die sechste Richtlinie geschaffene System, dem zufolge - wie Sie es formuliert haben - "bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet [wird], der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat" (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe),.

    "Restbetrag der Mehrwertsteuer des Ausfuhrmitgliedstaats ..., der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch enthalten ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe, Satz 2 am Ende, Unterstreichung von mir) zu bestimmen ist.

    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Schul I ausführt, ist "der Teil der Mehrwertsteuer", mit dem die Ware bei ihrer Einfuhr "noch belastet" ist, d. h. der " Teil der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer", mit der diese Ware "tatsächlich noch ... belastet ist", oder "der Restbetrag,,, der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr "noch enthalten ist,,, abzuziehen (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe); wird der Gegenstand zunächst in einem Mitgliedstaat genutzt und die Nutzung dann in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt, so wird daher normalerweise nach den Regeln der sechsten Richtlinie die Mehrwertsteuer des Einfuhrlandes auf den Wert der Ware abzüglich der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer erhoben: Dieses sogenannte Bestimmungslandprinzip bedeutet, daß die Mehrwertsteuer des Landes Anwendung findet, in dem der Gegenstand benutzt wird (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    In einem solchen Fall könnte man nicht behaupten, daß die Ziele des Artikels 95 sowie der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag verwirklicht werden (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    Denn vorläufig, bis zur möglichen Annahme des Vorschlags einer sechzehnten Richtlinie durch den Gemeinschaftsgesetzgeber muß die geeignete Berechnungsmethode in der von Ihrem Urteil Schul I gewiesenen Richtung gesucht werden; nach diesem Urteil ist entsprechend dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz die Restmehrwertsteuer abzuziehen.

    Insoweit ist zu unterstreichen, daß Sie sich in Ihrem Urteil Schul I ausdrücklich auf den Teil der Mehrwertsteuer bezogen haben, mit der die Ware "bei ihrer Einfuhr tatsächlich noch ... belastet ist" (Randnr. 34, der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    Im Einklang mit Ihrem Urteil Schul I wird also der tatsächliche Restbetrag der Mehrwertsteuer berücksichtigt.

    Sie hat darüber hinaus den Vorteil, daß sie nicht nur für eine Verteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten sorgt, da der Ausfuhrmitgliedstaat die ursprünglich entrichtete Mehrwertsteuer behält und der Einfuhrmitgliedstaat den Wertzuwachs des Gegenstandes besteuern kann, sondern daß sie auch gemäß dem in Artikel 95 EWG- Vertrag niedergelegten Grundsatz eine Doppelbesteuerung verhindert, da unabhängig davon, wie sich der Wert des betreffenden Gegenstands entwickelt, der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag der Betrag ist, mit dem dieser Gegenstand "bei seiner Einfuhr tatsächlich noch... belastet ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 10) ausgeführt hat, ist ein Grundelement des Mehrwertsteuersystems, daß die Mehrwertsteuer bei allen Umsätzen nur abzueglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat; der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, daß allein die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände und Dienstleistungen bereits vorher belastet worden sind.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

    Ein solcher Markt sei zudem bereits in Randnummer 33 des Urteils vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) als Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt beschrieben worden, durch die der Befugnis eines Staates ein Ende gesetzt zu werden scheine, in seinem Hoheitsgebiet eine wettbewerbsfreie Zone für ein bestimmtes Produkt zu schaffen, indem er die Hersteller (Verleger) verpflichte, einen Preis festzusetzen, von dem die Wiederverkäufer (Buchhändler) nicht entsprechend der Stellung des Käufers auf dem Markt wesentlich abweichen dürften.

    Drittens macht die Beklagte - im Einklang mit den Ausführungen des vorlegenden Gerichts - geltend, der Binnenmarkt könne nicht mit einem Raum des freien Warenverkehrs gleichgesetzt werden, ohne den Willen des Gesetzgebers zu verfälschen; ein solcher Markt, der aus der Verschmelzung der nationalen Märkte hervorgegangen sei (Urteil Schul), müsse als ein einheitlicher Markt verstanden werden, als ein Raum des freien Wettbewerbs, dessen Funktionsregeln für Staaten ebenso verbindlich seien wie für Privatpersonen.

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