Rechtsprechung
EuGH, 05.05.1982 - 15/81 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Schul
1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - RECHTSNATUR ...
- EU-Kommission
Schul
- Wolters Kluwer
Abgrenzung einer Mehrwertsteuer von einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll; Nationale Vorschrift der Niederlande zur Erhebung von Umsatzsteuer auf Lieferungen von zur Ausfuhr bestimmten Gegenständen und auf Dienstleistungen von Unternehmern im Rahmen eines ...
- Judicialis
EWG Art. 12; ; EWG Art. 13; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 95; ; EG Art. 234
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE VON EINER PRIVATPERSON GELIEFERT WERDEN - RECHTSNATUR ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1981 - 15/81
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Papierfundstellen
- Slg. 1982, 1409
- NJW 1983, 1252
Wird zitiert von ... (73) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 28.06.1978 - 70/77
Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
erfaßt" - im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 1453) -, diese Besteuerung erfolge aber weder nach den gleichen Kriterien noch auf der gleichen Handelsstufe. - EuGH, 19.06.1973 - 77/72
Capolongo / Azienda Agricola Maya
Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Diese Bestimmung betreffe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) festgestellt habe, alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren spezifisch träfen, deren Gestehungspreis erhöhten und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr hätten wie ein Zoll. - EuGH, 31.05.1979 - 132/78
Denkavit Loire
Auszug aus EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Der Gerichtshof habe im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78 (Denkavit, Slg. 1979, 1923) die Auffassung vertreten, eine Abgabe sei nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, "wenn sie ein einheimisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfaßt und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist".
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84
Staatssecretaris van Financiën gegen Gaston Schul Douane-Expediteur BV. - …
meine Herren Richter! 1. Der Hoge Raad der Nederlanden ruft Sie im Rahmen eines Rechtsstreits an, der Ihnen bekannt ist, da er bereits Ihrem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, im folgenden: Schul I) zugrunde lag.In dieser Rechtssache geht es um die Einfuhr eines gebrauchten Sport- und Vergnügungsbootes in die Niederlande durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gaston Schul, eine Zollspedition, im Auftrag und für Rechnung eines Privatmannes mit Wohnsitz in den Niederlanden, der das Boot in Frankreich von einem anderen Privatmann gekauft hatte (Urteil in der Rechtssache 15/81, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe).
Diese Steuererhebung, um die es im ersten Urteil Schul ging, ist deshalb problematisch, weil bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen Privatleuten in den Niederlanden keine Mehrwertsteuer erhoben wird.
"... bei der Beurteilung der Frage, ob es mit den Erfordernissen des Artikels 95 vereinbar ist, durch Privatpersonen gelieferte Waren aus anderen Mitgliedstaaten insoweit mit Mehrwertsteuer zu belasten, als die Lieferung von gleichartigen Waren durch Privatpersonen innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht besteuert wird, [ist] auch die im Ausfuhrmitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer zu berücksichtigen" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).
"Der so abzuziehende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichtete Mehrwertsteuerbetrag" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).
- Tatsächlich entspricht es der Argumentation in Ihrem Urteil Schul I, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuer nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird.
Sie haben dort entschieden, daß unter den Umständen jenes Falles (keine Erstattung der Steuer bei der Ausfuhr, aber Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, obwohl das gleiche Geschäft im Inland mehrwertsteuerfrei ist) die Mehrwertsteuer, mit der die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch belastet ist, von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da anderenfalls "die Besteuerung bei der Einfuhr in "Wirklichkeit eine zusätzliche Abgabe wäre, die die eingeführten Waren stärker belasten würde als gleichartige inländische Waren" (Rechtssache 15/81, Randnr. 31 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
"der es verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben" (Rechtssache 15/81, Randnr. 32 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
- Was das auf Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe a der sechsten Richtlinie gestützte Argument angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2, wonach alle Einfuhren der Mehrwertsteuer unterliegen (Rechtssache 15/81, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), nicht für Geschäfte nichtsteuerpflichtiger Personen gilt, die sich auf Gebrauchtgegenstände beziehen.
Folglich ist Argumenten, die sich auf die Richtlinie stützen, mit Vorbehalt zu begegnen, wenn sie im Widerspruch zu dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz stehen, so wie Sie ihn ausgelegt haben (Rechtssache 15/81, Randnr. 38 der Entscheidungsgrunde).
- Im übrigen setzt das durch die sechste Richtlinie geschaffene System, dem zufolge - wie Sie es formuliert haben - "bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet [wird], der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat" (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe),.
"Restbetrag der Mehrwertsteuer des Ausfuhrmitgliedstaats ..., der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch enthalten ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe, Satz 2 am Ende, Unterstreichung von mir) zu bestimmen ist.
Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Schul I ausführt, ist "der Teil der Mehrwertsteuer", mit dem die Ware bei ihrer Einfuhr "noch belastet" ist, d. h. der " Teil der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer", mit der diese Ware "tatsächlich noch ... belastet ist", oder "der Restbetrag,,, der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr "noch enthalten ist,,, abzuziehen (Rechtssache 15/81, Randnrn.
Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe); wird der Gegenstand zunächst in einem Mitgliedstaat genutzt und die Nutzung dann in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt, so wird daher normalerweise nach den Regeln der sechsten Richtlinie die Mehrwertsteuer des Einfuhrlandes auf den Wert der Ware abzüglich der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer erhoben: Dieses sogenannte Bestimmungslandprinzip bedeutet, daß die Mehrwertsteuer des Landes Anwendung findet, in dem der Gegenstand benutzt wird (Rechtssache 15/81, Randnrn.
In einem solchen Fall könnte man nicht behaupten, daß die Ziele des Artikels 95 sowie der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag verwirklicht werden (Rechtssache 15/81, Randnrn.
Denn vorläufig, bis zur möglichen Annahme des Vorschlags einer sechzehnten Richtlinie durch den Gemeinschaftsgesetzgeber muß die geeignete Berechnungsmethode in der von Ihrem Urteil Schul I gewiesenen Richtung gesucht werden; nach diesem Urteil ist entsprechend dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz die Restmehrwertsteuer abzuziehen.
Insoweit ist zu unterstreichen, daß Sie sich in Ihrem Urteil Schul I ausdrücklich auf den Teil der Mehrwertsteuer bezogen haben, mit der die Ware "bei ihrer Einfuhr tatsächlich noch ... belastet ist" (Randnr. 34, der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
Im Einklang mit Ihrem Urteil Schul I wird also der tatsächliche Restbetrag der Mehrwertsteuer berücksichtigt.
Sie hat darüber hinaus den Vorteil, daß sie nicht nur für eine Verteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten sorgt, da der Ausfuhrmitgliedstaat die ursprünglich entrichtete Mehrwertsteuer behält und der Einfuhrmitgliedstaat den Wertzuwachs des Gegenstandes besteuern kann, sondern daß sie auch gemäß dem in Artikel 95 EWG- Vertrag niedergelegten Grundsatz eine Doppelbesteuerung verhindert, da unabhängig davon, wie sich der Wert des betreffenden Gegenstands entwickelt, der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag der Betrag ist, mit dem dieser Gegenstand "bei seiner Einfuhr tatsächlich noch... belastet ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).
- EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 10) ausgeführt hat, ist ein Grundelement des Mehrwertsteuersystems, daß die Mehrwertsteuer bei allen Umsätzen nur abzueglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat; der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, daß allein die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände und Dienstleistungen bereits vorher belastet worden sind. - EuGH, 03.10.2000 - C-9/99
Échirolles Distribution
Ein solcher Markt sei zudem bereits in Randnummer 33 des Urteils vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) als Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt beschrieben worden, durch die der Befugnis eines Staates ein Ende gesetzt zu werden scheine, in seinem Hoheitsgebiet eine wettbewerbsfreie Zone für ein bestimmtes Produkt zu schaffen, indem er die Hersteller (Verleger) verpflichte, einen Preis festzusetzen, von dem die Wiederverkäufer (Buchhändler) nicht entsprechend der Stellung des Käufers auf dem Markt wesentlich abweichen dürften.Drittens macht die Beklagte - im Einklang mit den Ausführungen des vorlegenden Gerichts - geltend, der Binnenmarkt könne nicht mit einem Raum des freien Warenverkehrs gleichgesetzt werden, ohne den Willen des Gesetzgebers zu verfälschen; ein solcher Markt, der aus der Verschmelzung der nationalen Märkte hervorgegangen sei (Urteil Schul), müsse als ein einheitlicher Markt verstanden werden, als ein Raum des freien Wettbewerbs, dessen Funktionsregeln für Staaten ebenso verbindlich seien wie für Privatpersonen.
- EuGH, 14.02.1985 - 268/83
Rompelman / Minister van Financiën
i6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) ausgeführt hat, ist es ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, daß bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet. - Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1990 - 120/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
Bevor ich mich der Frage zuwende, ob die betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich ihre Verpflichtungen verletzt haben, muß ich noch auf die Argumentation des Königreichs Spanien eingehen, das den Gerichtshof ausdrücklich ersucht, seine Rechtsprechung 1 auf diesem Gebiet, insbesondere die im Urteil Schul I gefundene Problemlösung, zu ändern.1 - Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul I, Slg. 1982, 1409; Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491; Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 39/85, Bergeres-Becque, Slg. 1986, 259; Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213.2 - Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheidiche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (…ABl. L 145, S. 1).
Schließlich möchte ich nur noch sehr kurz auf das Vorbringen des Königreichs 3 - 15/81, a. a. O., Randnr. 37.4 - I5/8Í, a. a. O., Randnr. 38; Hervorhebung durch mich.
9. Demnach kann ich Sie nur auffordern, das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen und die im Urteil Schul I gefundene Lösung erneut zu bekräftigen, wonach die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der Mehrwertsteuer für den Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer zu sorgen haben, der noch im Wert der eingeführten Ware enthalten ist.
- EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
Scharbatke / Deutschland
15 Hierzu ist festzustellen, daß zwar, wie sich aus dem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) ergibt, im Rahmen des Mehrwertsteuersystems nach der Harmonisierungsregelung in diesem Bereich die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist, die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtet wurde, daß dies aber nicht auf solche Abgaben wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, übertragen werden kann, die durch autonome nationale Rechtsvorschriften geregelt werden. - BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) …
Dies gebietet, die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen jedenfalls auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden; denn die von Privatpersonen im Inland umsatzsteuerpflichtig erworbenen Gegenstände bleiben bei ihrer Ausfuhr durch die Privatperson mit Mehrwertsteuer im Verhältnis ihres Wertes im Zeitpunkt der Ausfuhr belastet (vgl. allgemein EuGH-Urteil vom 25. Februar 1988 299/86 --Drexl--, Slg. 1988, 1213, HFR 1989, 450, Rz 10; s.a. EuGH-Urteil vom 5. Mai 1982 15/81 --Gaston Schul Douane Expediteur--, Slg. 1982, 1409, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1252, Rz 15). - BFH, 10.04.1997 - V R 26/96
Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der …
2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 67/227/EWG (…Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1967, Nr. 71, S. 1301) umschreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, daß bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Mai 1982 Rs. 15/81, Slg. 1982, 1409, Rdnr. 10;… vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, Slg. 1985, 655, Rdnr. 16, und vom 6. April 1995 Rs. C-4/94, Slg. 1995, I 983). - BFH, 19.12.2012 - I R 73/11
Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen …
Beseitigt werden sollen alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Mai 1982 Rs. 15/81, Gaston Schul, Slg. 1982, 1409; Kingreen in von Bogdandy/Bast, Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., S. 705, 718). - Generalanwalt beim EuGH, 17.02.1993 - C-276/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - …
Nach der zweiten Rüge der Kommission fehlt es in dem genannten Artikel 414 an einer Bestimmung, die die Anwendung der im Urteil Schul ( 6 ) entwickelten Grundsätze gewährleiste.II - Zu der Rüge, wonach es Artikel 414 an einer Bestimmung fehle, die für den Fall einer Einfuhr durch Privatpersonen wegen der Höhe der Geldstrafe die Anwendung der im Urteil Schul entwickelten Grundsätze gewährleistet.
( 6 ) Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409); zuletzt bestätigt in den Urteilen vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-120/88, C-119/89 und C-159/89 (Slg. 1991, I-621, I-641 bzw. I-691).
- BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-131/91
"K" Line Air Service Europe BV gegen Eulaerts NV und Belgischer Staat. - …
- EuGH, 26.02.1991 - 120/88
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05
Kommission / Italien - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 299/86
Strafverfahren gegen Rainer Drexl. - Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren durch …
- EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
Kommission / Griechenland
- EuGH, 06.10.2005 - C-243/03
Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen …
- EuGH, 26.02.1991 - C-119/89
Kommission / Spanien
- EuGH, 23.01.1986 - 39/85
Bergeres-Becque / Service interrégional des douanes
- EuGH, 09.02.2006 - C-305/03
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 14.07.1988 - 123/87
Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Staatsanwaltschaft und Finanzministerium gegen Venceslas Profant. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11
Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1985 - 39/85
G. Bergeres - Becque gegen Chef de service interrégional des douanes. - …
- EuGH, 19.12.2012 - C-310/11
Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8 …
- EuGH, 19.11.1998 - C-85/97
SFI
- EuGH, 25.02.1988 - 299/86
Drexl
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1984 - 36/83
Mabanaft GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich. - Kohle - Differenzzölle.
- EuGH, 28.01.1999 - C-181/97
van der Kooy
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur …
- EuGH, 05.12.1989 - 165/88
ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
Breitsohl
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1995 - C-384/93
Alpine Investments BV gegen Minister van Financiën.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06
Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20
DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2005 - C-293/02
Jersey Produce Marketing Organisation - Protokoll Nr. 3 betreffend die …
- EuGH, 11.12.1984 - 134/83
Abbink
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-395/00
Cipriani
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95
Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). - …
- EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-312/91
Freihandelsabkommen EWG-Österreich - Steuerliches Diskriminierungsverbot.
- EuGH, 21.05.1985 - 47/84
Staatssecretaris van Financiën / Schul
- EuGH, 11.12.1984 - 270/84
Licata / ESC
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-286/94
Garage Molenheide BVBA (C-286/94), Peter Schepens (C-340/95), Bureau Rik …
- EuGH, 07.12.1995 - C-45/94
Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-361/96
Société générale des grandes sources d'eaux minérales françaises gegen Bundesamt …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1992 - C-52/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 251/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- EuGH, 10.07.1984 - 42/83
Dansk Denkavit
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-465/03
Kretztechnik
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-414/97
Kommission / Spanien
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-85/97
SFI
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-300/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen …
- EuGH, 03.10.1985 - 249/84
Ministère public / Profant
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-166/98
Socridis
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1989 - 165/88
ORO Amsterdam Beheer BV en Concerto BV gegen Inspecteur der Omzetbelasting …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-291/92
Finanzamt Uelzen gegen Dieter Armbrecht. - Mehrwertsteuer - Steuerbarer Umsatz.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 207/87
Gerd Weissgerber gegen Finanzamt Neustadt/Weinstraße. - Wirkung der Richtlinien - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82
Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit gegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
Sofitam SA (vormals Satam SA) gegen Ministre chargé du Budget. - Auslegung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1990 - 47/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1989 - 342/87
Genius Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën. - Sechste …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
Ministère public und Ministre des finances des Königreichs Belgien gegen Yves …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86
Apple and Pear Development Council gegen Commissioners of Customs and Excise. - …
- FG Niedersachsen, 18.05.1999 - VI 144/97
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung; Prinzip der …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92
Firma Herbert Scharbatke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. - Parafiskalische …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-74/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1990 - C-339/89
Alsthom Atlantique SA gegen Compagnie de construction mécanique Sulzer SA.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1985 - 16/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1984 - 134/83
Strafverfahren gegen J. G. Abbink. - Vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1985 - 148/84
Deutsche Genossenschaftsbank gegen SA Brasserie du Pêcheur.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1984 - 42/83
Dansk Denkavit ApS gegen Ministeriet for skatter og afgifter. - Umsatzsteuer …