Rechtsprechung
   EuGH, 06.05.1982 - 146/81, 192/81, 193/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,419
EuGH, 06.05.1982 - 146/81, 192/81, 193/81 (https://dejure.org/1982,419)
EuGH, Entscheidung vom 06.05.1982 - 146/81, 192/81, 193/81 (https://dejure.org/1982,419)
EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1982 - 146/81, 192/81, 193/81 (https://dejure.org/1982,419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE - GETREIDE - DENATURIERUNGSPRÄMIE FÜR ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETES GETREIDE - VORAUSSETZUNGEN DER GEWÄHRUNG - DENATURIERUNGSVERFAHREN - STRIKTE EINHALTUNG DER VORGESEHENEN NORMEN

  • EU-Kommission

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

  • Wolters Kluwer

    Zurückforderung von zu Unrecht gewährten Denaturierungsprämien; Anforderungen an die Denaturierung von Weichweizen und zur Brotherstellung geeignetem Roggen; Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Getreide; Voraussetzungen für die Entstehung des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27.06.1967 über die Grundregeln zu Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeigntem Roggen; ; Art. 4 Abs. ... 2; ; Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27.06.1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27.06.1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen Art. 4 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21.04.1970 über die Finazierung der gemeinsamen Agrarpolitik Art. 8 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1503
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    Vor allem das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 könne dahin ausgelegt werden, daß das Gemeinschaftsrecht die Rückforderung der Prämie ausschließe, wenn die Kontrollen der Denaturierungsvorgänge zufriedenstellend ausgefallen seien.

    Die Bedeutung der an Ort und Stelle während der Denaturierungsvorgänge durchgeführten Kontrolle habe im übrigen der Gerichtshof in der Rechtssache 819/79 (Urteil vom 14. Januar 1981, Slg. S. 21) anerkannt, in der es um die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Denaturierung von Magermilchpulver gemäß der Verordnung Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 (ABl. L 115, S. 1) gegangen sei.

    Das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Slg. S. 21), das anscheinend bei dem vorlegenden Gericht Zweifel hervorgerufen habe, betreffe nicht den Fall ergänzender Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, sondern denjenigen, in dem ein Mitgliedstaat die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts dadurch beeinträchtigt habe, daß er an die Stelle einer gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrolle eine andersartige nationale Kontrolle gesetzt habe.

    In diesem Zusammenhang sei es falsch, davon auszugehen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Slg. S. 21) den Mitgliedstaaten die Befugnis abgesprochen hätte, zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorzuschreiben.

    Der Gerichtshof habe im übrigen diese Auslegung in einer Rechtsprechung bestätigt, deren Grundlinien wie folgt zusammengefaßt werden könnten: Zum einen könne eine objektiv zu Unrecht gewährte Beihilfe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden und müsse daher zu Lasten des Haushalts des Mitgliedstaates gehen, der ihre Rückzahlung nicht verlangt habe (Rechtssache 819/79, Slg. 1981, 21); zum anderen verpflichte das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaat, die Rückerstattung jeder Prämie zu verlangen, deren Zahlung nicht gerechtfertigt erscheine (Rechtssachen 119 und 126/79, a.a.O., und 18/76, Slg. 1979, 343).

  • EuGH, 11.07.1973 - 3/73

    Hessische Mehlindustrie Karl Schöttler KG / Einfuhr- und Vorratsstelle für

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 3/73 (Slg. 1973, 745) entschieden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen habe, die Modalitäten der Kontrollen festzulegen.

    In diesem Zusammenhang sei das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 3/73 dahin auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, die Modalitäten der Kontrolle festzulegen (ständige Kontrolle oder Stichprobe, Kontrolle während des Denaturierungsvorgangs selbst oder im Anschluß daran . . . ) , nicht aber, die gemeinschaftsrechtlich festgelegte Voraussetzung für die Prämienbewilligung (tatsächliche Durchführung der Denaturierung vor Gewährung der Prämie) zu ändern.

    Diese Auffassung habe der Gerichtshof durch sein Urteil in der Rechtssache 3/73 (Slg. 1973, 745) bestätigt.

    20 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73, Hessische Mehlindustrie/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide, Slg. S. 745), besagen die angeführten Vorschriften der Verordnungen Nrn. 172/67 und 1403/69 nur, daß eine Kontrolle unerläßlich ist, geben aber nicht näher an, in welcher Weise und nach welchem Verfahren die nationalen Interventionsstellen ihrer Kontrollpflicht nachzukommen haben.

  • EuGH, 12.06.1980 - 119/79

    Lippische Hauptgenossenschaft u.a. / BALM

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    Bestätigt werde diese Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 178, 179 und 180/73 (Slg. 1974, 383) sowie in den verbundenen Rechtssachen 119 und 126/79 (Slg. 1980, 1863).

    b) In einer Vorbemerkung führt sie aus, der Gerichtshof habe, insbesondere in den Rechtssachen 119 und 126/79 (Slg. 1980, 1863) und 265/78 (Slg. 1980, 617), entschieden, daß sich Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen.

    Verfahrens sei ebenfalls Bedingung für die Prämiengewährung, vorausgesetzt, daß die nationalen Behörden bei der Festsetzung die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen eingehalten hätten; das heißt, sie dürften ihren Ermessensspielraum bei Erlaß der Maßnahme nicht überschritten haben, müßten ein Verfahren vorgesehen haben, das die gleiche Garantie biete wie ein davon abweichendes gemeinschaftsrechtliches Verfahren und müßten "mit der gleichen Sorgfalt" vorgegangen sein, "die sie auch bei der Durchführung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften anwenden, um so jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden" (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 119 und 126/79, Slg. 1980, 1863).

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    b) In einer Vorbemerkung führt sie aus, der Gerichtshof habe, insbesondere in den Rechtssachen 119 und 126/79 (Slg. 1980, 1863) und 265/78 (Slg. 1980, 617), entschieden, daß sich Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen.

    Zumindest versteht die Kommission in diesem Sinne die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen in den Rechtssachen 118/76 (Slg. 1977, 1177) und 265/78 (Slg. 1980, 617) ergebe.

  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    Der Gerichtshof habe durch sein Urteil in der Rechtssache 18/76 (Slg. 1979, 343) die Notwendigkeit der strikten Einhaltung von eindeutig und abschließend vorgeschriebenen Nachweisförmlichkeiten anerkannt, wenn diese die Voraussetzung für die Gewährung finanzieller Vorteile im landwirtschaftlichen Bereich bildeten.

    Der Gerichtshof habe im übrigen diese Auslegung in einer Rechtsprechung bestätigt, deren Grundlinien wie folgt zusammengefaßt werden könnten: Zum einen könne eine objektiv zu Unrecht gewährte Beihilfe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden und müsse daher zu Lasten des Haushalts des Mitgliedstaates gehen, der ihre Rückzahlung nicht verlangt habe (Rechtssache 819/79, Slg. 1981, 21); zum anderen verpflichte das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaat, die Rückerstattung jeder Prämie zu verlangen, deren Zahlung nicht gerechtfertigt erscheine (Rechtssachen 119 und 126/79, a.a.O., und 18/76, Slg. 1979, 343).

  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof durch eine umfangreiche Rechtsprechung (Rechtssachen 95/75, Slg. 1976, 361, 29/75, Slg. 1976, 431, 122/78, Slg. 1979, 677 und 240/78, Slg. 1979, 2137) anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die den deutschen Gesetzgeber bei dem Gesetz vom 25.Mai 1976 geleitet hätten, Rechnung trage.
  • EuGH, 09.03.1976 - 95/75

    Effem GmbH / Hauptzollamt Lüneburg

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof durch eine umfangreiche Rechtsprechung (Rechtssachen 95/75, Slg. 1976, 361, 29/75, Slg. 1976, 431, 122/78, Slg. 1979, 677 und 240/78, Slg. 1979, 2137) anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die den deutschen Gesetzgeber bei dem Gesetz vom 25.Mai 1976 geleitet hätten, Rechnung trage.
  • EuGH, 28.06.1977 - 118/76

    Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    Zumindest versteht die Kommission in diesem Sinne die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen in den Rechtssachen 118/76 (Slg. 1977, 1177) und 265/78 (Slg. 1980, 617) ergebe.
  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof durch eine umfangreiche Rechtsprechung (Rechtssachen 95/75, Slg. 1976, 361, 29/75, Slg. 1976, 431, 122/78, Slg. 1979, 677 und 240/78, Slg. 1979, 2137) anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die den deutschen Gesetzgeber bei dem Gesetz vom 25.Mai 1976 geleitet hätten, Rechnung trage.
  • EuGH, 08.04.1976 - 29/75

    Kaufhof AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 146/81
    In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof durch eine umfangreiche Rechtsprechung (Rechtssachen 95/75, Slg. 1976, 361, 29/75, Slg. 1976, 431, 122/78, Slg. 1979, 677 und 240/78, Slg. 1979, 2137) anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die den deutschen Gesetzgeber bei dem Gesetz vom 25.Mai 1976 geleitet hätten, Rechnung trage.
  • EuGH, 04.04.1974 - 178/73

    Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg / Mertens u.a.

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

    Die Mitgliedstaaten können nur die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen, aber auch das nur insoweit, als diese wegen einer im Gemeinschaftsrecht bestehenden Lücke unerläßlich sind (vgl. EuGH Slg. 1982, 1503, 1504; Grabitz aaO Art. 189 Rdn. 50).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des

    Die Auffassung des Gerichts, dass Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung eine Rechtsgrundlage für alle Forderungen biete, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche Forderungen handele, sei nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren, nach der die Verordnungen betreffend die Haushaltsordnung eng auszulegen seien (Urteil vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 10).

    Ebenso wenig steht die von ADR angeführte Rechtsprechung entgegen, nach der die Verordnungen des Rates oder der Kommission, durch die Ansprüche auf aus Unionsmitteln finanzierte Leistungen begründet werden, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 10).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Zwar gilt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 für auf nationaler Ebene eingeleitete Rückforderungsverfahren das innerstaatliche Recht einschließlich der Vorschriften über die Beweislast (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 36), doch ist die Anwendung dieses Rechts nur möglich, soweit sie zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist und dessen Bedeutung und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht